AG Ratingen · Nordrhein-Westfalen Strafgericht Beschluss

Einsicht in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung KI-Titel

Rohmessdaten · Geschwindigkeitsmessung · Einsichtsrecht · Bußgeldverfahren · Bundesverfassungsgericht

Strafrecht

Tenor

Dem Landrat des Kreises Mettmann wird aufgegeben die Rohmessdaten der kompletten Messreihe aus der am 4.11.2020 auf der A 44, km 102,023 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung an den Verteidiger zur Einsicht herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

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Wegen der Verpflichtung der Bußgeldbehörde zur Gewährung der Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (AZ: 2 BvR 1616/18) verwiesen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 S. 1 StPO.

4

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.