VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 7. Kammer Beschluss

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 125 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3500/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2010 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Zwangsgeldfestsetzung gegen ihn bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Unabhängig davon, dass das Verfahren des Antragstellers gegen die Grundverfügung (Fahrerlaubnisentziehung vom 21. Juni 2010) keinen Erfolg hat (s. Beschluss der Kammer von heutigen Tage 7 L 782/10), war der Antragsteller aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung jedenfalls gehalten, den Führerschein fristgerecht abzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes.