Für Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Für Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben.
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