VerfGH Berlin: Mangels Antragsbefugnis der PDS-Fraktion bzw mangels Rechtsschutzbedürfnis eines Abgeordneten …
VerfGH Berlin: Mangels Antragsbefugnis der PDS-Fraktion bzw mangels Rechtsschutzbedürfnis eines Abgeordneten im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag auf Feststellung, daß das Abstimmungsergebnis eines Entschließungsantrages durch den Landtagspräsidenten fehlerhaft sei
Orientierungssatz
1. Durch die - nach Auffassung der Antragstellerin zu 1 (PDS-Fraktion) - fehlerhafte Feststellung der Ablehnung eines Entschließungsantrags einer anderen Fraktion durch den Landtagspräsidenten wird das Recht auf politische Chancengleichheit der Opposition iSv VGHG BE § 37 Abs 1 ebenso wenig berührt, wie das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Fraktionen gem Verf BE Art 40 Abs 2 S 1.
Desgleichen gilt für die - nach Auffassung der Antragstellerin zu 1 - fehlerhafte Weigerung des Antragsgegners (Präsidenten des Abgeordnetenhauses), nach Ablehnung des Antrags einer anderen Fraktion die Abstimmung zu wiederholen.
2a. Das in Verf BE Art 43 Abs 2 S 1 verankerte Mehrheitsprinzip gewährleistet jedem Antragsteller - und damit auch dem Antragsteller zu 2 (PDS-Abgeordneter) - das Recht, im Abgeordnetenhaus abzustimmen und dabei in Verbindung mit dem aus Verf BE Art 38 Abs 4 folgenden Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten, seine politischen Vorstellungen im Wege der Abstimmung in den Willensbildungsprozeß des Parlaments einzubringen (vgl BVerfG, 1989-06-13, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 <221>).
Dieses Recht wird beeinträchtigt, wenn der Wert der Stimme eines Abgeordneten durch die fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschmälert oder gar beseitigt wird.
2b. Hier: Umstände, die ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2 begründen könnten, daß gerade die angefochtene Feststellung des Abstimmungsergebnisses eines Teils eines bestimmten, mehrteiligen Entschließungsantrags das Abstimmungsrecht beeinträchtigt, sind nicht ersichtlich, da die beanstandete Maßnahme keine rechtsrelevanten Wirkungen mehr erzeugt.
Gründe
I.
1. In der 39. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 22. Januar 1998 wurde unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 51 c ein Antrag der Fraktion der SPD auf Annahme einer Entschließung über Bundeswehr in Berlin / Öffentliche Gelöbnisse (Drucksache 13/2373) behandelt. Die vorgeschlagene Entschließung bestand aus zwei Absätzen. Nach Schluss der Aussprache eröffnete der Präsident, der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens, die Abstimmung. Dabei wurde auf Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zunächst über jeden von beiden Absätzen getrennt und sodann über den gesamten Antrag abgestimmt. Der Präsident fragte zunächst, wer dem ersten Absatz der Entschließung seine Zustimmung zu geben wünsche, und bat um das Handzeichen. Danach bat er sehr schnell um das Handzeichen für Gegenstimmen und fragte nach Stimmenthaltungen. Sodann stellte er fest, dass der erste Absatz des Antrags angenommen sei. Über die Richtigkeit dieser Feststellung herrschte im Plenum des Abgeordnetenhauses von Anfang an Streit. Anschließend stellte der Präsident den zweiten Absatz zur Abstimmung, der unstreitig mit Mehrheit angenommen wurde. In der abschließenden Abstimmung über den Entschließungsantrag mit beiden Absätzen wurde der gesamte Antrag unstreitig mit Mehrheit abgelehnt.
Der Antragsteller zu 2., ein Abgeordneter der PDS-Fraktion, der Antragstellerin zu 1., meldete sich sodann zur Geschäftsordnung, zweifelte das festgestellte Ergebnis der ersten Abstimmung an und beantragte, die Ablehnung des ersten Absatzes festzustellen und die Schlussabstimmung - beschränkt auf den zweiten Absatz - zu wiederholen. Der Präsident ließ über diesen Geschäftsordnungsantrag abstimmen, der jedoch unstreitig abgelehnt wurde. Im weiteren Verlauf der Sitzung gaben die anwesenden Abgeordneten der Fraktionen von PDS und Bündnis 90 / Die Grünen mit einer Ausnahme persönliche Erklärungen ab, dass sie gegen den ersten Absatz des Entschließungsantrags gestimmt hätten, während der Präsident mehrfach zu erkennen gab, aus seiner Sicht habe ein großer Teil dieser Abgeordneten nicht mitgestimmt bzw. sich der Stimme enthalten.
