OVG Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 8

Auch wenn sich der Hilfesuchende (noch) für voraussichtlich längere Zeit (hier: mehr als sechs Monate) in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auch wenn sich der Hilfesuchende (noch) für voraussichtlich längere Zeit (hier: mehr als sechs Monate) in Haft befinden wird, kann zur "Sicherung der Unterkunft" i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 BSHG auch die Übernahme der Kosten gehören, die durch die Aufbewahrung von Möbeln und sonstiger Habe des Häftlings während der Haftzeit entstehen.

2. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist, dass die Aufbewahrung der Gegenstände nach deren Art und Menge sozialhilferechtlich angemessen ist und die Kosten der Höhe nach angemessen und auch notwendig sind, das heißt eine Aufbewahrung der Gegenstände etwa durch die Justizvollzugsbehörde ( § 72 Abs. 1 oder § 83 Abs. 2 StVollzG ) nicht möglich ist.