Streit über Auswahl der weiterführenden Schule im Wechselmodell KI-Titel
Sorgerecht · Einstweilige Anordnung · Schulwahl · Kindeswohl · gemeinsames Sorgerecht
Orientierungssatz
1. Werden in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung Ermittlungen seitens des Amtsgerichts durchgeführt, ergeht die nachfolgende Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung und unterliegt daher keiner Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 57 FamFG.
2. Die Schulwahl stellt einen über § 1628 BGB regelbaren punktuell-sachbezogenen Konflikt dar. Eine Regelung über § 1628 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wahl der Schule maßgebliche Auswirkung auf die Aufteilung der Betreuung der Betroffenen durch die Eltern hat. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte innerhalb der Entscheidung mitzuberücksichtigen.
3. Eine zukünftige Aufteilung der Betreuung ist in einem Umgangsverfahren zu klären. Wenn aufgrund einer neuen Aufteilung der Betreuung weitere oder erneute sorge-rechtliche Fragen zu klären sind, wird dies gegebenenfalls - soweit strittig aufgrund eines Dissenses der Eltern erforderlich - sorgerechtlich mitzuzeichnen oder nachzuzeichnen sein.
Tenor
I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. Juni 2026 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Mutter trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern streiten im Wege der einstweiligen Anordnung über die Auswahl der weiterführenden Schule ihrer gemeinsamen Tochter.
Die neunjährige Tochter wurde bisher von den Kindeseltern im wöchentlichen Wechsel (Montag nach der Schule bis Montag zur Schule) im paritätischen Wechselmodell betreut.
Die Kindesmutter wohnt in Hamburg-A. Der Kindesvater lebte bisher in Hamburg-E. Er zieht noch in diesem Sommer nach Hamburg-B. Dort hat er mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Haus gekauft hat, das er derzeit noch renoviert.
Für den Besuch der weiterführenden Schule wurde der Betroffenen eine Gymnasialempfehlung erteilt. Die Kindeseltern konnten sich auf das E-Gymnasium einigen. Auf den Anmeldebogen war zunächst als Zweitwunsch die S-Schule sowie als Drittwunsch das H-Gymnasium eingetragen.
Telefonisch meldete sich das E-Gymnasium noch vor Ende der Anmeldefrist beim Kindesvater und teilte mit, dass die S-Schule als Privatschule nicht gewählt werden könne. Ohne sich darüber mit der Mutter im Ergebnis verständigt zu haben, gab der Kindesvater daraufhin das Gymnasium B. als Zweitwunsch an.
Mit Schreiben vom 22. April 2026 teilte das E-Gymnasium mit, dass die Betroffene den Zuschlag für das Gymnasium B. bekommen habe. Die Antragstellerin ist mit dem Gymnasium B. als weiterführende Schule für ihre Tochter nicht einverstanden. Sie trägt vor, dass sie zum 1. August 2026 eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin beginne und daher nicht dafür Sorge tragen könne, ihre Tochter vorab zur Schule nach Hamburg-B. zu bringen. Von ihrem Wohnort in Hamburg-A. sind dazu mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln knapp 50 Minuten zurückzulegen.
Unter dem 27. Mai 2026 beantragte die Mutter, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Auswahl der weiterführenden Schule zu übertragen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2026 der Betroffenen eine Verfahrensbeiständin bestellt, der Kindesmutter die Befugnis erteilt, gegen den ablehnenden Bescheid des E-Gymnasiums alleine Widerspruch einzulegen, und Termin zur mündlichen Anhörung anberaumt.
Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 ebenfalls beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Wahl der weiterführenden Schule für seine Tochter zu übertragen.
Die Verfahrensbeiständin suchte die Betroffene im Vorfeld der mündlichen Anhörung im Haushalt des Kindesvaters auf. Sie berichtete, dass sie gerne auf die Schule in Hamburg-B. gehen wolle, und vor allem, dass sie nicht mehr im Wechselmodell leben wolle, da sie Angst vor ihrer Mutter habe. Da ein Wechsel in den Haushalt der Mutter bevorstand, hatte die Betroffene die Verfahrensbeiständin schon in diesem Termin gebeten, dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr zur Mutter zurückmüsse. Der Wechsel ist danach dennoch erfolgt.
