Der Kläger ist ein ehemaliger deutscher Bundesminister
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Der Kläger ist ein ehemaliger deutscher Bundesminister. Die Beklagte verlegt die Zeitschriften „Z.", „O.", „I.“ und „X.“.
In der Zeitschrift „Z." N01 vom 00.00.0000 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel über eine behauptete neue Liebesbeziehung des Klägers mit Frau A. D. unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“. Der Artikel wurde zudem online als e-Paper verbreitet. Die Beklagte verbreitete den Artikel in Auszügen bzw. als Ankündigung zudem online (https entfernt). In der Zeitschrift „O." N02 vom 00.00.0000 veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Artikel unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“. Bezüglich des Inhalts der streitgegenständlichen Artikel wird auf die Anlagen K 2 bis K 5 verwiesen.
Weitere Berichterstattungen über eine behauptete neue Liebesbeziehung folgten in der Zeitschrift „I.“ Ausgabe N01/0000 und in der Zeitschrift „X.“ Ausgabe N01/0000. Bezüglich des Inhalts der streitgegenständlichen Artikel wird auf die Anlagen K 16 und K 20 verwiesen.
Anlass der Berichterstattung war ein Besuch des H., bei dem der Kläger und Frau D. auf einer Tribüne zeitweise nebeneinander saßen und abgelichtet wurden.
Weder der Kläger noch Frau D. hatten sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattungen zu der behaupteten Liebesbeziehung öffentlich geäußert.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 22.07.2024 („O.“), vom 24.07.2024 („Z.“) und vom 26.08.2024 („I.“ und „X.“) zur Unterlassung auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jeweils ab.
Hinsichtlich der Veröffentlichungen in den Zeitschriften „Z." und „O." beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Im Verfügungsverfahren 28 O 167/24 wurde die Beklagte mit Beschluss vom 13.08.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen in den Zeitschriften „Z." und „O." verpflichtet. Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger durch Beschluss vom 25.09.2024 aufgegeben, Hauptsacheklage zu erheben. Der Kläger reichte am 20.11.2024 Hauptsacheklage ein.
Im April 2025 wurde die Beziehung zwischen dem Kläger und Frau D. über die Prozessbevollmächtigten des Klägers öffentlich bestätigt.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Berichterstattungen verletzten ihn in seiner Privatsphäre. Der Schutz der Privatsphäre umfasse den Schutz vor einer ungewollten Veröffentlichung einer in der Öffentlichkeit nicht bekannten behaupteten Liebesbeziehung. Weder der Kläger noch Frau D. hätten sich in irgendeiner Weise selbst geöffnet.
Er behauptet, er und Frau D. hätten die Veranstaltung nicht gemeinsam besucht. Die Sitzplätze seien ihnen individuell zugewiesen worden und hätten nur zufällig nebeneinander gelegen. Der Kläger und Frau D. hätten zudem nur kurzzeitig nebeneinander gesessen, da sie - sobald dies möglich gewesen sei - die Plätze gewechselt hätten.
Der Kläger hat ursprünglich folgende Anträge bezüglich der Veröffentlichungen in den Zeitschriften „Z." und „O." gestellt:
1.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
untersagt,
in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
a) „Zitat wurde entfernt“
wie auf der Titelseite der Zeitschrift „Z." N01 vom 00.00.0000 (Bl. 1 d. Anlage K 2) geschehen;
b) „Zitat wurde entfernt“
wie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 der „Z." N01 vom 00.00.0000 (Bl. 2 d. Anlage K 2) geschehen;
c) „Zitat wurde entfernt“
wie in „Z." N01 vom 00.00.0000 auf den Seiten 22-24 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ (Bl. 3 bis 5 d. Anlage K 2) geschehen;
d) „Zitat wurde entfernt“
wie in „Z."N01 vom 00.00.0000 auf den Seiten 22-24 über der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ (Bl. 3 d. Anlage K 2) geschehen;
e) „Zitat wurde entfernt“
wie auf der Titelseite der Zeitschrift „O." vom 00.00.0000 (Bl. 1 d. Anlage K 5) geschehen;
f) „Zitat wurde entfernt“
wie in „O." vom 00.00.0000 auf Seite 12 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ (Bl. 2 d. Anlage K 5) geschehen.
