VG Osnabrück · Niedersachsen Urteil LS

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, ist …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, ist irreführend und damit unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO.

2. Für eine schriftliche Erhebung des Widerspruchs ist erforderlich, dass das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterzeichnet ist.

3. Die Regelung des § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG, weitere Teilnahmenachweise zu fordern, steht im Ermessen der Behörde, um ihr eine flexible und sachgerechte Reaktionsmöglichkeit zu bieten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von ihm gewährten Leistungen nach dem AFBG.

Bereits im April 2022 strengte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Förderung einer Fortbildung nach dem AFBG an. Da er noch keine Anmeldung für alle vier Teile der Fortbildung - sondern nur für die Teile III und IV - vorlegen konnte, forderte die Beklagte ihn auf, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen, da ansonsten keine Förderung gewährt werden könne. Unter dem 19. Oktober 2022 legte er die entsprechenden Belege vor, worauf die Beklagte erwiderte, dass er einen neuen Antrag stellen müsse, weil die Vorlage nunmehr zu spät sei.

Mit Antrag vom 20. Oktober 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten sodann die Gewährung einer Förderung nach dem AFBG für die Aufstiegsfortbildung zum Tischlermeister in Teilzeit bei dem Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer E. in F. für die Teile I und II im Zeitraum vom 25. November 2022 bis 6. April 2024 sowie des Teils III im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 20. Dezember 2022 und des Teils IV im Zeitraum vom 5. Januar 2023 bis 23. März 2023. Der Umfang betrug hinsichtlich der Teile I und II zusammen 600, bezüglich des Teils III 240 und hinsichtlich des Teils IV 80, insgesamt mithin 920 Unterrichtsstunden.

Unter dem 11. Januar 2023 forderte die Beklagte den Kläger zu Vorlage des Formblatts F als Nachweis des Bildungsträgers über die bisherige regelmäßige Lehrgangsteilnahme auf. Am 23. Januar 2023 legte der Kläger das Formblatt mit gleichem Datum vor, das für ihn für den Teil III im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 15. Dezember 2022 eine Teilnahme an 184 von 240 Stunden (~ 76,67 %) ausweist.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 wurde dem Kläger für die vier Teile seiner Fortbildung ein Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 6.080,00 Euro, den hälftigen Betrag als Zuschuss, bewilligt. Ihm wurde aufgegeben, zum 14. Mai 2024 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen (§ 9a AFBG).

Anfang Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass er die erste Aufforderung zur Vorlage des Formblattes F - wohl aufgrund seines Umzuges - nicht erhalten habe. Das Formblatt könne er nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist vorlegen, er werde dies aber umgehend veranlassen. Des Weiteren beantragte er - so der übereinstimmende Vortrag der Beteiligten - die Förderung von Prüfungsgebühren.

Unter dem 10. Juni 2024 erhielt die Beklagte von der Handwerkskammer das Formblatt F betreffend der Teile I und II hinsichtlich der Fortbildung des Klägers. Dieses weist eine Teilnahme an 357 von 600 Stunden, mithin 59,5 % aus.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2024 setzte die Beklagte die Förderung für die vier Teile der Fortbildung neu auf insgesamt 7.340,00 Euro, der hälftige Betrag als Zuschuss, fest. Sie führte aus, frühere Bescheide würden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden würden. Mit diesem Bescheid bewillige sie die beantragten Prüfungsgebühren für die Meisterprüfungen Teile I bis IV mit Fälligkeit zum 1. April 2024.

Am 27. Juni 2024 forderte die Beklagte die Handwerkskammer zur Übersendung des Formblattes F hinsichtlich der Teile III und IV auf. Dieses Formblatt legte die Handwerkskammer am 2. Juli 2024 vor. Aus diesem ergibt sich, (erneut) eine Teilnahmequote an den Teilen I und II von 357 von 600 Stunden, mithin 59,5 %, sowie (erneut) an dem Teil III von 184 von 240 Stunden, mithin ca. 76,67 %, und an dem Teil IV von 56 von 80 Stunden, mithin 70 %.

Mit Schreiben vom 9. August 2024 wurde der Kläger zur Rückforderung der gewährten Förderung angehört. Die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme zum Ende der Fortbildung habe ergeben, dass er nur an 64,89 % der stattgefundenen Stunden teilgenommen und somit die für eine regelmäßige Teilnahme erforderliche Quote von 70 % nicht erreicht habe. Ihm wurde eine Frist mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 6. September 2024 eingeräumt.

Mit E-Mail vom 19. August 2024 schilderte der Kläger die Gründe, warum er insbesondere an den Teilen I und II seiner Fortbildung nicht regelmäßig teilgenommen habe. Sollte die Beklagte gleichwohl zu dem Schluss kommen, dass er die Fördersumme zurückzahlen müsse, so bitte er, als Zahlungsziel das Jahr 2025 anzugeben.

