OVG Sachsen-Anhalt 3. Senat Beschluss LS

Erfolglose Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung im …

Erfolglose Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung im PKH-Verfahren - Datenschutz -

Verwaltungsrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Leitsatz

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen

Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2026 - 3 L 56/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens.

Gründe

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I. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

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1. Sie ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Die Anhörungsrüge ist auch gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen Rechtswegverweisungen statthaft, sofern das Gericht nicht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die weitere Beschwerde zugelassen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 O 88/19 - juris Rn. 2 f.). Das gilt auch dann, wenn über die Verweisung eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden wird (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 E 204/22 - juris Rn. 2 f.).

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2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.

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Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.

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Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 9 A 7.16 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 10 B 22.784 - juris Rn. 12; OVG Saarl, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 2 B 120/21 - Rn. 6, juris). Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2020 - 5 B 13.20 - juris). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris m.w.N.).

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Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt der Antragsteller nicht dar:

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a) Der Antragsteller trägt vor, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er seinen Kernvortrag zum Effektivitätsgebot (effet utile) nicht berücksichtigt habe. Er habe in seinen Schriftsätzen (u.a. Stellungnahme vom 27. Juni 2026) ausdrücklich vorgetragen, dass Gegenstand des Verfahrens ein unionsrechtlich geprägter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei und Art. 79 Abs. 2 DSGVO dem Betroffenen ein Effektivitätsschutz-Wahlrecht bezüglich des Gerichtsstands einräume. Der Senat verenge Art. 79 Abs. 2 DSGVO starr auf eine Regelung der internationalen Zuständigkeit. Dabei habe er den entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens des Antragstellers zum unionsrechtlichen Effektivitätsgebot vollständig ausgeblendet. Indem der Senat im Binnenstaat mangels einer landesrechtlichen Nachbildung im Niedersächsischen Datenschutzgesetz jegliches Klägerwahlrecht verneine, werde die zweite Alternative des Art. 79 Abs. 2 DSGVO für Klagen gegen Kommunalbehörden im Inland ersatzlos entleert. Eine nationale Auslegung, die im Ergebnis dazu führe, dass das unionsrechtlich garantierte Wahlrecht der schwächeren Partei im Binnenverhältnis wirkungslos werde, verstoße eklatant gegen den Effektivitätsgrundsatz.

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b) Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vorbringen des Antragstellers - und erst recht kein „Kernvorbringen“ - unberücksichtigt gelassen. Der Antragsteller hatte (erstmals) in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2026 auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO Bezug genommen und vorgetragen, dass ihm nach dieser Vorschrift ein unionsrechtliches Wahlrecht zustehe, seine Klage am Gerichtsstand seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu erheben, und er dieses Wahlrecht ausübe. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 79 DSGVO und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstoßen. In seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2026 hat der Antragsteller im Hinblick auf Art. 79 DSGVO vorgetragen, dass bei einem Anspruch gegen eine öffentliche Stelle unter Berücksichtigung dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei und vor diesem Hintergrund eine Verweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht in Betracht komme. Für den Fall, dass der Senat gleichwohl der Auffassung sei, dass der Rechtsstreit zu verweisen sei, übe er sein Wahlrecht zugunsten des Gerichtsbezirks Halle aus.

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Auf dieses Vorbringen ist der Senat in seiner Entscheidung eingegangen. Der Senat hat sich mit der Frage, ob Art. 79 Abs. 2 DSGVO im vorliegenden Fall anwendbar ist und dem Antragsteller nach dieser Vorschrift ein Wahlrecht zustehe, auseinandersetzt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Regelung lediglich besondere Gerichtsstände im Sinne der internationalen Zuständigkeit regele. Dabei hat er auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen und seine Auffassung mit dem Wortlaut der Regelung sowie mit der Intention des Verordnungsgebers (Erwägungsgrund 145) begründet. Soweit der Kläger in seiner Anhörungsrüge eine andere Auffassung als der Senat vertritt und dies mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz begründet, macht er keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern will mit weiteren Erwägungen eine erneute Überprüfung der Entscheidung erreichen. Wie ausgeführt, stellt die Anhörungsrüge jedoch keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).