VG Braunschweig · Niedersachsen Urteil LS

Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87). Dies ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Bezug auf das Herkunftsland Syrien der Fall.

2. Das UNRWA ist in Syrien zunehmend eingeschränkt, Unterstützungsleistungen zu erbringen. Palästinensische Flüchtlinge in Syrien sind ausgehend von der gegenwärtigen Erkenntnislage als vulnerable Gruppe einzustufen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2023 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, über den mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2023 gewährten subsidiären Schutzstatus hinaus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die im Januar 1994 geborene Klägerin ist staatenlose Palästinenserin muslimischen Glaubens mit früherem Aufenthalt in Syrien. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15. September 2022 über Libyen und Italien in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Oktober 2022 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. November 2022 gab die Klägerin an, in der Stadt G. geboren und aufgewachsen zu sein. Dort habe sie mit ihrer Familie bis zum Jahr 2018 in einem Haus im Stadtteil H. gelebt. Das Haus sei durch kriegerische Auseinandersetzungen zwischen der Freien Syrischen Armee und der syrischen Armee zerstört worden. Anschließend sei ihre Familie in das Haus ihres Onkels im Stadtteil I. gezogen. Sie sei von ihrem Onkel geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe ihr mit einem glühenden Messer die Haut verbrannt und ihr Essen verweigert, um sie zu einer Zwangsheirat mit seinem Freund zu nötigen. Nach ihrer Ausreise habe er damit gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie zurück nach Syrien käme. Ihre Geschwister und ihre Eltern lebten weiterhin in G.. Vor ihrer Ausreise sei die von Männern der Freien Syrischen Armee aufgrund ihrer palästinensischen Volkszugehörigkeit mit dem Tod bedroht und von vier Männern der Freien Syrischen Armee im Jahr 2014 vergewaltigt worden.

Mit Bescheid vom 3. April 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Italien vorliegen. Es ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und legte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 15 Monaten ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zuständig sei. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist das Bundesamt ins nationale Verfahren übergegangen.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben. Staatliche Verfolgung habe sie nicht geltend gemacht. Die Gewalt und Bedrohungen seitens ihres Onkels stellten keine Verfolgung aufgrund flüchtlingsschutzrelevanter Merkmale dar. Sie habe keinen individuellen Verfolgungsgrund geltend machen können und sei vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges ausgereist.

Gegen den Bescheid vom 7. Juli 2023, zugestellt am 4. August 2023, hat die Klägerin am 13. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen wie folgt aus: Sie sei von der UNRWA förmlich registriert worden. Die förmliche Registrierung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für den Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes ausreichend. Weil das UNRWA nicht weiter in der Lage war, ihr ausreichenden Schutz zu gewähren, habe sie Syrien verlassen. Sie sei als staatenlose palästinensische Volkszugehörige Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes indiziere, dass aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien das UNRWA tatsächlich keinen effektiven Schutz und Beistand gewähren könne. Sie habe Syrien auch nicht freiwillig verlassen, da der Schutz durch den Bürgerkrieg faktisch entfallen sei. Sie habe auch nicht die Möglichkeit gehabt in anderen Teilen der UNRWA-Mandatsgebiete Schutz in Anspruch zu nehmen. Innerhalb Syriens seien viele UNRWA-Einrichtungen zerstört oder für UNRWA nicht mehr zugänglich. Entgegen dem Vortrag der Beklagten seien keine Widersprüchlichkeiten in ihrem Vortrag erkennbar. Sie sei bei dem UNRWA für die Region J. registriert, was auch durch eine im Original übermittelte Family Registration Card nachgewiesen werden könne. Weiterhin habe sie die von der Beklagten angeforderte UNRWA-Familienregistrierungs-eCard mit dem QR-Code vom 2. April 2024 eingereicht. Mit der im Rahmen der Anhörung angegebenen Heimatstadt G. sowie dem Stadtteil K. sei das J. (L.) Camp gemeint gewesen. Da im Rahmen der Anhörung keine Fragen zu einer Unterstützung des UNRWA gestellt worden seien, habe sie hierzu keine Angaben machen können. Ihr sei die asylrechtliche Relevanz auch nicht bewusst gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise die Leistungen des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen. Sie habe ungefähr alle drei Monate bis zu 300.000,-- syrische Pfund und Lebensmittelunterstützung erhalten. Das UNRWA stelle keine Belege für die gewährte Unterstützung aus. Klarstellend sei anzumerken, dass auch ihr Onkel in dem vom UNRWA geführten Flüchtlingscamp lebe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt in einem Haus gewohnt, das im Eigentum ihres Onkels stand.

