OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilsenat Beschluss

OLG Düsseldorf – 2 U 79/12

Zivilrecht

Tenor

I. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens (1. und 2. Instanz) zu tragen, nachdem sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat und nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrenskosten den Verfügungsbeklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog).

II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000.000,-- € festgesetzt.