LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 25. Zivilkammer Beschluss

Am 01.10.2001 beantragte das A., vertreten durch seinen Präsidenten, die Anordnung einer Rasterfahndung gemäß …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2001 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

2

Am 01.10.2001 beantragte das A., vertreten durch seinen Präsidenten, die Anordnung einer Rasterfahndung gemäß § 31, I, II, IV PolG NW. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2001 ist die Übermittlung personenbezogener Daten wie folgt angeordnet worden:

3

1.

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Einwohnermeldeämter in Nordrhein-Westfalen

5

Adressat: alle Einwohnermeldeämter in

6

Nordrhein-Westfalen

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Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen

8

01.10.1960 und 01.10.1983

9

herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;

10

Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;

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Staatsangehörigkeit; Wohnort;

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Straße; Hausnr.; evtl. 2. Wohnsitz;

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Religion; Familienstand; Kinder;

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zuständiges Finanzamt; Einzug;

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Wegzug

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2.

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Ausländerzentralregister

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Adressat: Ausländerzentralregister Köln

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Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen

20

01.10.1960 und 01.10.1983

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herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;

22

Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;

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Staatsangehörigkeit; zuständiges

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Ausländeramt; Datum Einreise; Status;

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andere Namen; Aliasnamen

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3.

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Universitäten, Hochschulen; Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen

28

Adressat: alle Universitäten/Hochschulen/

29

Fachhochschulen in Nordrhein-

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Westfalen bzw. mit Außenstellen

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in Nordrhein-Westfalen

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Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen

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01.10.1960 und 01.10.1983;

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immatrikuliert zwischen 01.01.1996

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und 01.10.2001

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herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;

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Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;

38

Staatsangehörigkeit; Wohnort;

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Straße; Hausnr.; evtl. 2. Wohnsitz;

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Religion; Studienfachrichtung; Datum

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der Immatrikulation; Datum der

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Exmatrikulation.

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Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, aufgrund der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom 11.09.2001 bestehe derzeit eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person in Form von terroristischen Gewaltakten extremistischer islamistischer Gruppierungen. Zur Abwendung dieser Gefahr sei die Rasterfahndung erforderlich, da es keine milderen Mittel gebe, die mit vergleichbarem Aufwand zu gleichen Ergebnissen führen würden.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung die Voraussetzungen des § 31 I PolG NW für die Anordnung der Rasterfahndung seien nicht gegeben, insbesondere sei das Amtsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Die Beschwerde ist zulässig.

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Gemäß § 31 IV 2 PolG NR gelten für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung der Rasterfahndung die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Mithin ist das Landgericht gemäß

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§ 19 II FGG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 2) bereits aufgrund seines Geburtsdatums und Geschlechts jedenfalls unter die im angefochtenen Beschluss für die Einwohnermeldeämter in NRW genannten Kriterien fällt.

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und schließt sich ihnen zwecks Vermeidung von Wiederholungen an. Insbesondere liegen entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) die Voraussetzungen der Anordnung der Rasterfahndung gemäß § 31 I PolG NW vor. Es besteht eine gegenwärtige Gefährdung für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne der genannten Vorschrift. Gegenwärtig ist danach eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat, oder wenn die Störung in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. Kay/Böcking, Polizeirecht in NRW, B RN 93). Diese Ausnahme ist aufgrund der Anschläge vom 11.09.2001 in New York und der sich daraus ergebenden Reaktionen gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität – ggf. auch mit militärischen Mitteln – mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11.09.2001 vermuteten Organisation spätestens seit der Militäraktion gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an den militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.

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Darüber hinaus ist aufgrund des Ausmaßes der durch die Anschläge vom 11.09.2001 vorursachten Folgen die Möglichkeit eines besonders gravierenden Schadenseintritts nicht ausgeschlossen, was zu einer Relativierung des Wahrscheinlichkeitsurteils hinsichtlich der Beurteilung der Gefahrenlage führt (vgl. BVerwG, DÖV 1970, 714).

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Die im angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts der zurzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den Anschlägen vom 11.09.2001 waren bei den Attentaten auch in der Bundesrepublik Deutschland lebende sogenannte „Schläfer“ männlichen Geschlechts im Alter von 18 bis 41 Jahren mit islamischer Religionszugehörigkeit und legalem Aufenthalt in Deutschland beteiligt. Da die Person des „Schläfers“ im Alltag jede Auffälligkeit zu vermeiden hat, ist die Rasterfahndung bei den im Beschluss des Amtsgerichts genannten Stellen als einzige präventive Handlungsmöglichkeit erfolgversprechend und geeignet potenzielle Terroristen zu enttarnen.

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Angesichts der geschilderten Gefahrlage stellt sich auch der mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Eingriff in das aus Art. 2 GG abgeleitete Recht zur informationellen Selbstbestimmung als verhältnismäßig dar. Dies gilt umso mehr als die gewonnenen Daten entweder gemäß § 31 III PolG NW zu löschen sind, oder die Betroffenen gemäß § 31 V PolG NW über den Verbleib ihrer Daten unterrichtet werden.

53

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mehr positiv zu bescheiden.

54

U. P. D.