Durch den Sturz des Assad-Regimes habe sich die Lage der staatenlosen Palästinenser aus Syrien nicht verbessert. Der effektive Schutz des UNRWA sei weiterhin nichtgegeben. Die diskriminierenden Strukturen bestünden fort.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2023. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Klägerin den Schutz des UNRWA freiwillig aufgegeben habe. Die Familie der Klägerin habe seit 2018 nicht mehr in einem von der UNRWA geführten Camp gelebt, sondern im Haus ihres Onkels. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, Leistungen des UNRWA erhalten zu haben und habe hierfür keine Belege vorgelegt. Die zuletzt vorgelegte Bescheinigung der UNRWA-Familienregistrierungs-eCard belege zwar, dass die Klägerin bei der UNRWA registriert war. Sie sei jedoch bereits vor ihrer Ausreise ohne Schutz und Beistand des UNRWA gewesen, indem sie bei ihrem Onkel gelebt habe. Das Camp L. liege in der Stadt M. und sei 167 km entfernt von der Stadt G. bzw. N.. Nach eigenen Angaben und nach der Kopie ihres Reisepasses sei sie in "J." geboren. Die Stadt M. werde weder durch sie noch auf den Dokumenten erwähnt.

Mit Beschluss vom 13. April 2026 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 7. August 2026 informatorisch befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt als anwendbares Recht zum einen das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) (alte Fassung - a.F.) in Verbindung mit den ihm zugrundeliegenden Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2011/95/EU, und zum anderen die Verordnung (EU) 2024/1437 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Anerkennungs-VO; Abl. L 1347 vom 22. Mai 2024) in Betracht. Ausgehend von dem Wortlaut in Art. 42 Anerkennungs-VO liegt es nahe, dass die Anerkennungs-VO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt und keine anderweitige Übergangsregelung enthält. Daher ist davon auszugehen, dass die Anerkennungs-VO sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2026 - 2 LB 15/24 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 14). Demgegenüber heißt es in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG neue Fassung (n.F.) (BGBl. 2026 I Nr. 111), dass in Übereinstimmung mit den Art. 1 und 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Verfahrens-VO; Abl. L 1348 vom 22. Mai 2024) die Anerkennungs-VO für die Prüfung nach dem Asylgesetz in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung finden soll. Danach wäre die Anerkennungs-VO nur für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, anwendbar. Es kann dahinstehen, ob § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts von Art. 42 Anerkennungs-VO unionsrechtswidrig und gemäß dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anzuwenden ist. Denn die Klägerin hat sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtlage Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht ipso facto aus § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Anerkennungs-VO.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Anerkennungs-VO wird ein Ausländer grundsätzlich nicht als Flüchtling anerkannt, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genießt. Dieser Ausschlussgrund greift nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Anerkennungs-VO aber nicht, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird und die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht endgültig geklärt worden ist. In dieser Situation ist Flüchtlingsschutz "ipso facto" zu gewähren, ohne dass es einer Einzelfallprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, juris Rn. 86).

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU bzw. Anerkennungs-VO umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 12).

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist in diesen Fällen allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand des UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 22).

Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat (hierzu unter a). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist unter Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel weiterhin davon auszugehen, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA für Palästinenser in Syrien als nicht länger gewährt gilt (hierzu unter b).

a) Die Klägerin hat durch die Vorlage der Familienregistrierungskarte im Original und der UNRWA-Familienregistrierungs-eCard sowie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, unmittelbar vor ihrer Ausreise im Jahr 2022 Unterstützungsleistungen des UNRWA in Anspruch genommen zu haben.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU bzw. Anerkennungs-VO sind eng auszulegen und nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA förmlich registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 51 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris Rn. 22). Diese Vermutung (oder gar Fiktion), dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nimmt, kann jedenfalls dann nicht mehr greifen, wenn der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat hatte, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 20). Die Vermutung ist insofern nur in engen Ausnahmefällen widerlegbar.

Die Klägerin hat eine Familienregistrierungskarte im Original zu der Gerichtsakte gereicht sowie auf Anforderung der Beklagten einen digitalen Nachweis durch Vorlage der mit einem QR-Code versehenen Familienregistrierungs-eCard erbracht. Jedenfalls an der Echtheit der Letzteren hat die Beklagte keine Zweifel angebracht; es ist auch kein Zweifel an der Echtheit der Registrierungs-eCard von Amts wegen geboten. Damit steht übereinstimmend fest, dass die Klägerin bei dem UNRWA registriert war. Die Klägerin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Europäische Union auch nicht in einem Drittstaat, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählte. Zwar ist sie über Libyen in die Europäische Union eingereist. Der Flug aus Syrien nach Libyen hatte aber erkennbar das Ziel, der Klägerin von Libyen aus die Einreise in die Europäische Union zu ermöglichen und keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Libyen zu begründen.

Die tatsächliche Unterbringung der Klägerin im UNRWA-Camp in J. bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Soweit im Anhörungsprotokoll des Bundesamts die Stadt "G." und nicht "J." erwähnt wird, hat die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung plausibel dargelegt, dass die Stadt J. gemeint gewesen sei. Dass die Klägerin keine Kenntnis von einer Kleinstadt namens G. hatte und auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt von der Stadt J. gesprochen haben will, hat sie durch authentische Ausdrücke der Verwunderung und Verunsicherung zum Ausdruck gebracht. Ferner hat die Klägerin überzeugende Angaben zu dem Leben in J. und zu Spezifikationen der näheren Umgebung machen können, etwa indem sie das Aussehen des UNRWA-Camps, was eher wie eine kleine eigene Stadt bzw. ein Stadtteil in J. gestaltet sei, beschrieben hat. Die dargelegte Herkunft aus J. stimmt auch mit der Angabe ihres Geburtsortes in ihrem syrischen Personaldokument (Bl. 67 VV) und in der UNRWARegistrierungskarte (Bl. 167 VV) überein.

Die Klägerin konnte weiterhin überzeugend darlegen, dass die Unterkunft ihres Onkels im UNRWA-Camp in J. liegt und sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien dort gewohnt hat. Dies folgt zum einen aus der mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln übereinstimmenden Angabe, dass das Grundstück nicht im Eigentum ihrer palästinensischen Familie stehe, aber ihr Großvater auf dem Grundstück im UNRWA-Camp ein Haus erbauen durfte, das nach seinem Tod ihr Onkel übernommen habe. Auch ihre konkreten Angaben zu den Abläufen bei der Geld- und Lebensmittelausgabe bestätigen die gewonnene Überzeugung, dass die Klägerin mit ihrer Familie vor ihrer Ausreise in dem UNRWA-Camp gelebt und dort Leistungen erhalten hat.

