Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG)
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) – Luftverkehr – Verkehrszulassung von Flugzeugen
Gründe
Mit Klageschrift vom 28. Mai 1998 hat die Kommission den Gerichtshof um Feststellung ersucht, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt.
Der vorliegende Fall war bereits bis zum Abschluß des mündlichen Verfahrens gelangt, und die Schlußanträge wurden am 4. März 1999 vorgetragen.
Mit Beschluß vom 26. März 1999 wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes angeordnet.
Die Parteien haben jedoch auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Da insofern auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Aspekte vorgebracht wurden, kann auf die Ausführungen im Schlußantrag vom 4. März 1999 verwiesen werden.
Als Ergebnis wird daher vorgeschlagen,
1. festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.