OVG NRW Beschluss

OVG NRW – 3 A 3557/91

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenfolge für den durch die Klagerücknahme vom 22. April 1996 beendeten Teil des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt; ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren trägt jede Partei selbst.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.129,71 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.