EuGH Generalanwalt Alber Schlussanträge

Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG)

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) – Luftverkehr – Verkehrszulassung von Flugzeugen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Gründe

1

Mit Klageschrift vom 28. Mai 1998 hat die Kommission den Gerichtshof um Feststellung ersucht, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt.

2

Der vorliegende Fall war bereits bis zum Abschluß des mündlichen Verfahrens gelangt, und die Schlußanträge wurden am 4. März 1999 vorgetragen.

3

Mit Beschluß vom 26. März 1999 wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes angeordnet.

4

Die Parteien haben jedoch auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.

5

Da insofern auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Aspekte vorgebracht wurden, kann auf die Ausführungen im Schlußantrag vom 4. März 1999 verwiesen werden.

6

Als Ergebnis wird daher vorgeschlagen,

1. festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.