OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Berichtigungsantrag wegen ungenauer Darstellung von Beweisanträgen und Zeugenaussagen KI-Titel

Tatbestandsberichtigung · Beweisantrag · Zeugenaussage · rechtliche Bewertung · Urteilsberichtigung

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 08.08.2019 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 26.07.2019 (Az. 20 U 75/18) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag des Klägers vom 08.08.2019 auf Berichtigung des Tatbestands wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand Unrichtigkeiten nicht aufweist.

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1. Der Kläger möchte im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrags monieren, dass das Urteil des Senats vom 26.07.2019 auf Seite 29 den Eindruck erwecke, er habe keine weiteren Beweise angeboten. Tatsächlich habe dieser aber die Beiziehung von Behandlungsunterlagen seines Hausarztes angeboten. Überdies habe der Senat das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen.

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Eine Unrichtigkeit des Tatbestands liegt hier nicht vor. In der vom Kläger in Bezug genommenen Passage des Urteils führt der Senat aus, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, wann genau dem Zeugen A welche Umstände in Bezug auf den Krankheitszustand des Klägers bekannt geworden sein sollen und das und weshalb der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen könne, die Erkrankung sei ihm äußerlich anzusehen gewesen. Eines Eingehens auf eine Anregung des Klägers zur Beiziehung von Behandlungsunterlagen oder auf dessen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht; auch auf bestimmte Formulierungen hat die Partei keinen Anspruch. Soweit der Kläger meint, der Senat habe Unterlagen beiziehen und / oder ein Sachverständigengutachten einholen müssen, handelt es sich um Fragen der rechtlichen Bewertung, die im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht zu überprüfen ist.

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2. Der Kläger rügt ferner, dass auf Seite 29 des Urteils ausgeführt werde, es sei nicht ersichtlich, wann das Gespräch zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Zeugen A stattgefunden habe. Tatsächlich habe der Zeuge A im Rahmen seiner Vernehmung am 29.01.2018 aber angegeben, dass er jedenfalls vor 2014 mit der Ehefrau des Klägers darüber gesprochen habe, dass diese mit dem Kläger mal zum Arzt gehen solle. Dies geht fehl. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass sich der Kläger die Angaben des Zeugen A zu Eigen gemacht hat, hat der Zeuge nämlich keineswegs bekundet, dass der Zeuge A jedenfalls vor 2014 mit der Ehefrau des Klägers gesprochen habe. Dieser hat ein Treffen vor 2014 lediglich für möglich gehalten.

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3. Keiner Berichtigung bedarf der Tatbestand ferner insoweit, als der Kläger auf Seite 32 des Urteils im Zusammenhang mit den dortigen Ausführungen zur Unterbrechungsvereinbarung aufgenommen wissen möchte, dass die Beklagte eine diesbezügliche Beratungsdokumentation nicht vorgelegt habe. Denn hierauf kam es in diesem Rahmen nicht an. Ein Anspruch auf die Aufnahme nicht wesentlicher Tatsachen oder Behauptungen in den Tatbestand oder die Ausführungen zum Tatsächlichen in den Entscheidungsgründen, besteht nicht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand wegen aller weiteren Einzelheiten ausdrücklich Bezug insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nimmt.

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4. Der Kläger beanstandet ferner, dass der Senat auf Seite 36 des Urteils zu Unrecht davon ausgehe, dass die Datenauskunft nicht durch Überlassung von Kopien gefordert worden sei. Auch hiermit dringt er nicht durch. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung seine Meinung zum Ausdruck gebracht, die Beklagte habe eine vollständige Datenauskunft zu erteilen „und zwar gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO durch Überlassung von Kopien“. Zum Gegenstand der Anträge ist dies indes auch bei gebotener Auslegung des klägerischen Begehrens nicht gemacht worden.

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5. Der Kläger rügt schließlich, der Senat habe den Erlass eines Teilurteils zu Unrecht als nicht geboten erachtet und ihn fehlerhaft darauf verwiesen, er hätte die Beklagte noch vor der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auf Auskunft in Anspruch nehmen können. Den Kläger, nach dessen Auffassung eine entsprechende Möglichkeit nicht bestanden haben soll, überzeugt die Argumentation des Senats nicht. Auch hierbei handelt es sich aber um Fragen der rechtlichen Bewertung, die der Überprüfung im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht zugänglich ist.

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6. Soweit der Kläger abschließend beantragt, die Revision auch für die Klägerseite zuzulassen, wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 26.07.2019 verwiesen, in dessen Rahmen die Revision für den Kläger ausdrücklich nicht zugelassen worden ist.

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Soweit der Kläger dies für fehlerhaft hält, handelt es sich ebenfalls um eine Rechtfrage, die im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht zu überprüfen ist.

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Für den Fall, dass der Kläger sein entsprechendes Vorbringen als Gegenvorstellung verstanden wissen wollen sollte, wäre eine solche aus den Gründen des Urteils vom 26.07.2019 ebenfalls zurückzuweisen. Der Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2019 enthält nichts, was dem Senst Anlass für eine abweichende Bewertung geben würde. Dem Kläger steht es frei, die Nichtzulassung der Revision im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.