Auf Wunsch der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen wurde am Ende der Sitzung der Ältestenrat einberufen. Dabei ergab sich, dass ein Beisitzer des amtierenden Präsidiums nach Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den ersten Absatz geäußert hatte: "Das waren doch aber nur die Stimmen der SPD". Der Präsident behauptete weiterhin, er habe richtig gesehen, dass bei seiner Frage nach Gegenstimmen zwar die Abgeordneten der PDS-Fraktion ziemlich geschlossen die Arme gehoben hätten, nicht jedoch die Abgeordneten der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen. Dort seien die Arme in den hinteren Reihen erst bei der Frage nach Enthaltungen hochgegangen, nicht vorher. Unter diesen Umständen habe er auch den erwähnten Hinweis seines Beisitzers nicht als Protest werten können. Wären Zweifel an den von ihm festgestellten Mehrheitsverhältnissen geäußert worden, hätte er dies natürlich aufgenommen. Einigung über den genauen tatsächlichen Hergang und seine rechtliche Würdigung konnte im Ältestenrat nicht erzielt werden.
2. Mit der am 7. Juli 1998 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Organklage vertreten die Antragsteller die Auffassung, aufgrund der erwähnten Äußerung eines Präsidiumsbeisitzers hätten gemäß § 70 GO Abgh die Stimmen gezählt werden müssen. Nachdem sowohl der Präsidiumsbeisitzer als auch der Antragsteller zu 2. auf die fehlerhafte Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den ersten Absatz hingewiesen habe, hätte diese Abstimmung wiederholt werden müssen. Damit liege ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor, der in den Kernbereich der Abgeordnetentätigkeit, nämlich der Abstimmung über Vorlagen, ziele.
Die fehlerhafte Feststellung des Ergebnisses habe auch unmittelbare Auswirkungen auf das Endergebnis der Abstimmung, da der erste Absatz des Entschließungsantrags bei richtiger Feststellung nicht mehr Gegenstand der Schlussabstimmung gewesen wäre. Eine Schlussabstimmung nur über den zweiten Absatz hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mehrheit der Fraktionen von SPD, PDS und Bündnis 90 / Die Grünen ergeben. Damit sei auch die Schlussabstimmung unwirksam, so dass eine erneute Abstimmung hätte durchgeführt werden müssen. Hier liege ein unzulässiger Eingriff in die freie Mandatsausübung der Antragsteller vor, da ihr Abstimmungsverhalten unzulässigerweise beschränkt worden sei. Indem der Antragsgegner ein fehlerhaft zustande gekommenes Abstimmungsergebnis bekanntgegeben und sich geweigert habe, die fehlerhafte Abstimmung zu wiederholen, sei die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB verletzt worden.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass sie durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses über den Tagesordnungspunkt 51 c der 39. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 22. Januar 1998 durch den Antragsgegner in ihren Rechten gemäß Art. 38 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB verletzt worden sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie durch die Weigerung des Antragsgegners, die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 51 c der 39. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 22. Januar 1998 zu wiederholen, in ihren Rechten gemäß Art. 38 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB verletzt worden sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag und den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Er meint, der Hauptantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil wegen der im Plenarprotokoll und im Protokoll des Ältestenrats festgehaltenen widerstreitenden tatsächlichen Wahrnehmungen verschiedener Mitglieder des Abgeordnetenhauses und der praktischen Unmöglichkeit nachträglicher weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht festgestellt werden könne, dass das Ergebnis der Abstimmung über den ersten Teil des Entschließungsantrags fehlerhaft bekanntgegeben worden sei. Diese Unaufklärbarkeit entscheidungserheblicher Tatsachen führe wegen der insoweit die Antragsteller treffenden materiellen Beweislast zur Abweisung des Antrags.
