BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangels Erfolgsaussichten keine Gewährung von PKH - Tenorbegründung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.