Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Teilnahme an der angestrebten Laufbahnprüfung ist …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Teilnahme an der angestrebten Laufbahnprüfung ist gerecht, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn bestehen oder der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt (hier: Eignungsmängel eines Polizeimeisteranwärters im Praktikum Einzeldienst).