Der Hilfsantrag müsse demgegenüber aus Rechtsgründen erfolglos bleiben. Der Wiederholung der Abstimmung durch den Antragsgegner habe nämlich der allgemein anerkannte Grundsatz der Unverrückbarkeit parlamentarischer Beschlüsse entgegengestanden. Die streitige Frage, ob der erste Absatz des Entschließungsantrags von der Mehrheit angenommen oder abgelehnt worden sei, könne in diesem Zusammenhang ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Verkündung des Abstimmungsergebnisses zu diesem Absatz durch den Antragsgegner unwirksam sei, da er sich nicht der Zustimmung seiner beiden Beisitzer im amtierenden Präsidium vergewissert habe. Selbst wenn dem Antragsgegner bei der Verkündung des Resultats der Abstimmung über den ersten Absatz insoweit ein Fehler unterlaufen sein sollte, habe dieser nicht die Unwirksamkeit der Schlussabstimmung zur Folge. Denn diese sei nicht zwingend von den beiden vorangegangenen Abstimmungen abhängig gewesen. Die Voraussetzungen des § 91 GO Abgh für eine Abweichung vom Prinzip der Unverrückbarkeit parlamentarischer Beschlüsse hätten nicht vorgelegen.
Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Anträge sind unzulässig. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. fehlt es an der Antragsbefugnis (1.). Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (2.).
1. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist ein im Organstreitverfahren gestellter Antrag nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. nicht erfüllt. Aus dem Sachvortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen Rechte oder Pflichten verstoßen haben könnte, die der Antragstellerin zu 1. durch die von ihr bezeichneten Bestimmungen der Verfassung von Berlin übertragen sind.
Gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 VvB hat die Opposition das Recht auf politische Chancengleichheit. Durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Feststellung der Ablehnung des Antrags einer Regierungsfraktion wird dieses Recht ebensowenig berührt wie durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Weigerung des Antragsgegners, nach Ablehnung des Antrags einer Regierungsfraktion die Abstimmung zu wiederholen.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VvB haben die Fraktionen, also auch die Antragstellerin zu 1., das Recht und die Pflicht, als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung zu unterstützen. Durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Feststellung der Ablehnung des Antrags einer anderen Fraktion wird dieses Recht der Antragstellerin zu 1. ebensowenig berührt wie durch die nach Auffassung der Antragsteller fehlerhafte Weigerung des Antragsgegners, nach Ablehnung des Antrags einer anderen Fraktion die Abstimmung zu wiederholen.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB beschließt das Abgeordnetenhaus mit Stimmenmehrheit, falls die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Durch das in dieser Vorschrift verankerte Mehrheitsprinzip werden einzelnen Fraktionen keine Rechte oder Pflichten übertragen. Eine Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung machen die Antragsteller nicht geltend.
2. Das in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB verankerte Mehrheitsprinzip gewährleistet allerdings jedem Abgeordneten und damit auch dem Antragsteller zu 2. das Recht, im Abgeordnetenhaus abzustimmen (zu "beschließen") und dabei in Verbindung mit dem aus Art. 38 Abs. 4 VvB folgenden Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten das gleiche Recht jedes Abgeordneten, seine politischen Vorstellungen im Wege der Abstimmung in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 70, 324 <355>; 80, 188 <221>). Dieses Recht wird beeinträchtigt, wenn der Wert der Stimme eines Abgeordneten durch eine fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses unter Abweichung vom Mehrheitsprinzip geschmälert oder gar beseitigt wird.
Ob, wie der Antragsteller zu 2. behauptet, dem Antragsgegner ein solcher Fehler bei der Abstimmung über den ersten Teil des Entschließungsantrags unterlaufen ist und welche Auswirkungen dies auf die Rechtmäßigkeit der Schlussabstimmung hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn Umstände, die ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2. für die von ihm begehrte Feststellung begründen könnten, dass gerade die Feststellung des Abstimmungsergebnisses über den Tagesordnungspunkt 51 c der 39. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 22. Januar 1998 durch den Antragsgegner bzw. die Weigerung des Antragsgegners, diese Abstimmung zu wiederholen, sein Abstimmungsrecht in der geschilderten Weise beeinträchtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtsrelevante Wirkungen erzeugt die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung nicht mehr. Im Hinblick darauf, dass der gesamte Vorgang maßgeblich durch besondere Umstände des Einzelfalles (sehr schnelle Abstimmung, kein unzweideutiger Widerspruch aus dem Präsidium) geprägt wird, spricht auch nichts für die konkrete Möglichkeit der Wiederkehr einer vergleichbaren Situation. Vielmehr hat der Antragsgegner in der zu diesem Vorgang einberufenen Sitzung des Ältestenrats sinngemäß erklärt, er hätte sich anders verhalten, wenn im Präsidium eindeutig Zweifel an den von ihm festgestellten Mehrheitsverhältnissen geäußert worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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