2.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
untersagt,
nachfolgende Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie auf der Titelseite der Zeitschrift „Z." N01 vom 00.00.0000 mit der Bildunterschrift „Zitat wurde entfernt“ (B1.1 d. Anlage K 2) geschehen;
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie in „Z."N01 vom 00.00.0000 auf Seite 22 mit der Bildunterschrift „Zitat wurde entfernt“ (Bl. 3 d. Anlage K 2) geschehen;
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie in „O." vom 00.00.0000 auf Seite 12 mit der Bildunterschrift „Zitat wurde entfernt“ (Bl. 2 d. Anlage K 5) geschehen.
Unter Verweis auf eine von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung vom 24.02.2025 (Anlage B1) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2025 die Klageanträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 27.05.2025 widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 hat der Kläger die Klage um folgende Anträge zu 3. und 4. betreffend die Veröffentlichungen in den Zeitschriften „I.“ und „X.“ erweitert:
3. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
untersagt,
a)
in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Zitat wurde entfernt“
wie in der Zeitschrift „I.“ N01/00 vom 00.00.0000 auf der Seite 2 (Bl. 2 der Anlage K 16) geschehen;
b) das nachfolgende Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie in der Zeitschrift „I.“ N01/0 vom 00.00.0000 auf der Seite 2 (Bl. 2 der Anlage K 16) geschehen;
4. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
untersagt,
a)
in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Zitat wurde entfernt“
wie in der Zeitschrift „X.“ N01/00 vom 00.00.0000 auf der Seite 10 (Bl. 2 der Anlage K 20) geschehen.
b)
das nachfolgende Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wie in der Zeitschrift „X.“ N01/00 vom 00.00.0000 auf der Seite 10 (Bl. 2 der Anlage K 20) geschehen.
Noch vor Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte hat der Kläger die Anträge zu 3. und 4. unter Verweis auf die öffentliche Bestätigung der Beziehung zwischen dem Kläger und Frau D., zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Berichterstattungsinteresse überwiege den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es bestehe ein erhebliches Informationsinteresse an der neuen Liebesbeziehung des Klägers. Durch den gemeinsamen Auftritt bei dem Reitturnier H. habe der Kläger in zurechenbarer Weise einen Anknüpfungspunkt für Fragen und Berichte bezüglich seiner Beziehung zu Frau D. begründet. Nicht nur an der Person des Klägers, sondern auch an der Person von Frau D. als bekannter Politikerin und Lobbyistin bestehe ein gesteigertes Berichterstattungsinteresse. Der Kläger habe nur deshalb nicht mit Frau D. als Paar auftreten wollen, da sein Scheidungsverfahren noch nicht beendet gewesen sei. Hierin könne aber kein schützenswertes Interesse gesehen werden.
Die Veröffentlichung der Bildnisse sei auch unabhängig von der Zulässigkeit der Wortberichterstattung zulässig gewesen, da diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellen würden. Auf die Veranstaltung und den Hintergrund der Entstehung sei in den Bildunterschriften ordnungsgemäß hingewiesen worden. Darauf, ob im Artikel auch Äußerungen zu einer Liebesbeziehung der Abgebildeten enthalten sind, komme es nicht an.
Die öffentliche Bestätigung der Liebesbeziehung sei bereits vor Einreichung der Klageerweiterung am 22.04.2025 erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Antragsänderung nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung in den Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Abgabe der Abschlusserklärung erledigt hat, stellt eine zulässige Beschränkung des Antrags i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt aus dem berechtigten Begehren des Klägers, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.
Die Klage ist auch begründet.
Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Klage begründet, wenn sie ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Klage war bis zur Abgabe der Abschlusserklärung vom 24.02.2025 zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Art. 1 und 2 GG zu. Denn die angegriffenen Berichterstattungen in „O.“ und „Z.“ stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Die Berichterstattung über eine Liebesbeziehung des Klägers mit Frau D. greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Betroffen ist in einem solchen Fall das durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, Urteile vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 11; vom 06.12.2022 - VI ZR 237/21, AfP 2023, 54 Rn. 15 mwN).
Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre ist auch rechtswidrig. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist letzterem der Vorrang zu geben.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein gewisses Berichterstattungsinteresse auf Seiten der Beklagten besteht. Auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben von Politikern oder prominenten Personen nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil, da sich daraus für die Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllt werden (vgl. BGH, Urt. vom 13.04.2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025). Der Kläger ist als ehemaliger Bundesminister, aber auch aufgrund seiner von der Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2024 (Anlage B2) angeführten medialen Aktivitäten (Fernsehmoderator, Podcaster, Buchautor) als eine prominente Person mit entsprechender Leitbild- und Kontrastfunktion anzusehen. Das Berichterstattungsinteresse erstreckt sich dabei aufgrund der - wenngleich lange zurückliegenden - öffentlichen Thematisierung der früheren Ehe des Klägers im Ausgangspunkt auch auf dessen Privatleben. Zudem hat die Kammer zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass es sich bei Frau D. nicht um eine in der Öffentlichkeit unbekannte, sondern vielmehr ebenfalls um eine in Politik und Wirtschaft tätige und bekannte Person handelt.
Bei Abwägung des demnach bestehenden Berichterstattungsinteresses der Beklagten mit dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt jedoch das berechtigte Interesse des Klägers.
Die Berichterstattungen stellen einen erheblichen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Thematisch ist die Privatsphäre des Klägers betroffen. Weder der Kläger noch Frau D. hatten sich im Vorfeld der Berichterstattung durch die Beklagte öffentlich über eine Beziehung geäußert. Sie sind in der Öffentlichkeit auch nicht als Paar aufgetreten. Bei der Preisgabe der Liebesbeziehung handelt es sich nicht nur um die Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit, die den Kläger nur oberflächlich betrifft. Dass und mit wem er eine Beziehung eingegangen ist, gibt einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände (BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16). Aus welchen Gründen der Kläger die Liebesbeziehung geheim halten möchte, ist insofern unerheblich. Denn aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt zunächst das Recht, eine Liebesbeziehung - aus welchen Gründen auch immer - der Öffentlichkeit nicht preis zu geben. Der Eingriff in die Privatsphäre ist auch nicht deshalb abgemildert, weil der Kläger im April 2025 die Beziehung öffentlich bestätigt hat. Die Entscheidung ob, wann und aus welchen Gründen der Betroffene eine Beziehung öffentlich macht, ist vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. Es kommt noch hinzu, dass der Bericht nicht nur die pauschale Angabe enthält, dass und mit wem der Kläger angeblich liiert ist. Darüber hinaus erfährt der Leser auch, dass die Beziehung angeblich schon seit mehreren Monaten besteht und wo beispielsweise zusammen Silvester gefeiert wurde. Bei der Beurteilung der Intensität des Eingriffs verkennt die Kammer jedoch nicht, dass die angegriffenen Berichterstattungen weder herabsetzend noch ehrverletzend sind.
Diesem nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, so dass dem Schutz der Privatsphäre der Vorrang gebührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, dass der Kläger mit Frau D. liiert ist, nach den obigen Ausführungen zwar durchaus eine gewisse Berechtigung hat. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Kläger keine Person des politischen Lebens mehr ist, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an einer angeblichen Liebesbeziehung nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 18; vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 26 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 14.01.2014 - 73579/10, AfP 2014, 317 Rn. 41 ff.). Der Kläger ist bereits vor über N03 Jahren vom Amt des Bundesministers zurückgetreten und hat seitdem keine öffentlichen Ämter mehr bekleidet. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Politiker auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. BGH, Urteile vom 06.02. 2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 23; vom 19.05.2009 - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 15; vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dass das Verhalten des Klägers auf Grund seines in der Vergangenheit ausgeübten Ministeramtes weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussion sein darf, rechtfertigt es aber nicht, N03 Jahre nach dem Rücktritt des Klägers öffentlich über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung zu berichten.