Der Kindesvater räumte in der mündlichen Anhörung am 16. Juni 2026 ein, letztlich eigenmächtig das Gymnasium B. als Zweitwahl eingetragen zu haben. Die Kindesmutter habe sich nicht rechtzeitig auf den Hinweis zurückgemeldet, dass ein neuer Zweitwunsch mitgeteilt werden müsse und er habe die Entscheidung alleine getroffen. Die Mutter sei schon im vergangenen Jahr über den Umzug nach B. informiert gewesen.
In der mündlichen Verhandlung erwogen die Eltern, sich gütlich auf die Stadtteilschule E. zu verständigen, an der die Lebensgefährtin des Vaters Lehrerin ist und die auch zu einem früheren Zeitpunkt von der Betroffenen bevorzugt worden sei. Eine Einigung konnte letztlich nicht erzielt werden.
Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 19. Juni 2026 im Nachgang in der Praxis der Verfahrensbeiständin an. Sie bekräftigte noch einmal ausdrücklich, was sie auch zuvor der Verfahrensbeiständin gegenüber vorgetragen hatte. Sie äußerte mehrfach und ausdrücklich, dass sie nicht mehr im Wechselmodell leben wolle, sondern dass sie ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Vater haben wolle. Daher wolle sie auch auf das Gymnasium B. gehen. Dieses würde sie auch gegenüber der Stadtteilschule E bevorzugen, da es in B. eine Musikklasse gebe. Sie äußerte große Angst davor, was geschehen würde, wenn ihre Mutter von diesem Wunsch erfahren würde. Sie schilderte weiter, dass sie, als sie klein gewesen sei, von ihrer Mutter geschlagen worden sei. Auch jetzt gebe es öfter Streit. Der letzte Streit sei am letzten Sonntag gewesen. Sie habe Angst vor ihrer Mutter. Sie mache sich auch Sorgen, da sie ein schlechtes Gewissen habe, und ihre Mutter ihr ein schlechtes Gewissen machen werde, wenn ihre Mutter hören würde, dass sie bei ihrem Vater leben wolle. Sie wisse, dass die Mutter gerade ein neues Bett für ihr Zimmer gekauft habe. Auch deshalb habe sie ein schlechtes Gewissen. Sie wisse nicht, wie ein erstes Zusammentreffen erfolgen solle, wenn die Mutter nun erfahre, was sie gesagt habe. Ihre Mutter hätte sie schon einmal aufgefordert, einen Abschiedsbrief zu schreiben. Sie werde sich aus dem Fenster werfen oder sie gar umbringen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2026 hat das Amtsgericht dem Vater gemäß § 1628 BGB das Recht zur Entscheidung über die weiterführende Schule übertragen. Dies entspreche dem Kindeswohl am besten. Die Schulwahl des Gymnasiums B. entspreche dem Interesse und dem Willen der Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt am besten. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des E-Gymnasiums dürfte angesichts der großen Entfernung beider Elternhäuser zur Schule ohnehin keinen Erfolg versprechen. Die Stadtteilschule E wäre für die Betroffene mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden und erneut ein Kompromiss, den sie auf sich nehmen müsste, und der allenfalls dann Sinn machen würde, wenn sie das Wechselmodell beibehalten möchte. Sie scheine es jedoch offenbar leid zu sein, zwischen ihren hochkonfliktären Elternhäusern hin und her zu pendeln. Dies sei aller Voraussicht nach das Ergebnis des bereits in den vorigen Verfahren prognostizierten und festgestellten Loyalitätskonfliktes.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Zwischenzeitlich wurde dem Widerspruch der Kindesmutter abgeholfen und die Betroffene mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2026 dem E-Gymnasium zugewiesen.
II. Die Beschwerde der Mutter ist unzulässig. Sie hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig. Es liegt zwar mit der Entscheidung über die Auswahl der weiterführenden Schule eine anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG, § 1628 BGB vor (vgl. Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 57 Rn. 7). Das Amtsgericht hat jedoch nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Werden im einstweiligen Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung Ermittlungen seitens des Amtsgerichts durchgeführt, ergeht die nachfolgende Entscheidung nicht mehr aufgrund mündlicher Verhandlung und unterliegt daher keiner Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 57 FamFG (vgl. OLG Schleswig, B. v 3.12.2024 - 15 UF 187/24, NJW 2025, 1062; OLG Bamberg, 2 WF 140/19, B. v. 1.7.2019, FamRZ 2019, 1943, juris Rn. 2; OLG BB, 13 UF 123/20, B. v. 22.9.2020, juris Rn. 27; BeckOK FamFG/Schlünder, 58. Ed. 1.6.2026, FamFG § 57 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Amtsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch die Betroffene angehört und das Ergebnis in seine Entscheidung einbezogen. Entsprechend teilt die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters mit, dass ein Anhörungsvermerk noch nicht vorliege.
Die Beschwerde hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg - Altona hat mit überzeugenden Gründen die Auswahl der weiterführenden Schule gemäß § 1628 BGB auf den Vater übertragen.
Es besteht gemäß § 49 FamFG ein dringendes Bedürfnis für die Wahl der weiterführenden Schule. Diese ist von der Betroffenen im Anschluss an die Sommerferien zu besuchen.
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Schulauswahl auf den Vater gemäß § 1628 BGB liegen vor. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Vorschrift des § 1628 BGB regelt die Lösung eines Elternkonflikts in wichtigen Kindesangelegenheiten. In unmittelbarer Anknüpfung an § 1627 S. 2 BGB trifft § 1628 BGB Vorsorge für den Fall, dass die dort geforderte Elterneinigung nicht zustande kommt und die streitige Angelegenheit der elterlichen Sorge für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Es muss demnach ein punktuell-sachbezogener Konflikt von erheblicher Bedeutung vorliegen. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Schulwahl stellt dabei einen solchen punktuell-sachbezogenen Konflikt dar. Ein solch punktuell-sachbezogener wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wahl der Schule maßgebliche Auswirkung auf die Aufteilung der Betreuung der Betroffenen durch die Eltern hat. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte innerhalb der Entscheidung mitzuberücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss v. 22.6.2021 – 12 UF 61/21, FamRZ 2022, 107; a.A. noch OLG Stuttgart, B. v. 25.10.2018 – 15 UF 170/18, FamRZ 2019, 802).
Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. BGH FamRZ 2017,1057; BeckOK BGB/Veit § 1628 Rn. 12). Es sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 1 BvR 1870/02, FamRZ 2003, 511).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Eltern nicht über den künftigen Lebensmittelpunkt der Betroffenen einig sind. Dieser hat Auswirkungen auf die Schulwahl. Mit einem Wechsel auf das Gymnasium B. ist das paritätische Wechselmodell für die Mutter sehr viel schwieriger zu führen als bisher.
Ein paritätisches Wechselmodell kann dabei aus Gründen des Kindeswohls auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet oder aufrechterhalten werden. Es setzt grundsätzlich eine tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 29), ein Mindestalter von 3 bis 5 Jahren (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 29; Salzgeber NZFam 2014, 921 (924, 927), eine räumliche Nähe der elterlichen Haushalte (vgl. BGH, B. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255, juris Rn. 24), einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen, eine Erziehungskompetenz beider Eltern einschließlich einer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 25, 30) und eine Bindungstoleranz (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 34; BGH, B. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255, juris Rn. 26) voraus. Eine hohe elterliche Konfliktbelastung – auch in finanziellen Fragen (BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 34) – spricht dabei prinzipiell gegen eine gerichtliche Anordnung (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 31; BGH, B. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamR 2020, 255, juris Rn. 24). Schließlich ist der Kindeswille (zielorientiert, intensiv, stabil, autonom) zu beachten (vgl. BGH, B. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 632, juris Rn. 29).