Mit Bescheid vom 21. August 2024 setzte die Beklagte die Aufstiegsfortbildungsförderung für den Zeitraum von März 2022 bis April 2024 auf 0,00 Euro fest. Daraus ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 3.670,00 Euro. Sie führte wiederum aus, frühere Bescheide würden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden würden. Zur Begründung führte sie weiter aus, wer für eine Maßnahme gefördert werde, müsse eine regelmäßige Teilnahme von mindestens 70 % der Präsenzstunden nachweisen. Die Förderung sei hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet worden. Der Kläger habe bis zum bis 6. April 2024 nur 64,89 % der Stunden absolviert. Die Quote von mindestens 70 % der Präsenzstunden habe er nicht erreicht. Da die Maßnahme bereits beendet sei, lasse sich die 70 %-Quote nicht mehr erreichen. Für Entscheidungen bezüglich der Teilnahme habe sie kein Ermessen. Alle entscheidungsrelevanten Umstände seien berücksichtigt worden. Sie hebe daher den Bewilligungsbescheid insgesamt auf. Zu viel gezahlte Leistungen seien zu erstatten. Die Rechtsgrundlagen seien § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 3 und Abs. 5 AFBG sowie § 50 Abs. 1 SGB X. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides führt aus, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könne.

Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2024 lehnte die Beklagte den Stundungsantrag des Klägers ab.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 21. August 2024 ein. Der Widerspruch sei fristgerecht, weil die Rechtsbehelfsbelehrung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - ergebe. Der Erstattungsanspruch sei nicht gegeben, weil dem Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides nachvollziehbar hätte gemacht werden müssen, dass er bisher das Mindestmaß der Präsensstunden nicht erreicht habe. Dies sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch sei der Bescheid vom 21. August 2024 noch während der eingeräumten Stellungnahmefrist bis zum 6. September 2024 erlassen worden.

Dieses Schreiben wurde der Beklagten ausweislich der Beiakte zunächst als eingescanntes Dokument als Anlage zu einer einfachen E-Mail am 21. Oktober 2024 zugeleitet. Unter dem 24. Oktober 2024 ging das Widerspruchsschreiben im Original und in unterschriebener Form postalisch bei der Beklagten ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Entscheidung über den Widerspruch würden keine Kosten erhoben. Der am 21. Oktober 2024 eingelegte Widerspruch sei nicht zulässig, weil er nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die am 26. September 2024 abgelaufen sei, eingegangen sei. Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung des Rückforderungsbescheids mache die Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Dies ergebe sich gerade aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -. Zu der Unrichtigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen in Ausgangsbescheiden regele das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwar nichts. Unabhängig davon spreche das Urteil jedoch allgemein davon, dass auch eine elektronische Übermittlung einen Unterfall der schriftlichen Übermittlung darstelle und somit der Verweis, dass das Rechtsmittel/der Rechtsbehelf schriftlich einzulegen sei, die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung miteinschließe. Soweit es in der Rechtslandschaft anderslautende Meinungen gebe, sei diese Frage für Ausgangsbescheide höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Da der Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, erfolge keine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Rückforderungsbescheid sei bestandskräftig geworden.