Des Weiteren haben der Kläger oder Frau D. ein berechtigtes Informationsinteresse an ihrer Liebesbeziehung nicht durch ihr eigenes Verhalten begründet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21, AfP 2022, 419 Rn. 19; OLG Köln, Beschl. vom 04.05.2023 - 15 U 61/23, AfP 2024, 87). Weder der Kläger noch Frau D. hatten sich bis zu der öffentlichen Bekanntgabe im April 2025 über eine Liebesbeziehung öffentlich geäußert oder das Berichterstattungsinteresse auf andere Weise gefördert oder befeuert. Auch das Verhalten am 07.07.2024 auf der Ehrentribüne des H. begründet kein gesteigertes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zwar sind die konkreten Umstände zum Besuch des Klägers und von Frau D. auf der Veranstaltung streitig (vgl. S. 3 der Anlage B2). Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn das erkennbare Verhalten der beiden Personen auf dem H. rechtfertigt keine Selbstöffnung. Allein aus einem vorübergehenden Nebeneinandersitzen und einem Gespräch kann ein gemeinsames Auftreten nicht gefolgert werden. Das bloße Nebeneinandersitzen oder das Führen von Gesprächen genügt für eine Steigerung des Informationsinteresses - auch bei einer in großem Maße von der Presse begleiteten Veranstaltung wie dem H. - nicht. Denn ein durchschnittlicher Beobachter, der über kein Sonderwissen zu einer möglichen Beziehung verfügt, würde diese Situation nicht als Anhaltspunkt für eine Liebesbeziehung sehen. Selbst wenn der Beobachter davon ausgehen würde, dass sich die beiden Personen bewusst nebeneinandergesetzt hätten, ist dies bei einem Event wie dem H. kein Indiz für eine Liebesbeziehung, wie es etwa bei dem gemeinsamen Besuch bei einer Veranstaltung mit sog. rotem Teppich der Fall sein kann. Deswegen musste der Kläger auch nicht damit rechnen, dass infolge des kurzzeitigen Gesprächs mit Frau D. über eine mögliche Liebesbeziehung mit dieser berichtet werden würde. Über ein bloßes Gespräch hinaus haben der Kläger und Frau D. auf den Fotos kein Verhalten der Vertrautheit oder Zuneigung an den Tag gelegt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Kläger und Frau D. durch weiteres Verhalten als Paar in der Öffentlichkeit präsentierten oder zu Gerüchten über eine mögliche Beziehung Anlass gaben.
Auch die offizielle Stellungnahme des Klägers zur Trennung von T. U. im Jahr 2023 ist nicht geeignet, ein gesteigertes Berichterstattungsinteresse am aktuellen Beziehungsleben des Klägers zu begründen. Die Stellungnahme informiert lediglich knapp über die Trennung von seiner Ex-Frau und enthält keine weitergehenden Informationen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in dieser Zeit - über diese Stellungnahme hinaus - zu seinem Beziehungsleben geäußert hätte.
Hinsichtlich der Bildnisberichterstattung folgt der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Bildnisse wurden ohne das Einverständnis des Klägers öffentlich zur Schau gestellt. Eine gegebenenfalls stillschweigend durch das Betreten der Ehrentribüne erteilte Einwilligung in die Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 Satz 1 KUG würde jedenfalls offensichtlich nicht die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung abdecken.
