Der zuerst angegangene Leistungsträger, der seine Leistungspflicht bestreitet, muß auf Antrag auch dann …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der zuerst angegangene Leistungsträger, der seine Leistungspflicht bestreitet, muß auf Antrag auch dann vorläufig Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte ihn für leistungspflichtig hält und deshalb "endgültige" Leistungen beantragt; denn soweit dem Berechtigten die Leistung zusteht, ist sie für ihm immer "endgültig"; sie ist nur für den zuerst angegangenen Leistungsträger "vorläufig", solange im Erstattungsverfahren nicht geklärt ist, welcher Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.