OVG NRW 12. Senat Beschluss

OVG NRW – 12 A 2615/16

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, weil es mit Blick auf das Zulassungsvorbringen der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Klägerin durch eine verlässliche Verkehrszählung nachgewiesen hat, dass der betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient den pauschal festgesetzten Landessatz um mehr als ein Drittel übersteigt und ihr deshalb ein auf Individualerstattung der Fahrgeldausfälle gerichteter Anspruch für das Jahr 2013 in tenorierter Höhe zusteht (§ 148 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; jetzt: § 231 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX).

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.