Am 6. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei zulässig. Der Widerspruch sei fristgerecht erfolgt, weil die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangsbescheid sei unrichtig. § 70 Abs. 1 VwGO sei geregelt, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben sei. Dementsprechend fehlten in der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten die Möglichkeiten der elektronischen Einreichung, weshalb die Rechtsbehelfsbelehrung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche. Die Klage sei auch begründet. Vorliegend sei nicht § 16 Abs. 3 AFBG, sondern vielmehr § 16 Abs. 4 AFGB als lex specialis einschlägig; dessen Anforderungen sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Hiernach erfolge die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn der Teilnehmer nach sechs Monaten oder einem weiteren Nachweis im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG die Teilnahme nicht ausreichend nachweise, diese aber noch bis zum Ende der Maßnahme erreichbar sei. Dabei habe die zuständige Behörde den Teilnehmer in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folgen eines nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht sei die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Die von ihr geförderte Maßnahme, die Teilnahme an der Fortbildung zum Tischlermeister habe mit dem Ausbildungsabschnitt III, welcher in der Zeit vom 15. März 2022 bis 15. Dezember 2022 stattgefunden habe, begonnen. Hierfür sei ein Stundenumfang von 240 Stunden vorgesehen gewesen, wobei er eine Teilnahmequote von 76,67 % erreicht habe, welche er mit dem Teilnahmenachweis am 23. Januar 2023 nachgewiesen habe. Im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt III habe der Ausbildungsabschnitt IV in der Zeit vom 5. Januar 2023 bis 14. März 2023 stattgefunden. Dieser habe insgesamt ein Ausbildungsvolumen von 80 Stunden umfasst, wobei der Kläger eine Teilnahmequote von 70,00 % erreicht habe. Parallel und auch nach den vorgenannten Ausbildungsabschnitten hätten aber auch die Ausbildungsabschnitte I und II in der Zeit vom 25. November 2022 bis 6. April 2022 stattgefunden, wobei diese ein Ausbildungsvolumen von 600 Stunden umfasst hätten. Er habe eine Teilnahmequote von 59,50 % erreicht. Die Beklagte hätte als zuständige Behörde, nachdem er die vorangegangenen Abschnitte nur knapp mit der erforderlichen (und fortschreitender Dauer sinkenden) Teilnahmequote abgeschlossen habe, mindestens einen weiteren Teilnahmenachweis im Sinne des § 9a AFBG fordern müssen. Dies auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Abschnitte I und II über einen ganz erheblichen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren gedauert hätten. Sie habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Kläger die Teilnahme an den Abschnitten I und II schon erfolgreich nachweisen werde, um dann im Falle eines nicht erfolgreichen Nachweises einfach den Bewilligungsbescheid wieder aufheben zu können. Nähme man dies an, unterliefe man die der Beklagten gesetzlich auferlegten besonderen Verfahrenspflichten des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG. Hätte die Beklagte während der Dauer der Abschnitte I und II einen Teilnahmenachweis von ihm verlangt, hätte sie erkennen können, dass bei ihm die nicht erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Fortbildungen und damit die Rückforderung der Fortbildung drohe. Damit habe die Beklagte den Zweck des sog. Warnschusses des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG vereitelt, mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Es handele sich insbesondere bei den Maßnahmeabschnitten I und II um einen viel zu langen Zeitraum mit einem zu großen Umfang an Pflichtstunden, um ohne jedwede Kontrolle der Anwesenheit darauf vertrauen zu können und dürfen, dass der Begünstigte an der Maßnahme teilnehme. Wenn sich die Beklagte hierauf verlassen dürfte, sei die Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG vollständig obsolet. Denn dann käme es gar nicht auf die Teilnahme der Maßnahmeabschnitte III und IV an. In den Fallkonstellationen, wie der streitgegenständlichen, dass also an den kurzweiligeren Abschnitten III und IV ordnungsgemäß teilgenommen werde, an den Abschnitten, welche sich über den gesamten Zeitraum erstreckten, wiederum nicht, würde die Warnschussregelung von vornherein nie Anwendung finden können. Es würde einfach, wie in dem hiesigen Fall aufgrund erfolgreicher Teilnahme an den Abschnitten III und IV abgewartet, ob eine erfolgreiche Teilnahme in sämtlichen Abschnitten vorliege oder nicht. Aus diesem Grund sei in § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG auch geregelt, dass "bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen [...] darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden [können]. Um eine effektive Warnschussregelung gewährleisten zu können, müsse von der Beklagten bei solch langen Abschnitten auch ein weiterer Nachweis in der Zwischenzeit verlangt werden. Bereits in dem ersten Absatz des Bescheides heiße es: "Sie haben zum folgenden Termin einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen (§ 9a AFBG): 14.05.2024". Durch die Art und Weise der Handhabung der Vorschriften des AFBG werde ganz offensichtlich die mit Absicht eingeführte Verfahrensvorschrift des sog. Warnschusses umgangen. Die durch die Beklagte geförderte Maßnahme habe am 15. März 2022 begonnen und habe bis zum 6. April 2024 gedauert. Nicht nur, sei bereits von Beginn an vorgesehen gewesen, dass erst über einen Monat nach Abschluss der Bildungsmaßnahme ein Nachweis vorgelegt werden müsse. Vielmehr sei durch diese Regelung auch bereits die eigentlich erforderliche Kontrolle und mögliche Warnung vor einer Rückforderung von vornherein unmöglich geworden.

Selbst wenn das Gericht zu der Einschätzung gelange, dass eine Rechtswidrigkeit der Bescheide in Gänze nicht anzunehmen sei, so sei der Rückforderungsbescheid aber in jedem Falle mindestens teilweise rechtswidrig. Denn ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 9. August 2024 sei die Maßnahme in insgesamt vier Abschnitte unterteilt worden. Gemäß § 16 Abs. 5 AFBG sei der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen habe. Er habe in den Maßnahmeabschnitten III und IV seine Teilnahme nach § 9a AFBG erfolgreich nachgewiesen, sodass eine Rückzahlungspflicht ohnehin allein für die Maßnahmeabschnitte I und II angenommen werden könne. Die Beklagte habe auf die Vorschrift des § 16 Abs. 5 AFBG wiederholt selbst in ihren Schreiben bzw. Bescheiden hingewiesen.

