VG Stuttgart · Baden-Württemberg 16. Kammer Beschluss LS

Zu dem Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Falle einer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zu dem Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Falle einer georgischen Staatsangehörigen

Zur Ausbildungsduldung für eine Ausbildung als Pflegefachfrau

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 23.03.2026 eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Ausbildung zur Pflegefachfrau in dem … der … sowie eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, eine im Jahr … geborene georgische Staatsangehörige begehrt mit ihrem am 26.03.2026 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr „vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu erteilen“, hilfsweise, ihr „vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60a Abs. 5b AufenthG zu erteilen“. Die Asylanträge der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes und ihres minderjährigen Kindes wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18.12.2023 abgelehnt und ihnen wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.11.2024 ab (Az. A 7 K 3906/23). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.12.2025 verworfen (Az. A 3 S 2450/25). Am 25.04.2025 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin und ihren beiden Familienangehörigen erstmalig eine Duldung für eine Dauer von drei Monaten auf Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Benennung des Grundes „konkrete Maßnahmen zur Abschiebung stehen bevor“ und wies zugleich die zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart zur Erteilung der Duldung an. Die Duldung wurde der Antragstellerin (und ihren Familienangehörigen) am 03.11.2025 ausgestellt und lief am 02.02.2026 ab. Am 23.02.2026 beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausbildungsduldung, hilfsweise eine Duldung mit Beschäftigungserlaubnis.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig und in seinem Hauptantrag begründet.

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I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. näher VG München, Beschluss vom 24.06.2022 - M 24 S 22.2328 -, juris Rn. 22).

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II. Der Hauptantrag ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin hat dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.08.2010 - 11 CE 10.262 -, juris Rn. 20). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, da die Ausbildung der Antragstellerin bereits zum 01.04.2026 beginnen soll.

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2. Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zusteht.

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Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (Nr. 1a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (Nr. 1b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt (Nr. 2). Die Ausbildungsduldung kann in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden (§ 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

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a) Zwar liegen hier weder die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG noch des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG vor. In beiden Fällen steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht als Asylbewerberin aufgenommen hat. Denn zu Beginn der Ausbildung am 01.04.2026 wird sie schon vollziehbar ausreisepflichtig sein (Breidenbach in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 60c Rn. 5 f.).

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b) Es dürften jedoch aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen.

12

aa) Bei der von der Antragstellerin angestrebten Ausbildung zur Pflegefachfrau handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1a, § 2 Abs. 12a AufenthG. Nach § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. So liegt der Fall hier. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (im Folgenden: PflBG) sieht eine Ausbildungsdauer für den Ausbildung zur Pflegefachfrau von drei Jahren in Vollzeit vor, die in eine staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung mündet (vgl. § 39 PflBG). Aus sieht die Kammer nach vorläufiger Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin die Aufnahme der Berufsausbildung nicht möglich sein wird. Soweit der Ausbildungsvertrag mit dem … der … „vorbehaltlich eines anerkannten B2 Sprachzertifikats“ geschlossen wurde und die Antragstellerin ausweislich der Behördenakte und ihrer telefonischen Auskunft vom 27.03.2026 gegenüber dem Gericht jedoch nur über ein Sprachzertifikat des Sprachniveaus B1 verfügt, hat die Mitarbeiterin des … mit Schreiben vom 27.03.2026 bestätigt, dass die Ausbildung mit dem Zertifikat B1 begonnen werden könne und während der Ausbildungszeit das Zertifikat B2 durch eine Prüfung an ihrer Pflegeschule und durch ein Zertifikat nachgewiesen werde.

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bb) Auch das Tatbestandsmerkmal „im Besitz einer Duldung“ ist voraussichtlich erfüllt. Zwar ist die am 03.11.2025 ausgestellte und auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte Duldung am 02.02.2026 abgelaufen. Indes genügt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals auch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.03.2021 - 2 M 14/21 -, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2020 - 7 B 10178/20.OVG -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 04.09.2025 - M 24 E 25.5589 -, juris Rn. 32 f.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 23; NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60c Rn. 9). Denn die zuständige Behörde ist bei Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen verpflichtet, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, sodass es dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

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Vorliegend dürfte die Antragsstellerin aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG haben. Denn das Aufenthaltsgesetz lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt und sieht eine tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb der förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, nicht vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2000 - 1 C 23.99 -, juris Rn. 13 und vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19). Demzufolge ist eine Duldung grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung, die über den für die Vorbereitung einer Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum hinausgeht, durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2000 - 1 C 23.99 -, juris Rn. 20 und vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 22 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.04.2025 - 3 B 478/25 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 14; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 60a Rn. 24 m.w.N. zur Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Weder ergeben sich aus der Akte Hinweise auf konkrete Vorbereitungen zur Abschiebung der Antragstellerin noch sind solche nach telefonischer Auskunft des Mitarbeiters des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2026 aktuell beabsichtigt. Nach Auskunft des Mitarbeiters werde vielmehr der Ausgang des Petitionsverfahrens abgewartet.