Widersprüche in dem Vortrag der Klägerin sind für das Gericht nicht erkennbar. Die Nennung der Stadt G. anstelle der Stadt J. im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt kann ebenso gut auf einen Übersetzungs-, Übertragungs- oder Verständnisfehler zurückzuführen sein. Dass sie im Rahmen der Anhörung das Haus ihres Onkels in dem Stadtteil I. verortet hat, folgt daraus, dass es sich bei diesem Stadtteil von J. um das Gebiet des UNRWA-Camps handelt. Denn das UNRWA-Camp in J. ist nicht als abgegrenztes Flüchtlingslager ohne feste Bebauung zu verstehen, sondern hat (inzwischen) den Charakter einer Kleinstadt innerhalb einer Stadt. Hierbei ist es unerheblich, dass das UNRWA-Camp in M. das prominenteste Lager ist, das den Namen O. trägt. Da al-A'id übersetzt "Rückkehrer" bedeutet, erscheint es plausibel, dass auch UNRWA-Camps in anderen Städten einen ähnlichen Namen tragen können. Insofern hat die Klägerin nie behauptet, im O. Camp in M. gelebt zu haben, sondern lediglich angegeben, dass das Camp in J. einen ähnlichen Namen trägt. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unmittelbar vor ihrer Ausreise im UNRWA-Camp in J. gelebt hat und insofern den Schutz und Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat.

b) Es ist zu erwarten, dass das UNRWA-Hilfswerk zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage ist, der Klägerin Schutz und Beistand zu gewähren.

Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Anerkennungs-VO Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Anerkennungs-VO nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 17). Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87).

In räumlicher Hinsicht ist jedenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob der Staatenlose Palästinenser sich zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, auf das Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA abzustellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 78; VG Magdeburg, Urteil vom 29. Juli 2025 - 9 A 40/24 MD -, juris Rn. 38; s. aber EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 19, die für das unfreiwillige Verlassen im ersten Schritt auf das gesamte Mandatsgebiet abstellen). In zeitlicher Hinsicht ist für die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 16, 24 ff.).

Das Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vermeidet für diese Fallkonstellation Schutzlücken und entspricht den hinter der Regelung in § 3 Abs. 3 AsylG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 1 Anerkennungs-VO stehenden Intentionen von Art. 1 D GFK. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass die völkerrechtlich begründeten Rechtsgrundlagen für den hier in Rede stehenden Personenkreis von Palästina-Flüchtlingen davon ausgehen, dass diesen ein Sonderstatus zugewiesen ist, sie bis zur (nicht absehbaren) Klärung der Palästina-Frage ipso facto der Genfer Flüchtlingskonvention unterfallen und bereits von Rechts wegen Flüchtlinge sind (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 29. Juli 2025 - 9 A 40/24 MD -, juris Rn. 36 f.)

Auch eineinhalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes bleibt die allgemeine wirtschaftliche Lage in Syrien angespannt und geht mit hohen Inflationsraten, dem erschwerten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie hoher Arbeitslosigkeit einher (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 99; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 379, 393 f.). Die Bevölkerung, von der rund 90 % unter der Armutsgrenze leben, ist in großem Maße abhängig von humanitärer Hilfe, die in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang erfuhr oder von Geldtransfers aus dem Ausland abhängig ist, um ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. Bertelsmann Stiftung, Country Report Syria, 2026, S. 17; EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 99; BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 80, 85). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt in extremer Armut (hier definiert durch die internationale Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 USD pro Tag, vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 102; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 374). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Nahrungsmittelunsicherheit (vgl. Bertelsmann Stiftung, Country Report Syria, 2026, S. 17; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 374). Die Lebenserhaltungskosten haben sich in nur zwei Jahren mehr als verdreifacht (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 84). Die schlimmste Dürre seit 40 Jahren sowie hohe Importkosten aufgrund des anhaltenden regionalen Konflikts im Nahen Osten haben den Zugang zu bezahlbaren Lebensmitteln, Gas, Strom und Wasser verschlechtert (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 99; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S.382 ff.). Rund ein Drittel der syrischen Bevölkerung sind arbeitslos (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 100 f.). Der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen stellt die größte Herausforderung für Rückkehrer dar. Viele Haushalte sollen sich gezwungen sehen, Geld zu leihen, produktive Güter zu verkaufen oder sich riskanten und erniedrigenden Arbeiten zu widmen (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 99). Viele Rückkehrende sehen sich mit erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Dokumentenbeschaffung und bei der Sicherung ihrer Existenzgrundlagen konfrontiert (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 72). Auch die mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum stellt eine große Herausforderung für die Rückkehr geflohener Syrerinnen und Syrer dar. Insgesamt wurde laut UNPD fast ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien entweder vollständig zerstört oder schwer beschädigt (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 85). Sofern ihr ehemaliger Wohnraum infolge des Krieges nicht zerstört worden ist, finden viele Rückkehrende, einschließlich Binnenvertriebene, ihre Häuser zwischenzeitlich fremdbewohnt oder geplündert, einschließlich der Entfernung von Rohren, Stromkabeln, Fliesen, Türen oder Wänden, vor. Während den derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohnern oft ebenfalls kein alternativer Wohnraum zur Verfügung steht, haben Rückkehrende aufgrund fehlender Eigentumsnachweise Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung oder aufgrund teils jahrzehntelanger Eigentumsstreitigkeiten keine Möglichkeit der Niederlassung an ihren Heimatort (vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 420 ff.; BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 72).

