OLG Düsseldorf – 2 U 79/12
Zivilrecht
Tenor
I. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens (1. und 2. Instanz) zu tragen, nachdem sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat und nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrenskosten den Verfügungsbeklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog).
II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000.000,-- € festgesetzt.