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cc) Ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Ebensowenig dürfte ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 AufenthG greifen (hier (1) und (2)).

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(1) Nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. - dem hier einzig in Betracht kommenden - § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wird dem Ausländer eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a AsylG oder § 29b AsylG ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.

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Vorliegend ist das Herkunftsland der Antragstellerin Georgien zwar nach § 29a AsylG i.V.m. Anlage 2 zu § 29a AsylG (BGBl. 2023 I Nr. 382) und nach § 29b AsylG i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 12.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19) als sicheres Herkunftsland aufgeführt und zudem hat die Antragstellerin am 09.10.2023, mithin nach dem Stichtag des 31.08.2015, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2023 abgelehnt wurde. Auch bleibt § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht nach § 104 Abs. 18 Alt. 1 AufenthG unanwendbar, da die Antragstellerin den Asylantrag nach dem dortigen Stichtag des 30.08.2023 gestellt hat. Jedoch dürfte aller Voraussicht nach die im Fall des § 29a AsylG i.V.m. Anlage 2 zu § 29a AsylG durch den Gesetzgeber erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nach derzeitiger Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sein (vgl. für § 29a AsylG i.V.m. Anlage 2 zu § 29a AsylG VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; a.A. noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 14 ff.; nunmehr aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 16 ff.). Dies stützt das Verwaltungsgericht Karlsruhe, für die Kammer nach vorläufiger Prüfung überzeugend, unter anderem darauf, dass die unionale Grundlage des Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU für die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 -, juris Rn. 83) dahingehend auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebietes die materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen und dies für Georgien zutrifft, da für Abchasien und Südossetien infolge der mangelnden Hoheitsgewalt des georgischen Staates keine Verfolgungssicherheit besteht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 39, 45; Österreichische Botschaft, Asylländerbericht 2025 - Georgien, Stand: 30.09.2025, S. 1). Für die auf Grundlage des am 01.02.2026 in Kraft getretenen § 29b AsylG durch die Bundesregierung im Wege der Verordnung erfolgte Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat dürfte aller Voraussicht nach nichts anderes geltend (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25.02.2026 - 31 L 481/25 A -, juris Rn. 7). Denn auch die Neuregelung des § 29b AsylG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU (BT-Drs. 21/780, S. 10) um.

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(2) Auch weitere Ausschlussgründe nach § 60c Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere erfüllt die Antragstellerin die nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderliche Vorduldungszeit von drei Monaten. Auch ist ihre Identität aufgrund aktueller Ausweisdokumente geklärt (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) und es liegen keine Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (i.V.m. § 19 d Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG) vor. Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 23.02.2026 - wie im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - keine konkreten Abschiebemaßnahmen im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor.

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dd) Soweit § 60 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 AufenthG vorsieht, dass eine Ausbildungsduldung dann erteilt wird, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist, kann offen bleiben, ob es sich überhaupt um eine materielle Erteilungsvoraussetzung handelt (vgl. verneinend Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 60c Rn. 93, 88). Denn jedenfalls dürfte für die angestrebte Ausbildung als Pflegefachkraft eine solche Eintragung aller Voraussicht nach nicht erforderlich sein und nach § 60c Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AufenthG daher genügen, dass der Ausbildungsvertrag vorliegend mit der Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde. Nach § 63 PflBG ist die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (im Folgenden: BBiG), das in § 36 BBiG das Eintragungserfordernis vorsieht, nämlich in weiten Teilen ausgeschlossen. Die einzeln benannten Ausnahmen von dem Anwendungsausschluss betreffen § 36 BBiG nicht.

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c) Liegen nach alledem die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung aller Voraussicht nach vor, ist nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung mit der Ausbildungsduldung zugleich eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 60c Rn. 17).

21

3. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht hier ausnahmsweise auch nicht das formale Hindernis entgegen, dass mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache weitestgehend vorweggenommen wird. Die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist bereits in dem (systemfremden) Institut der Ausbildungsduldung selbst gesetzlich angelegt (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 48), und daher ausnahmsweise zulässig (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 05.04.2023 - 5 B 4039/22 -, juris Rn. 32 f.; VG Neustadt [Weinstraße], Beschluss vom 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 4).

22

III. Der Hilfsantrag kommt nicht zum Tragen, da er ersichtlich unter der Bedingung gestellt wurde, dass der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat.

23

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.2.3. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025: „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“). Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -, juris Rn. 19; VG München, Beschluss vom 04.09.2025 - M 24 E 25.5589 -, juris Rn. 62 m.w.N.).

25

V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

26

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

27

Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da sie nicht die Kosten des Verfahrens tragen muss, sondern diese von dem Antragsgegner getragen werden müssen, der leistungsfähig ist (vgl. im Falle eines stattgebenden Asyleilantrags VG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2024 - 10 AE 4448/24 -, juris Rn. 14).

28

VI. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026 - 19 CE 25.2529, 19 C 26.262530 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 -, juris Rn. 7).

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