Das UNRWA ist die zentrale Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge in Syrien - auch weil palästinensische Flüchtlinge sowohl von den syrischen Behörden als auch von anderen Nichtregierungsorganisationen an das UNRWA verwiesen werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Palästinenser·innen, Stand: 11. Dezember 2025, S. 3). 438.000 der bei dem UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sollen sich in Syrien aufhalten (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand November 2025, S. 56). 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Unterstützungsleistungen vom UNRWA angewiesen (vgl. EUAA, Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria, Stand: 15. April 2026, S. 32). Über 90 % leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf die von dem UNRWA bereitgestellte Bargeld-Nothilfe als Haupteinnahmequelle angewiesen (vgl. Danisch Immigration Service, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 48 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage staatenloser Palästinenser·innen und UNRWA-Schutz, Stand: 10. Juni 2025, S. 2). 89 % der geflüchteten Palästinenser in Syrien leben in extremer Armut, also von 2,15 USD pro Tag oder weniger (vgl. BAMF, Länderreport 81, Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 56; s. zur Begriffsdefinition von extremer Armut EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 102). Die Nahrungsmittelunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen in Syrien ist drastisch angestiegen und hat im Jahr 2025 einen Wert von 92 % erreicht (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 79). UNRWA plante für 2025 426.00 palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Bargeldhilfen, medizinische Versorgung, Bildung in Notsituationen sowie Wasser- und Sanitärversorgung bereitzustellen und - sofern es die finanziellen Mittel zulassen - die Einrichtungen in den zerstörten Lagern Yarmouk (Damaskus), 'Ain at-Tall (Aleppo) und Khan ash-Sheikh (in der Nähe von Damaskus) wiederherzustellen (vgl. BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien vom 7. Mai 2025, S. 2). Drei von zwölf durch den UNRWA betreute Lager, die einst ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien beherbergten, sind während des Bürgerkrieges schwer zerstört worden. Aufgrund der Wohnungsknappheit, und weil viele palästinensische Flüchtlinge sich ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können, kehrten bis November 2025 42.000 Flüchtlinge in die drei zerstörten Lager zurück (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 79 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 358; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Palästinenser·innen, Stand: 11. Dezember 2025, S. 4). Erste Instandsetzungsarbeiten konnten zum Jahreswechsel 2024/2025 vorgenommen werden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage staatenloser Palästinenser·innen und UNRWA-Schutz, Stand: 10. Juni 2025, S. 2). Allerdings verlief der weitere Wiederaufbau im Jahr 2025 nur schleppend und lückenhaft (vgl. EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2026, S. 79; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Palästinenser·innen, Stand: 11. Dezember 2025, S. 4).

