Der Beklagte hat am 9. Dezember 1994 einen geänderten, hinsichtlich bestimmter Merkmale nach § 165 Abs. 1 …
Tenor
Die Kläger haben die Kosten zu tragen.
Gründe
1
Der Beklagte hat am 9. Dezember 1994 einen geänderten, hinsichtlich bestimmter Merkmale nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid erlassen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Es war somit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) den Klägern aufzuerlegen, denn sie haben letztlich mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt. Zwar sind die Grundfreibeträge durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 87, 153, BStBl. II 1993, 413), für das Streitjahr ergaben sich daraus aber keine Konsequenzen durch nachträgliche Reduzierung der Steuerschuld. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluß des BFH vom 18. März 1994 III B 270/90 (BStBl. II 1994, 522) verwiesen. Da die Kläger über ein Einkommen weit oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums verfügen, lag auch nicht der vom BFH aufgezeigte Ausnahmefall vor.
2
Dieser Beschluß istunanfechtbar(§ 128 Abs. 4 FGO).