Im Übrigen sei die Rückforderung auch der Höhe nach rechtswidrig. Denn die Beklagte habe nur ihren Bewilligungsbescheid für die Förderung vom 26. Januar 2023 aufgehoben, nicht jedoch den gesonderten Bescheid für die Förderung der Prüfungsgebühren vom 18. Juni 2024. Mangels Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2024 könne die Beklagte demzufolge allenfalls einen Betrag von insgesamt 6.080,00 Euro, nicht jedoch 7.340,00 Euro zurückverlangen. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Beklagte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen habe, sei dieser mithin in jedem Falle in Höhe von 1.260,00 Euro rechtswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 21. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Bescheide. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht eingehalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung sein nicht unrichtig gewesen. Es reiche aus, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich "schriftlich oder zur Niederschrift" stehe. Die Klage sei auch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung lägen vor. Da der Kläger auf Grundlage des Formblatts F unter 70 % gelegen habe, liege keine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vor. Bei Nichterreichung der regelmäßigen Teilnahme entfielen die Voraussetzungen für die Förderung der gesamten Maßnahme. Demnach könne entgegen der Ansicht des Klägers nicht für einzelne Maßnahmeabschnitte eine Rückforderung bzw. Aufhebung teilweise erfolgen. Er könne sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Die Beklagte habe bereits im Bewilligungsbescheid über Aufstiegsfortbildungsförderung unter Erläuterungen in "VI. Teilnahmebescheinigung" auf die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme und auf den Vorbehalt der Rücknahme und Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme hingewiesen. Sie habe auch nicht gegen ihre Verpflichtung, einen Warnschuss nach sechs Monaten i.S.d. § 16 Abs. 4 AFBG zugeben, verstoßen. § 16 Abs. 4 AFBG stelle auf die gesamte Maßnahme ab und nicht auf das Erreichen der 70 % in einzelnen Maßnahmeabschnitten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Maßnahmeabschnitte I bis II, III und IV parallel absolviert habe. Der Maßnahmeabschnitt habe sich über zwei Jahre, d. h. vom 25. November 2022 bis zum 6. April 2024 erstreckt. In der Zwischenzeit vom 15. März 2022 bis zum 15. Dezember 2022 habe er den Maßnahmeabschnitt III und vom 5. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 den Maßnahmeabschnitt IV absolviert. Da er III und IV mit jeweils 76,67 % und 70 % beendet habe, während der Maßnahmeabschnitt I und II parallel noch gelaufen hätten, habe es seitens der Beklagten keine Beanstandungen gegeben, da der Kläger über einen sehr langen Zeitraum, bis mindestens zum 14. März 2023, also über ein Jahr, regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe und die Beklagte keinen Grund darin gesehen habe, einen Warnschuss zu erlassen, da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 AFBG nicht vorgelegen hätten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Unterhalsbeitrag erhalten habe. Er habe lediglich Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten, sodass § 16 Abs. 5 AFBG, der die Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen bei einzelnen Maßnahmeabschnitten regele, keine Anwendung finde.

Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zu.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die Klage ist zulässig.

Es wurde ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NJG durchgeführt. Der Kläger hat in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben.

Nach § 70 Abs. 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 VwGO gelten nach Abs. 2 entsprechend. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 VwGO gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lief die Widerspruchsfrist aber nicht bereits am 26. September 2024 - mit der Folge, dass die Einreichung des Widerspruchsschreibens verfristet erfolgt wäre -, sondern erst am 25. August 2025 ab.

Nach dem "Ab-Vermerk" auf Blatt 77 der Beiakte gab die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 21. August 2024 am Folgetag, d. h. am Donnerstag, den 22. August 2024 zur (einfachen) Post. Nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X a.F. galt der Bescheid damit am dritten Tag (nunmehr vierten) nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, mithin am Sonntag, den 25. August 2024. Dass das Ende der Zugangsfiktion auf einen Sonntag fällt, ist unschädlich. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X trifft zwar für das Fristende eine andere Bestimmung, die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X bezieht sich aber auf den Fristbeginn (vgl. BSG, Urt. v. 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R -, juris Leitsatz; Rolfs/Fuchsloch/Körner/Krasney/Mutschler, Kasseler Kommentar - BeckOGK, Stand: 15.2.2026, § 37 SGB X Rn. 26 m.w.N.; a.A. aber etwa: BFH, Urt. v. 14.10.2023 - IX R 68/98 - , juris Leitsatz).

Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB wäre die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO damit grundsätzlich am Mittwoch, den 25. September 2024 abgelaufen. Allerdings lief die Widerspruchsfrist vorliegend ausnahmsweise bis zum 25. August 2025, weil nicht die einmonatige Frist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt.

Es galt diese Jahresfrist, weil die dem Bescheid vom 21. August 2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erheben sei, irreführend und damit unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO ist.

Zwar handelt es sich bei der Belehrung über die Form des Widerspruchs nach ständiger Rechtsprechung um nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderliche Angaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Jedoch kann auch ein solcher nicht erforderlicher Zusatz zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen, wenn es sich um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1989 - 5 B 16.89 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Denn nach der seit dem 1. Januar 2024 und damit zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids geltenden Rechtslage ist in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Möglichkeit, den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, auch die Widerspruchserhebung in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG sowie die schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG vorgesehen. Da es sich bei der elektronischen oder schriftformersetzenden Widerspruchserhebung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch - insoweit gerade anders als bei der Klageerhebung im Rahmen des § 81 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 29 ff.) - um selbständige Formen handelt, die an die Stelle der Schriftform treten und keinen Unterfall der Schriftform darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 41; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.), war die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, in irreführender Weise den falschen Eindruck zu erwecken, dass eine Widerspruchserhebung ausschließlich schriftlich oder zur Niederschrift möglich sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.5.2016 - 1 O 42/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.12.2020 - 4 B 50/20 -, juris Rn. 8).

Das Widerspruchschreiben des Klägers vom 21. Oktober 2024 wahrte nicht die bis zum 25. August 2025 laufende Frist, weil es nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügte.

Für eine im Sinne dieser Vorschrift schriftliche Erhebung des Widerspruchs ist erforderlich, dass das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 - 5 So 50/24 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.4.2014 - 4 PA 320/13 -, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, Rn. 7 ff. m.w.N.). Wird - wie hier - ein eingescanntes Schreiben, das eine eingescannte handschriftliche Unterschrift enthält, per einfacher E-Mail übermittelt, handelt es sich hingegen nicht um ein schriftliches, sondern ein elektronisch übermitteltes Widerspruchsschreiben. Ob ein elektronisch erstelltes Dokument ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und zwecks Versands per E-Mail als Ganzes wieder eingescannt wird oder ob eine einmal eingescannte Unterschrift unmittelbar in ein elektronisches Dokument eingefügt und dieses Dokument ohne Ausdruck als Zwischenschritt per E-Mail versendet wird, macht insoweit keinen Unterschied. Denn bei dem per E-Mail übermittelten Dokument handelt es sich in jedem Fall um ein elektronisches Dokument, das selbst nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, sondern lediglich eine - entweder auf einem Ausdruck des Dokuments oder separat als Vorlage zum Einfügen getätigte - eingescannte Unterschrift wiedergibt. Die für eine zulässige elektronische Widerspruchserhebung geltenden Anforderungen sind in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abschließend geregelt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, Rn. 7 ff. m.w.N.). Ein elektronischer Widerspruch muss danach entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG versehen sein oder unter Einhaltung der schriftformersetzenden Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 VwVfG oder des § 9a Abs. 5 OZG - etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 lit. a VwVfG) - erhoben werden. Das mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2024 erfüllt diese Voraussetzungen nicht; für eine auf dem PDF angebrachte qualifiziert elektronische Signatur ist nichts ersichtlich (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 60; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.6.2022 - 1 M 43/22 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, Rn. 7 ff. m.w.N.).

Dass das per E-Mail übersendete Widerspruchsschreiben von der Beklagten offensichtlich ausgedruckt und zur Akte genommen wurde, hat nicht zur Folge, dass aus dem unzulässigen elektronischen Widerspruch ein zulässiger schriftlicher Widerspruch wurde. Denn auch ein solcher Ausdruck genügt nicht der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, Rn. 7 ff. m.w.N.; a.A.: VG Dresden, Urt. v. 16.9.2015 - 3 K 1566/12 -, juris Rn. 33 ff.). Zum einen würden, wenn man den Ausdruck eines elektronisch übermittelten und mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Dokuments als schriftformwahrend ansähe, die durch den Gesetzgeber vorgesehenen besonderen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente unterlaufen. Zum anderen hinge es vom Zufall ab, ob der Ausdruck noch innerhalb der Widerspruchsfrist angefertigt wird und der Widerspruch der Behörde damit fristgerecht zugeht (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 70 VwGO Rn. 6e, 25c), was zu nicht hinzunehmenden Rechtsunsicherheiten führen würde. Ein Rückgriff auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wahrung der Schriftform bei der Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax kommt in Bezug auf die elektronische Übermittlung daher nicht in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 - 5 So 50/24 -, juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.6.2022 - 1 M 43/22 -, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025 - 21 K 1825/25 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 11.2.2021 - 4 K 758/20.NW -, juris Rn. 34).