UNRWA selbst steht im Allgemeinen in allen fünf Mandatsgebieten seit über einem Jahrzehnt vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Anfang 2021 machte die US-amerikanische Regierung unter Präsident Joe Biden zwar die politische Entscheidung ihres Vorgängers rückgängig, alle Mittel für UNRWA ab 2018 zu streichen. Darauf kürzte jedoch Großbritannien - der drittgrößte Geber von UNRWA im Jahr 2020 - seine Kernfinanzierung für das Hilfswerk um mehr als 50 Prozent. Auch die Golfstaaten haben ihre Beiträge schrittweise reduziert, und zwar von 200 Millionen US-Dollar im Jahr 2018 auf nur noch 20 Millionen US-Dollar im Jahr 2021. 2021 fehlten UNWRA mehr als 100 Millionen US-Dollar. Da die Geldgeber keine mehrjährigen Zusagen machen, ist UNRWA von kurzfristigen, unvorhersehbaren und unzuverlässigen Finanzierungen abhängig (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2022 - A 7 K 3714/20 -, juris Rn. 56). Im Jahr 2025 entzog US-Präsident Donald Trump UNRWA erneut die Unterstützung und kündigte an, keinerlei Zahlungen im Jahr 2025 zu leisten (vgl. Section 3 und 4 des Dekrets, abrufbar unter: https://www.whitehouse.gov/presidentialactions/2025/02/withdrawing-the-united-states-from-and-ending-funding-to-certain-unitednations-organizations-and-reviewing-united-states-support-to-all-international-organizations/, zuletzt: 7. August 2026).

