Die Erfüllung der Anwartschaftszeit gehört nicht zu den "sonstigen Voraussetzungen" für den Anspruch auf …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit gehört nicht zu den "sonstigen Voraussetzungen" für den Anspruch auf Arbeitslosengeld iS des § 104 Abs 2 AFG. Sie kann nur geprüft und festgestellt werden, wenn zuvor - somit unabhängig von ihrem Vorliegen - feststeht, wann die dreijährige Rahmenfrist beginnt und endet.