Er ist zulässig und begründet
Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2025 (8 K 9778/25) wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2025 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.
Zur Entscheidung berufen ist vorliegend die Kammer, auch wenn das zugehörige Klageverfahren bereits auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Denn das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ein Verfahren mit eigenem Streitgegenstand und kein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren. Die Anbindung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an das Gericht der Hauptsache enthält keine Aussage über die funktionelle Zuständigkeit.
Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., 2022, § 80, Rn. 80.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die dem Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihm zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird.
Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 5 O 1102/07 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/22 -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.
Hiernach fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Denn die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergibt, dass Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung im in der Hauptsache angefochtenen Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000,00 Euro kann voraussichtlich nicht auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden. Nach diesen Vorschriften setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, soweit die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt wird.
Der Verwaltungsvollstreckung liegt die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene und auf vollständige Einstellung der im Einzelnen beschriebenen Nutzung der näher bezeichneten Fläche auf dem in der Verfügung benannten Grundstück gerichtete Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2023 zugrunde, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich unstreitig bestandskräftig geworden. Ebenso fand im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung unstreitig weiterhin eine wie in der Ordnungsverfügung beschriebene Nutzung statt. Allerdings lässt sich nicht mit der für die Festsetzung eines sehr erheblichen Zwangsgeldes erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin selbst auch noch im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung gegen ihre Verpflichtungen aus der vorgenannten Ordnungsverfügung verstoßen hat. Die Antragstellerin hat substantiiert durch Vorlage entsprechender Urkunden geltend gemacht, dass die betroffene Fläche seit dem 1. Juni 2025 durch den Grundstückseigentümer an einen Dritten - ohne ersichtliche Einbindung der Antragstellerin in jene vertraglichen Beziehungen - zur Benutzung als Stellplatz für Kfz vermietet worden ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine Feststellungen dazu getroffen, dass auf der von der Ordnungsverfügung betroffenen Fläche Kfz der Antragstellerin abgestellt oder vormals von der Antragstellerin dort abgestellte Kfz von dieser nicht von dort entfernt worden wären oder der Antragstellerin das unzulässige Abstellen von Kfz dort zugerechnet werden könnte.
Jedenfalls erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich als ermessensfehlerhaft. Zwar ist die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die vorhergehende Androhung ihren Zweck nicht erreicht hat. § 64 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2019 - 4 B 71/19 -, juris, Rn. 17, sowie vom 17. Februar 2025 - 13 B 435/24 -, juris, Rn. 15.
Vorliegend hat die Antragstellerin indes substantiiert geltend gemacht, dass die der Androhung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2023 zugrundeliegende Störerauswahl zumindest überprüfungsbedürftig war. Sowohl das Kündigungsschreiben von Herrn Y. als auch dessen Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer für die betroffene Fläche waren der Antragsgegnerin seit Mitte Juni 2025 und damit vor der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung vom 9. Dezember 2025 bekannt. Sie gaben jedenfalls Anlass zur näheren Überprüfung, inwieweit trotz der geänderten rechtlichen Verhältnisse betreffend die Nutzung der betroffenen Fläche eine unverändert alleinige Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin sachgerecht war. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich gegenüber dem Gericht im Juli 2025 im Verfahren 23 K 1909/25 ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Grundstück zum Zeitpunkt des im damaligen Verfahren angefochtenen Bescheiderlasses vom 10. Februar 2025 genutzt habe, stellt dies keine hinreichende Ermessensausübung für die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 9. Dezember 2025 dar. Die Ausführungen dazu, dass die Antragstellerin die Nutzung bereits Ende März 2025 habe einstellen müssen, dies aber nach eigenen Angaben erst Anfang Juni 2025 getan habe, weshalb das Vollstreckungsverfahren keine Erledigung gefunden habe, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Dezember 2025 ohne Bedeutung. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung darauf abstellt, dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin die Fläche nach wie vor als Abstellfläche nutze, leitet sie dies allein aus dem Nutzungsverhalten und dem Vortrag der Antragstellerin vor dem 1. Juni 2025 her.
Die in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 40.000,00 Euro kann aus denselben Gründen voraussichtlich nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, orientiert sich das Gericht an Ziff. 13 Buchst. a und b sowie Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Hiernach ist das festgesetzte Zwangsgeld zunächst in voller Höhe zu berücksichtigten (Ziff. 13 Buchst. a) und sodann aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren hälftig anzusetzen. Das angedrohte Zwangsgeld ist zunächst hälftig zu berücksichtigen (Ziff. 13 Buchst. b) und aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren wiederum hälftig anzusetzen. Die Streitwerte sind zu addieren, vgl. § 39 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.