Die Widerspruchsfrist wurde aber durch das Eingehen des Originals des Widerspruchschreibens des Klägers vom 21. Oktober 2024 am 24. Oktober 2024 gewahrt, weil dieses den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügte.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 21. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9a AFBG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Das Anhörungsrecht des Klägers wurde gewahrt. Zwar hat die Beklagte den Bescheid noch vor Ablauf der Anhörungsfrist erlassen. Allerdings durfte sie davon ausgehen, dass der Kläger mit seiner E-Mail vom 19. August 2024 abschließend von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Denn in dieser E-Mail führt er aus, sollte die Beklagte zu dem Entschluss kommen, dass er die Fördersumme zurückzahlen müsse, erbitte er sich das Jahr 2025 als Zahlungsziel. Danach durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger ebenfalls mit einer Entscheidung rechnet. Letztlich konnte er sich auch innerhalb des Widerspruchsverfahrens ausreichend äußern, womit ein etwaiger Anhörungsmangel auch geheilt worden wäre.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 16 Abs. 2 AFBG ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. § 16 Abs. 3 AFBG regelt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben ist und der Teilnehmer und die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreichen kann, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Wann eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorliegt, regelt § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG. Danach liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Kann eine Teilnahmequote von mindestens 70 % nicht nachgewiesen werden, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der Förderung nach § 16 Abs. 3 AFBG vor. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

Der Tatbestand der Rückforderung ist erfüllt, weil der Kläger die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nicht nachgewiesen hat.

Das entsprechende Formblatt vom 2. Juli 2024 nach Abschluss der Fortbildung weist für den Kläger eine Teilnahmequote an den Teilen I und II von 59,5 %, an dem Teil III von ca. 76,67 % und an dem Teil IV von 70 % aus. Insgesamt hat der Kläger nur an 597 von 920 Stunden, mithin 64,89 %, teilgenommen, sodass die Quote von 70 % verfehlt wurde. Da die Maßnahme bereits beendet war, konnte er die Quote auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme i.S.v. § 16 Abs. 3 AFBG erreichen. Auf diese weitere - neben einem defizitären Teilnahmenachweis - notwendige Bedingung, kommt es nicht an, wenn die Maßnahme bereits ihr planmäßiges Ende gefunden hat und für diesen Zeitpunkt kein ausreichender Teilnahmenachweis vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 16.6.2025 - 12 A 912/21 - juris Rn. 67; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 16 AFBG Rn. 77.1). Die Beklagte hatte die Rückforderung der erbrachten Förderung zu veranlassen; ein Ermessen stand ihr nicht zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Rückforderungsbescheid auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 4 AFBG rechtswidrig (vgl. zu solchen Fällen aber etwa: BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 - 5 C 5.20 -, juris Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2019 - 12 A 2611/19 -, juris), insbesondere nicht, weil die Beklagte dem Kläger vor der Rückforderung keinen "Warnschuss" im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB erteilt hat.

Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin (Satz 2).

§ 16 Abs. 4 AFBG ist unter zwei kumulativ notwendigen Bedingungen anwendbar: Erstens wird in einem ersten vorgelegten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen und zweitens ist das Erreichen der notwendigen Schwelle für die regelmäßige Teilnahme noch bis zum Ende der Maßnahme (mindestens 70 % der Unterrichtsstunden) möglich (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 16 AFBG Rn. 97). Das "Ende der Maßnahme" ist auch bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Maßnahme das Ende der Gesamtmaßnahme. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, so hätte es im Hinblick auf die ausdrückliche Differenzierung zwischen "Maßnahme" und "Maßnahmeabschnitten" an anderen Stellen des Gesetzes nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.2.2021 - 4 L 116/20 -, juris Rn. 5 f.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 16 AFBG Rn. 98). Die zuständige Behörde sieht in diesen Fällen von einer sofortigen Rückforderung ab und wartet einen weiteren Teilnahmenachweis ab (§ 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG). Dies kann der nächste verpflichtende Teilnahmenachweis etwa zum Ende der Maßnahme oder ein zusätzlich von der Behörde geforderter Teilnahmenachweis nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG sein. Einen zusätzlichen Teilnahmenachweis nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG hielt der Gesetzgeber für sinnvoll, wenn größere Zwischenzeiträume zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen oder bei längeren Maßnahmeabschnitten wie Fachschuljahren zum Ende des entsprechenden Abschnittes (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 16 AFBG Rn. 99 m.w.N.).