Einem gerichtlich angeordneten Wechselmodell steht vorliegend die seit Jahren bestehende hohe Konfliktbelastung der Eltern entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht konstatiert, dass die Betroffene es offenbar leid zu sein scheine, zwischen ihren hochkonfliktären Elternhäusern hin und her zu pendeln und dies aller Voraussicht nach das Ergebnis des bereits in den vorigen Verfahren prognostizierten und festgestellten Loyalitätskonfliktes sei. Die Kindesmutter räumt mit ihrer Antragsschrift selbst ein, dass die Elternbeziehung der Beteiligten in den ersten Lebensjahren des Kindes ausgesprochen konfliktbehaftet gewesen sei und sich erst in letzter Zeit dank einer Trennungsberatung positiv entwickelt habe.
Es ist auch nicht Ziel des Gerichts die Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln (vgl. OLG Dresden, B. v. 7.6.2021 – 21 UF 153/21, Rn. 11, FamRZ 2021, 1805) und den Eltern mit der einstweiligen Auswahl der Schule für die Zukunft sämtliche Betreuungsmöglichkeiten offen zu halten und eine Schule auszuwählen, die möglichst gleichweit zwischen den Wohnorten der Eltern entfernt liegt. Vielmehr sind die aktuellen Bedürfnisse der gemeinsamen Tochter in den Blick zunehmen. Darauf aufbauend hat das Amtsgericht mit überzeugender Begründung entschieden, die Schulwahl auf den Vater zu übertragen. Damit wird einstweilen gewährleistet, dass die Betroffene von dem Haushalt, in dem sie derzeit ihren überwiegenden Aufenthalt hat, nur einen kurzen Schulweg zurücklegen muss. Ein Umgang der Mutter mit der Betroffenen wird derzeit erst in Abstimmung mit dem Jugendamt wieder installiert. Dies entspricht auch dem Wunsch der neunjährigen Betroffenen. Sie hat sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch in der gerichtlichen Anhörung ihren Standpunkt bekräftigt, das Gymnasium B. besuchen zu wollen und nicht das Wechselmodell fortzuführen. Soweit die Mutter vermutet, dass dieser Wille nicht autonom gebildet wurde ist festzuhalten, dass dies die derzeit gelebte Realität darstellt. Zuletzt hat sich die gemeinsame Tochter noch einmal gegenüber dem Jugendamt für einen nur begleiteten Umgang mit der Mutter ausgesprochen. Dort hat sie von Angst vor der Kindesmutter und von Bedrohungen und Übergriffen in der Vergangenheit berichtet. Demgegenüber hat die Mutter keine weiteren Belege dafür geliefert, dass ihre Tochter sich bei ausgeübten paritätischen Wechselmodell gegenüber dem Jugendamt, der Verfahrensbeiständin und dem Gericht „vorgefertigt und vorpräpariert“ und „manipuliert“ geäußert habe und die Verfahrensbeiständin sich vom Kindesvater „instrumentalisieren“ ließe und es ihr an Professionalität mangelt. Im Gegenteil zeigt sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise selbstkritisch und versucht nicht, weitere Erklärungen für die Äußerungen ihrer Tochter zu finden. Das mit Schriftsatz vom 17. Juli 2026 geäußerte bestreiten der gewalttätigen Übergriffe genügt dafür nicht.
Die zukünftige tatsächliche Aufteilung der Betreuung wird in einem Umgangsverfahren zu klären sein. Ob aufgrund einer neuen Aufteilung der Betreuung der Betroffenen weitere oder erneute sorgerechtliche Fragen zu klären sind, wird gegebenenfalls – soweit strittig aufgrund eines Dissenses der Eltern erforderlich - sorgerechtlich mitzuzeichnen oder nachzuzeichnen sein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 51 Abs. 4, 84, 81 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.