Die Bildnisse dienen auch nicht der Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis, § 23 Nr. 1 KUG. Bei der gebotenen Abwägung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, überwiegen die Rechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK die Rechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRU. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 18 mwN). Auf Seiten der Beklagten besteht zwar ein gewisses Informationsinteresse, da die Bildnisse gemeinsam mit den zugehörigen Bildunter-bzw. überschriften und der übrigen Wortberichterstattung das Thema des aktuellen Beziehungslebens des Klägers behandeln. Zugunsten der Beklagten wurde zudem berücksichtigt, dass die Darstellungen des Klägers - auch bezüglich der Fotomontage (Antrag Ziff. 2. a) - nicht in irgendeiner Weise abträglich sind. Aufgrund der Unzulässigkeit der begleitenden Wortberichterstattung (s.o.) überwiegen im Ergebnis der Abwägung jedoch die Interessen des Klägers. Die Bildnisse dürfen im Rahmen der Abwägung nicht isoliert von der Wortberichterstattung betrachtet werden. Die Beklagte stellt im Rahmen der Berichterstattung über die Liebesbeziehung einen Bezug zwischen Bildnis- und Wortberichterstattung her, sodass die Unzulässigkeit der Wortberichterstattung auf die begleitende Bildnisberichterstattung durchschlägt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Bildnisberichterstattung auch nicht deshalb zulässig, weil sie isoliert betrachtet (auch) über das H. und das Erscheinen prominenter Personen berichtet. Denn der vor dem BGH entschiedene Fall zu VI ZR 125/08 (BGH NJW 2010, 3025), in dem die Bildveröffentlichung von prominenten Personen auf einer Veranstaltung für zulässig erachtet wurde, ist mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Im dortigen Fall waren Teile der Wortberichterstattung über die Veranstaltung zulässig, mit der Folge, dass auch Bildnisse von Besuchern der Veranstaltung zulässig waren, die in diesem Kontext verwendet wurden, um das zeitgeschichtliche Ereignis zu illustrieren. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Wortberichterstattung aber auf die behauptete Liebesbeziehung des Klägers, die insgesamt unzulässig ist. In der Folge sind auch die angegriffenen Bildnisse, die die Wortberichterstattung begleiten und untermauern, nicht mehr vom Berichterstattungsinteresse der Beklagten gedeckt. Dass die Veröffentlichung des konkreten Bildes in einem anderen Kontext zulässig sein könnte, ist insoweit ohne Bedeutung.
Durch Abgabe der Abschlusserklärung vom 24.02.2025 ist die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Der Anspruch auf Unterlassung ist erloschen, da die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Denn mit der Abschlusserklärung hat die Beklagte erklärt, dass sie die einstweilige Verfügung vom 13.08.2024 (28 O 167/24) als endgültige und verbindliche, einer im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil gleichstehenden Regelung anerkennt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach den Grundsätzen der Mehrkostenmethode. Die Kosten hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils (ursprüngliche Anträge zu 1. und 2.) hat die Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da sie insoweit unterlegen ist. Die Kosten der Klageerweiterung, die der Kläger noch vor Zustellung an die Beklagte zurückgenommen hat (Anträge zu 3. und 4.), hat der Kläger gem. 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen.
Von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichend, bestimmt sich nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen vor. Mit der öffentlichen Bestätigung der Beziehung zwischen dem Kläger und Frau D. im April 2025 ist der Anlass zur Klageeinreichung weggefallen. Der Anlass zur Klageeinreichung ist weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (BGH NJW 2021, 941 Rn. 18 ff.). Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Denn die Berichterstattung über die Liebesbeziehung des Klägers war unzulässig (s.o.). Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Beziehung, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers aber nicht mehr angenommen werden. Die Klage ist nachträglich unbegründet geworden. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte bis zur Bekanntgabe der Beziehung unterlegen gewesen und hätte demnach die Kosten zu tragen. Trotz der ursprünglichen Unzulässigkeit der Berichterstattung, sind die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen. Es wäre unbillig, die Beklagte mit den Kosten der Klageerweiterung zu belasten. Denn der Wegfall des Klageanlasses stand allein im Einflussbereich des Klägers. Dieser hat durch ein bewusstes Tätigwerden - die öffentliche Bekanntgabe der Beziehung - die nachträgliche Unbegründetheit der Klage verursacht. Der Klageanlass ist dagegen nicht durch ein Zutun der Beklagten weggefallen, was den Standardfall der Erledigungssituation darstellt (z.B. Erledigung durch Erfüllung der Klageforderung). Zudem hat der Kläger nur eine Woche nach Erhebung der Klageerweiterung die Beziehung öffentlich bestätigt. Es ist wohl anzunehmen, dass die Entscheidung, die Beziehung öffentlich zu machen schon zum Zeitpunkt der Klageerweiterung im Raum stand und nicht spontan getroffen wurde.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 21.04.2025: 100.000 EUR
Ab dem 22.04.2025 bis zum 20.05.2025: 160.000 EUR
Danach: 100.000 EUR