Diese Vorschrift ist schon ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Der Umstand, dass der Kläger zu weniger als 70 % an der Maßnahme teilnahm, ergab sich (erst) aus dem Nachweis der Handwerkskammer vom 2. Juli 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme - wie ausgeführt - bereits beendet. Somit konnte der Kläger eine regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreichen. Die Beklagte war damit auch nicht verpflichtet, dem Kläger den in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG geregelten "Warnschuss" zu erteilen. Aus dem noch am 23. Januar 2023 vorgelegten Teilnahmenachweis ergab sich noch für den Teil III der Maßnahme für den Zeitraum vom 15. März 2022 bis 15. Dezember 2022 eine Teilnahme an 184 von 240 Stunden, mithin 76,67 %.

Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, so rechtzeitig vor dem Ende der Maßnahme einen weiteren Teilnahmenachweis zu fordern, dass es dem Kläger ggf. noch möglich gewesen wäre, bis zum Ende der Maßnahme eine Teilnahmequote von 70 % zu erreichen.

Nach § 9a Abs. 2 AFBG ist ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme erst sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme vorzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderer Einzelfall vorlag, der die Anforderung eines früheren Nachweises nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG geboten hätte, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht oder dem Rechtsgedanken des § 27a AFBG i.V.m. § 14 SGB I.

Die Regelung zur Vorlage von Teilnahmenachweisen wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585) im Interesse einer einheitlichen Handhabung und Verwaltungsvereinfachung geändert. Die bis dahin gültige Regelung des § 9 Satz 4 AFBG verpflichtete den Teilnehmer, bereits nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens jedoch nach sechs Monaten, einen Teilnahmenachweis vorzulegen, was zu einer sehr uneinheitlichen Handhabung in der Praxis führte. Auf der einen Seite wurde in einzelnen Ländern bei einer zweijährigen fachschulischen Maßnahme nur nach sechs Monaten ein Teilnahmenachweis gefordert und anhand dessen letztmalig die regelmäßige Teilnahme und damit die Grundlage einer Unterhaltsförderung überprüft. Auf der anderen Seite wurde in vielen Ländern auch bei Maßnahmeabschnitten von wenigen Wochen zur Hälfte und zum Ende jedes Maßnahmeabschnitts ein Teilnahmenachweis gefordert. Ziel der Neuregelung war es klarzustellen, wann Teilnahmenachweise im Sinne des effektiven Einsatzes staatlicher Mittel zu fordern sind und wann diese zwar im Ermessen und Einzelfall möglich, aber im Sinne einer effektiven Verwaltung nicht automatisch nötig sind. Der Sinn der Regelung, "Anfangsabbrecher" herauszufiltern, sollte erhalten bleiben. Wenn allerdings die Maßnahme oder der Bewilligungszeitraum weniger als sechs Monate dauert, genügt ein Nachweis zu dessen Ende. Eine kürzere Taktung macht eine Sanktion aufgrund der Bearbeitungsdauer kaum schneller, erhöht aber den Verwaltungsaufwand erheblich. Daher kann auf derartige automatische Nachweise verzichtet werden. Gleiches gilt etwa auch dann, wenn mehrere Maßnahmeabschnitte eines Meisterkurses mit einem Übergang nach § 11 Abs. 3 AFBG aneinandergrenzen, sodass in der Regel schon Maßnahmeabschnitte innerhalb der ersten sechs Monate abgeschlossen werden. Hier ist kein Grund für eine andere Behandlung gegenüber Fachschülern erkennbar (so BT-Drs. 18/7055, S. 39). Diese Differenzierung nach der Länge der Maßnahme ist auch sachgerecht. Sie verfolgt das legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Darüber hinaus ist es dem Teilnehmer zuzumuten, seine Teilnahmequote selbst im Blick zu behalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.2.2025 - 2 S 251/23 -, juris Rn. 17 ff.). Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden (§ 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG). Der Gesetzgeber hatte hier größere Abstände zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten sowie längere Maßnahmeabschnitte wie etwa Fachschuljahre im Blick. Die im Ermessen stehende Regelung, weitere Teilnahmenachweise zu fordern, hat er als flexible und sachgerechte Reaktionsmöglichkeite für die Bewilligungsstellen ausgestaltet (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 9a AFBG Rn. 56 f.). Dabei ist die Forderung eines weiteren Teilnahmenachweises kein Selbstzweck. Die Aufhebung und Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme dient dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen. Die für die Aufstiegsfortbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Mittel sind begrenzt. Die Begrenztheit der finanziellen Mittel macht eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht BT, Stand: 5.5.2026, § 16 AFBG Rn. 77.3 m.w.N.).