Da in Syrien im Speziellen grundlegende Dienstleistungen knapp sind und die Spenden stark zurückgegangen sind, schränkt die allgemeine Finanzkrise des UNRWA zunehmend seine Fähigkeit ein, in Syrien Unterstützung aufrechtzuerhalten (vgl. EUAA, Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria, Stand: 15. April 2026, S. 32). Das Notfallprogramm ist besonders betroffen, wodurch Notfallmaßnahmen - wie Bargeldhilfe, Lebensmittel oder Nicht-Lebensmittelartikel - nur teilweise umgesetzt werden oder in einigen Fällen gar nicht umgesetzt werden. Im Übrigen finden Sparmaßnahmen in der medizinischen Versorgung, im Bildungssystem sowie auf Personalebene statt (vgl. EUAA, Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria, Stand: 15. April 2026, S. 32; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 359; Danisch Immigration Service, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 51 f.). Bereits im Verlauf des syrischen Bürgerkriegs haben sich die Versorgungsleistungen des UNRWA erheblich verringert. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert (vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 28. Februar 2026, S. 358). Viele palästinensische Flüchtlinge erhielten im Jahr 2024 keine Unterstützung mehr (vgl. BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien vom 7. Mai 2025, S. 2, 5, 11). Bargeldhilfen sind mit Ausnahme eines Lebensmittelkorbprogrammes auch neun Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr geleistet worden (vgl. BAMF, Länderreport 81, Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 57 f.). Nach eigenen Angaben der UNRWA im Jahresbericht 2025 wurde durch Rücklagemittel aus 2024 während des Berichtszeitraums 2025 eine verzögerte Runde der Bargeldauszahlung abgeschlossen, bei der 18.873 Personen erreicht wurden, darunter 4.868 der besonders vulnerablen Personen. Es wurden zwei Monate lang reduzierte Zahlungen von 15 US-Dollar pro Person und Monat für die besonders vulnerablen Personen und 11 US-Dollar pro Person und Monat für die übrigen Fälle geleistet. Die ursprünglich beabsichtigte Auszahlung an rund 280.000 Personen, von denen rund 170.000 als vulnerabel (i. e. Menschen mit Behinderungen, ältere Personen und frauengeführte Haushalte) eingestuft worden waren, sowie die Auszahlung der vollen monatlichen Summe in Höhe von 25 USD pro Person bzw. 38 USD für vulnerable Personen konnte im Jahr 2025 nicht eingehalten werden. UNRWA geht nach eigenen Angaben davon aus, dass große, flächendeckende Bargeldauszahlungen im Jahr 2026 nicht möglich sein werden (vgl. UNRWA, Annual Report 2025, S. 108, abrufbar unter: https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/2025_annual_operational_report. pdf, zuletzt: 7. August 2026).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem Ende des Bürgerkriegs in Syrien haben UNRWA und das von der syrischen Übergangsregierung neu besetzte Ministerium für Soziales und Arbeit zu Beginn des Jahres 2025 die Instandsetzung beschädigter Einrichtungen und zukünftige Projekte zur Verbesserung der Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Dienste geplant (vgl. BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien vom 7. Mai 2025, S. 7 f.). Die grundsätzlich unterstützende Haltung der syrischen Regierung unter Assad gegenüber palästinensischen Flüchtlingen im Land wird von der neuen Übergangsregierung fortgesetzt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Palästinenser·innen, Stand: 11. Dezember 2025, S. 2). Die syrische Übergangsregierung ging gegen bewaffnete palästinensische Gruppen zwar entschieden vor, lässt zivilgesellschaftliche palästinensische Organisationen ihre Dienstleistungen aber weiter erbringen und Palästinenser problemlos nach Syrien einreisen (vgl. Danisch Immigration Service, Syria: Situation of certain groups, Dezember 2025, S. 52 ff.; BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, UNRWA, Palästinensische Flüchtlinge in Syrien vom 7. Mai 2025, S. 11, 14 f.). Zurückkehrende Geflüchtete haben dieselben Ansprüche gegenüber dem UNRWA wie diejenigen, die bereits in Syrien leben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Palästinenser·innen, Stand: 11. Dezember 2025, S. 2). Dennoch sind palästinensische Flüchtlinge in Syrien als vulnerable Gruppe einzustufen (vgl. BAMF, Länderreport 81, Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, November 2025, S. 54). Dies wird etwa daran erkennbar, dass rund 25 % der syrischen Bevölkerung, aber 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien in "extremer Armut" (= 2,15 USD pro Tag oder weniger) leben und rund ein Drittel der syrischen Bevölkerung, aber zwei Drittel der palästinensischen Bevölkerung in Syrien arbeitslos sind. Die Nahrungsmittelunsicherheit betrifft mehr als die Hälfte der syrischen Bevölkerung, aber 92 % der palästinensischen Bevölkerung (vgl. die oben gemachten Angaben). Angesichts der strukturellen Unterfinanzierung der UNRWA sowie der massiven Abweichung zwischen der geplanten und tatsächlich umsetzbaren Unterstützungsleistung in Form von Bargeldhilfen und Lebensmittelverteilung ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Schutzgewährung durch die UNRWA für palästinensische Flüchtlinge in Syrien anzunehmen. Da 96 % der palästinensischen Haushalte, bestehend aus rund 438.000 Personen, auf die Hilfen der UNRWA angewiesen ist und viele in zerstörte Lager zurückkehren, weil sie sich ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können, kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass eine effektive Schutz- und Beistandsgewährung der chronisch unterfinanzierten UNRWA in Syrien möglich ist.

Die Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel deckt sich mit dem Bericht der Klägerin, dass ihre noch in Syrien lebende Familie seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Geld- oder Lebensmittelhilfen mehr erhalten hat, die medizinische Versorgung ihres Vaters ausbleibt und die Familie in großer Armut lebt. Die Klägerin erwartet bei ihrer Rückkehr nach Syrien nichts anderes. Schutz und Beistand kann sie bei der Erkenntnislage von dem UNRWA nicht erhalten.

Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG a.F. bzw. Art 12 Abs. 2, Abs. 3 Anerkennungs-VO sind nicht erkennbar.

2. Auf die Frage, ob die Klägerin auch nach § 3 Abs. 1 AsylG a.F. bzw. Art. 13 Anerkennungs-VO Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben könnte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).