LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung des Tatbestands bei Vertrieb von Taschen unter Bezeichnung Le Pliage KI-Titel

ZPO § 320 · Tatbestandsberichtigung · Markenbezeichnung · Produktbeschreibung · Verfahrensrecht

Zivilrecht

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 17.01.2014, berichtigt mit Beschluss vom 24.03.2014 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird in Absatz 2 des Tatbestandes der Satz:„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724, 1699, 1609“ ersetzt durch den Satz:„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724“

Gründe

2

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 31.03.2014 ist zulässig

3

und begründet.