Die Entscheidung über die Versagung einer gerichtlichen Zwischenverfügung ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO als …
Leitsatz
Die Entscheidung über die Versagung einer gerichtlichen Zwischenverfügung ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO als prozessleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 14. Juli 2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 14. Juli 2026, mit dem das Begehren nach Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abgelehnt wurde, ist zu verwerfen, weil die Versagung einer solchen Zwischenverfügung - entgegen der wohl inzwischen überwiegenden Rechtsauffassung (vgl. zum Meinungsstand: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 25, m. w. N.) - gemäß § 146 Abs. 2 VwGO als prozeßleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch den Entwurf der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze nach dem Stand vom Mai 2026, BR-Drucks. 328/26, S. 101 ff. [102], zu Nr. 37 [Änderung von § 146 VwGO], zu Buchst. a], wonach es sich bei der Entscheidung über erstinstanzliche Hängebeschlüsse "um prozessleitende Zwischenentscheidungen [handelt], die eine die Instanz abschließende Sachentscheidung gerade nicht enthalten"). Insoweit ist nicht maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht in Beschlussform gehandelt und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Denn eine prozeßleitende Verfügung gewinnt weder durch diese Formenwahl einen abweichenden Rechtscharakter noch erlangt sie infolge der unrichtigen Belehrung die Rechtsmittelfähigkeit.
Auszugehen ist davon, dass das geschriebene Recht keinen förmlichen Antrag auf den Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennt. Eine solche Zwischenverfügung kann daher von den Beteiligten weder als eigener Rechtsbehelf angebracht werden noch haben sie einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht über das Begehren nach dem Erlass einer Zwischenverfügung vor seiner Endentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesondert berät und in Beschlussform befindet. Die Verwaltungsgerichtsordnung bietet somit keinen Anhalt dafür, dass es dem Belieben der Rechtsschutzsuchenden überlassen wäre, in Fällen eines ihnen nicht ausreichend zügig erscheinenden Fortgangs des Eilverfahrens eine Doppelung des Rechtsmittelverfahrens in der Form zu erzwingen, dass ihnen Beschwerden nicht nur gegen eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch gegen die Versagung einer Zwischenverfügung zu eröffnen wären. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr neben dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, [Plenar-]Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924 ff. [1928, unter IV. 2]) und der Verfahrensökonomie bereits der Umstand, dass die Verwaltungsgerichtsordnung keine "Untätigkeitsbeschwerde" kennt (Sächs. OVG, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 E 37/09 -, juris, Rn. 2), und zwar selbst dann nicht, wenn dieses (vermeintliche) Rechtsmittel im Einzelfall zutreffend mit der Geltendmachung einer drohenden Verunmöglichung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes begründet wird. Auch die Versagung einer Zwischenverfügung stellt aber nur eine Variante (willentlicher) gerichtlicher Untätigkeit dar, und es liegt in der Natur der Sache, dass gerichtliche Untätigkeit, solange sie andauert, für die jeweilige Aktivpartei in vielen Fällen zunächst wie eine abschlägige Entscheidung wirkt, ohne einer solchen Entscheidung deshalb gleichzustehen. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein schlagendes Argument dar, sollte - was deshalb hier dahinstehen mag - ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss dann mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn er eine Zwischenverfügung trifft, welche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (z. B. temporär) vorwegnimmt. Die Versagung einer Zwischenverfügung ist nach alledem in ihrem (nur) verfahrensleitenden Charakter am ehesten mit der Weigerung vergleichbar, entsprechend § 110 VwGO durch (stattgebenden) Teilbeschluss zu entscheiden. Diese Weigerung könnte aber ebenfalls nicht erfolgreich mit der Beschwerde angefochten werden, und zwar selbst dann nicht, wenn zutreffend geltend gemacht würde, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Sache partiell zugunsten des Rechtsbehelfsführers entscheidungsreif sei und sich das in § 110 VwGO eingeräumte Verfahrensermessen auf Null reduziert habe, etwa weil nach den Umständen des Einzelfalls ansonsten insoweit kein effektiver vorläufiger Rechtsschutz mehr gewährt werden könnte. Wenn aber sogar die Weigerung, eine Teilendentscheidung zu treffen, nicht anfechtbar ist, spricht wenig dafür, dass Abweichendes für die Versagung (lediglich) einer Zwischenverfügung gelten müsste. Die Wahl der Beschlussform ändert daran nichts. Gerade der vorliegende Fall verdeutlicht allerdings die Überdimensionaltät solcher Formenwahl - und erst recht diejenige der (vermeintlichen) Eröffnung eines Rechtsmittels.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ansicht, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Versagung einer Zwischenverfügung ein Bestandteil des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, hier also des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, sei, in dem insgesamt über die Kosten befunden werde, folgt der beschließende Senat deshalb nicht, weil das Beschwerdeverfahren kostenrechtlich ebenfalls einen eigenen Rechtszug darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, JurBüro 2018, 147, hier zitiert nach juris, Rn. 7).
Das Beschwerdeverfahren ist hier auch nicht nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) gerichtsgebühren- oder gemäß der Vorbemerkung 9 Abs. 1 KV auslagenfrei.
Es lässt sich ferner im vorliegenden Falle nicht rechtfertigen, wegen der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Zwar ist die Voraussetzung unrichtiger Sachbehandlung regelmäßig erfüllt, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (BFH, Beschl. v. 24.1.2008 - XI R 63/06 -, BFH/NV 2008, 606 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Ein solcher Regelfall liegt aber nicht vor, wenn die Statthaftigkeit und die (etwaigen) weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels in der Rechtsordnung nicht eindeutig normiert, sondern unter den Obergerichten schon seit Jahren umstritten sind, ohne dass im Rechtsmittelzug eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden konnte und könnte. Denn eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt; es genügt nicht, wenn lediglich - wie hier - eine höhere Instanz in der rechtlichen Beurteilung, vorliegend der Rechtsmittelfähigkeit, von der Entscheidung der unteren Instanz abweicht (vgl. Toussaint, in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, § 21 GKG, Rnrn. 30 und 34, m. w. N).
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 1 GKG im Ermessenswege niederzuschlagen, weil die Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhte. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller ist in der Eingangsverfügung zweiter Instanz darauf hingewiesen worden, dass die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Versagung gerichtlicher Zwischenverfügungen umstritten ist. Gleichwohl hat er an diesem Rechtsmittel festgehalten, und ist - zudem ohne die angekündigte Beschwerdebegründung vorzulegen - das mit einer streitigen Rechtsmittelentscheidung verbundene Kostenrisiko eingegangen, anstatt durch die Rücknahme der Beschwerde das Entstehen der Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 KV zu vermeiden. Es beruht deshalb schon nicht maßgeblich auf der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, dass im hiesigen Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren entstanden sind.
Ein Sonderfall, in welchem kostenrechtlich vom Vorliegen eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (Nr. 5240 KV) und nicht lediglich von einer sonstigen Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 KV auszugehen sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.3.2026 - 12 ME 18/26 -, juris, Rn. 8), liegt nicht vor - weshalb es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).