Die Regelung, weitere Teilnahmenachweise zu fordern, steht damit im Ermessen der Beklagten, um ihr eine flexible und sachgerechte Reaktionsmöglichkeit zu bieten. Dass sich dieses Ermessen der Beklagten in diesem Einzelfall dazu reduziert hätte, zwingend einen weiteren Teilnahmenachweis zu fordern, ergibt sich nicht. Zwar ist hier zu berücksichtigen, dass die Maßnahme des Klägers insgesamt vom 15. März 2022 bis zum 6. April 2024, mithin ca. zwei Jahre dauerte, sodass diese Maßnahme angesichts ihrer Gesamtdauer den Maßnahmen, die der Gesetzgeber für die Möglichkeit der Forderung eines weiteren Teilnahmenachweises im Blick hatte, jedenfalls sehr nahekommen dürfte. Allerdings forderte die Beklagte den ersten Teilnahmenachweis vorliegend erst am 11. Januar 2023 von dem Kläger an, den dieser am 23. Januar 2023 vorlegte und der eine Teilnahmequote von 76,67 % auswies. Erst im Anschluss erging der Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2023. Zu diesem Zeitpunkt lief die Maßnahme aber mithin bereits über 10 Monate. Zu diesem konnte die Beklagte damit zum einen von einer regelmäßigen Teilnahme des Klägers ausgehen, womit zugleich dem Sinn der Regelung, "Anfangsabbrecher" herauszufiltern, genügt wurde. Zum anderen bestand weder für die Beklagte Anlass, hieran Zweifel zu hegen, noch ergab sich aus diesen Umständen etwas dafür, dass sie ihr Ermessen nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG zur Forderung eines weiteren Teilnahmenachweise hätte ausüben müssen. Des Weiteren ist nämlich auch in Betracht zu nehmen, dass die Maßnahme in diesem Zeitpunkt nur noch ca. 15 Monate, nämlich bis April 2024 andauerte. Bei dieser Restdauer ergibt sich mit Blick auf die oben aufgezeigte gesetzgeberische Intention der Neuregelung für die Beklagte nichts, was zu einer Ermessensreduktion zur Forderung eines weiteren Teilnahmenachweises führen könnte. Für das legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber ausweislich seiner Begründung gerade für solche Zeiträume von der Forderung weiterer Nachweise abgesehen. Seine Vorstellung, zu jedem Maßnahmeabschnitt sei getrennt jeweils ein Nachweis zu fordern, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Der Maßnahmeabschnitt Teil III war zudem bereits im Dezember 2022 abgeschlossen; zu gerade diesem hatte der Kläger einen Nachweis vorgelegt. Auch im Maßnahmeabschnitt IV den der Kläger bis zum 14. März 2023 absolviert hatte, erreichte er im Übrigen noch eine ausreichende Quote von 70%. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung gerade die aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahmen im Blick gehabt und sah dennoch davon ab, für jeden Abschnitt einen Nachweis zwingend zu verlangen. Darüber hinaus oblag es dem Kläger, seine Teilnahmequote(n) selbst im Blick zu behalten.

Der Kläger kann auch aus § 16 Abs. 5 AFBG nichts für sich herleiten.

Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, so ist danach der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Die Norm ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil keine "Vollzeitmaßnahme" besteht, die damit u.a. die Grundlage für die Gewährung eines "Unterhaltsbeitrags" nach § 10 Abs. 2 AFBG bilden könnte.

Förderfähige Vollzeitmaßnahmen liegen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG vor, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Förderfähige Teilzeitmaßnahmen liegen hingegen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG vor, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).

Sowohl aus dem Antrag des Klägers als auch dem Aufbau der ihm bewilligten Maßnahme ist unzweifelhaft erkennbar, dass er eine Teilzeit- und keine Vollzeitmaßnahme absolviert hat; er hat mithin auch keinen Unterhaltsbeitrag erhalten. Daraus, dass die Norm von der Beklagten an verschiedener Stelle zitiert wurde, kann der Kläger nicht ableiten.

Der Kläger kann auch mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe nur ihren Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2023, nicht jedoch den gesonderten Bescheid für die Förderung der Prüfungsgebühren vom 18. Juni 2024, aufgehoben, nicht durchdringen. Ausweislich des Wortlauts des Bescheides vom 21. August 2024 setzte die Beklagte die Aufstiegsfortbildungsförderung für den Zeitraum von März 2022 bis April 2024 insgesamt auf 0,00 Euro neu fest. Sie führte aus, frühere Bescheide würden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden würden. Hiervon sind sowohl der Bescheid vom 26. Januar 2023 als auch der Bescheid vom 18. Juni 2024 umfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.