OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die von einer Partei für den Verlust des Arbeitsplatzes erhaltene Abfindung ist von ihr zur Bestreitung von …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Leitsatz

Die von einer Partei für den Verlust des Arbeitsplatzes erhaltene Abfindung ist von ihr zur Bestreitung von Prozeßkosten gemäß § 115 Abs 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs 3 BSHG nicht einzusetzen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 1989 (Klägerin und Beigeladene) sowie 5. Januar 1990 (Beklagter) übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren einzustellen und sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich vom 21. November 1989 gegeneinander aufzuheben.

2

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.