GEAS-Eilbeschluss: Türkei
GEAS-Eilbeschluss; Türkei; Abschiebungsandrohung gegen nachgeborenes Kind bei anhängigem Verfahren der Eltern.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom N03. September 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin im Rahmen einer beschleunigten Prüfung nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 (sog. Asylverfahrensverordnung, im Folgenden: AsylVfVO) abgelehnt. Die AsylVfVO findet Anwendung auf Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie vorliegend – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO).
Da in diesem Fall nach Art. 68 Abs. 3 lit. a) i) AsylVfVO die Antragstellerin kein Recht auf Verbleib hat, also ihrer Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 15. September 2026 wurde am 4. September 2026 zugestellt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat Erfolg, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche – bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu überprüfen hat, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO) gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgenommene Bewertung, das Asylbegehren sei nicht nur unbegründet, sondern auch „offensichtlich unbegründet“, erhebliche Einwände bestehen (vgl. zur Reichweite der gerichtlichen Überprüfung BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff.). Soweit Art. 68 Abs. 4 Satz 1 AsylVfVO die Prüfung des Gerichts vorsieht, ob dem Antragsteller gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben, ergibt sich hieraus aus Sicht des Gerichts nichts anderes, denn Art. 68 Abs. 4 Satz 1 AsylVfVO enthält keine Regelung des Prüfungsmaßstabs.
Das Gericht prüft damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes Art. 68 Abs. 1, 3 AsylVfVO i.V.m. Art. 47 Abs. 1 GrCh und der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach Art. 13 und 18 StatusVO nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21 zur früheren Rechtslage).
Hieran gemessen begegnet der Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids jedenfalls deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht vorliegen. Der Abschiebung stehen familiäre Bindungen entgegen, da die Eltern der Antragstellerin zwar einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts erhalten haben, ihre dagegen gerichtete Klage jedoch noch bei dem hiesigen Gericht anhängig ist (Az. N04).
Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 14-17).
Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der betroffenen Belange im konkreten Einzelfall. Im Rahmen dieser Würdigung können die Grundsätze und Wertungsgesichtspunkte der ausländerrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen entwickelt wurden. Die Fallgestaltungen und die grundrechtlichen Wertungen sind insoweit grundsätzlich vergleichbar. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der genannten Belange in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen oder zu beurteilen, ob zu erwartende Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 62 f. m.w.N.).
Der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, können auch dann familiäre Bindungen entgegenstehen, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet „nur" gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris). Die Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gebietet die Berücksichtigung familiärer Belange. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthalt eines Familienmitglieds nur gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Auch bei einer Aufenthaltsgestattung handelt es sich um ein Aufenthaltsrecht, auch wenn es nur vorläufig, nämlich auf die Dauer des Asylverfahrens, erteilt worden ist. Sie begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen. Zudem lässt sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses Recht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mündet (Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 2026 – 2 A 1672/25.Z.A –, juris Rn. 22 m.w.N.). Dass die Beklagte sich weigert, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, ist für das Gericht unverständlich.
Vorliegend ist das Verfahren der Eltern der Antragstellerin noch bei dem hiesigen Gericht anhängig und ihre Klage hat aufschiebende Wirkung, weshalb sie Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG sind. Dass die Antragstellerin als drei Monate altes Kind nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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