OVG NRW 10. Senat Urteil LS

Die geschichtliche Bedeutung einer baulichen Anlage (hier: Krematorium eines Konzentrationslagers) muss nicht …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Die geschichtliche Bedeutung einer baulichen Anlage (hier: Krematorium eines Konzentrationslagers) muss nicht allein an ihr selbst ablesbar sein, sondern kann sich in einer Zusammenschau der verbliebenen historischen Bausubstanz mit anderen Quellen und vor dem Hintergrund des historischen Kontextes ergeben.

Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat.

Es entspricht dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass ein gefestigter Erkenntnisstand jederzeit durch neue methodische oder inhaltliche Forschungsergebnisse in Frage gestellt werden kann, so dass es für diesen Fall hinreichender Anschauungs- und Untersuchungsobjekte bedarf.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos­ten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung des ehemaligen Krematoriums des Konzentrationslagers Niederhagen in die Denkmalliste der Beklagten.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., G01. Dieses ist be­baut mit einem gewerblich genutzten Gebäudekomplex. Dazu gehört auch ein im Sommer 1942 errichtetes Gebäude, das von November 1942 bis zur Auflösung des Konzentrationslagers Niederhagen im April 1943 der Einäscherung der Lei­chen von Häftlingen diente. Ab den 1950er Jahren erfolgten im Rahmen gewerb­licher Nutzungen verschiedene An- und Umbauten. Das Gebäude wurde unter anderem als Lackierhalle und zuletzt als Lagerraum genutzt.

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Unter dem 31. März 2020 erstellte die Y. GbR ein bauhistori­sches Gutachten zum ehemaligen Krematorium (im Folgenden: bauhistorisches Gutachten). Es basiert unter anderem auf den Erkenntnissen aus einem Ortster­min, archivalischen Quellen, etwa des Kreismuseums Wewelsburg, Zeugenaus­sagen, bauhistorischen Untersuchungen anderer Krematorien sowie Studien zu den Verbrennungsöfen einer Berliner Ofenbaufirma.

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Am 6. Februar 2024 trug die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers und des Beigeladenen das „ehemalige Krematorium des KZ Niederhagen“ in die Denkmalliste ein. Zum Denkmalumfang wird ausgeführt, der betroffene Gebäude­teil sei auf dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Trotz gravierender Über­formungen sei das Wewelsburger Krematorium zumindest mit seiner Gebäude­hülle erhalten geblieben. Auch die Dachkonstruktion des Krematoriums nebst ihrer Traufkästen sei überliefert. In der Denkmalwertbegründung heißt es, das Krematorium sei bedeutend für die Geschichte des Menschen. Es bezeuge die Spätphase des Nationalsozialismus und einen Teilaspekt der konkreten Abläufe und Einrichtungen des Konzentrationslagers Niederhagen. Es sei Teil des Ge­schichtszeugnisses für den Umbau der Wewelsburg zu einem Gauzentrum. Für die Erhaltung des ehemaligen Krematoriums sprächen wissenschaftliche Gründe. Es sei Anschauungsobjekt für die Verbrechen der Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkrieges. Für die Unterschutzstellung spreche auch die besonde­re Bedeutung des jüdischen Kulturerbes in Nordrhein-Westfalen. Der Erhalt des Gebäudes, das Ort von Verbrechen des Nationalsozialismus gewesen sei, solle zum Opfergedenken erfolgen.

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Durch Bescheid vom 6. Februar 2024 gab die Beklagte dem Kläger die Eintra­gung bekannt.

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Der Kläger hat am 6. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im We­sentlichen vorgetragen: Aufgrund der umfangreichen Umbaumaßnahmen komme dem Gebäude in seiner jetzigen Erscheinung ein Aussagewert im Sinne einer Dokumentation des Lebens bestimmter Zeitepochen nicht zu. Es ermögliche kei­ne erkennbaren Rückschlüsse auf seine Nutzung zu Zeiten des Nationalsozialis­mus mehr und sei deshalb nicht geeignet, die Erinnerung an diese Ereignisse wach zu halten. Aufgrund der erheblichen baulichen Veränderungen fehle es an der Voraussetzung, dass die vorgetragenen geschichtlichen Gründe an dem Ge­bäude ablesbar seien. Das Gebäude sei ferner nicht geeignet, Gegenstand wis­senschaftlicher Forschungen zu sein, welche Rückschlüsse auf das der jüdischen Bevölkerung zu Teil gewordene Unrecht zu Zeiten des Nationalsozialismus ge­ben könnten. Zunächst ließen sich aus dem heutigen Zustand des Gebäudes aufgrund der Umbauten und Veränderungen keine Erkenntnisse über das gewirk­te Unrecht während des Nationalsozialismus mehr gewinnen. Ob es weitere bau­historische Befunde unterhalb des Fußbodens sowie oberhalb der Decke gebe, sei rein spekulativ. Im Übrigen ergäben sich die für die Rekonstruktion der Ge­schichte des Gebäudes erforderlichen Erkenntnisgrundlagen nicht aus dem Stu­dium des Gebäudes, sondern aus den dem Vorhaben zugehörigen behördlichen Unterlagen und gegebenenfalls aus überlieferten Zeugenaussagen. Schließlich fehle es auch an der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Eintragung des ehemaligen Krematoriums des Konzentrationslagers Niederhagen auf dem Grundstück B., in die Denkmalliste der Beklagten und den hier­über erteilten Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das ehemalige Krematori­um sei bedeutend für die Geschichte des Menschen. Es veranschauliche den aufgebauten Vernichtungsapparat des nationalsozialistischen Regimes. Für die Erinnerungskultur und die Wertschätzung jüdischen Lebens sei dies wichtig. Die Krematorien der Konzentrationslager dienten schließlich auch als Gedenkorte für das Totengedächtnis, weil die eingeäscherten Häftlinge der Konzentrationslager keine Gräber erhielten. Auch dem hier streitgegenständlichen ehemaligen Kre­matorium komme dieser identitätsprägende Denkmalwert trotz der baulichen Veränderungen zu. Ausweislich des bauhistorischen Gutachtens sei das Krema­torium äußerlich überwiegend bauzeitlich erhalten geblieben. Des Weiteren exis­tierten auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte, dass auch im Inneren des ehe­maligen Krematoriums denkmalwerte Substanz vorhanden sei. Es bestünden wissenschaftliche Erhaltungsgründe, weil das Gebäude Anschauungsobjekt der Wissenschaft sein könne.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat ausgeführt, das rein funktional als Hülle für die Verbrennungsanlage errichtete streitbefangene Gebäude des Krematoriums, dessen Standort unverändert sei, lege Zeugnis seiner einstigen Nutzung im Sinne der verbrecherischen Vorgänge im Nationalsozialismus ab. Es könne auch allein eine überkommene Kubatur eines nach dem Äußeren un­scheinbaren, aber authentischen Gebäudes zeugniswertvermittelnd für die mit ihm verbundenen, erinnerungswürdigen Vorgänge des Holocausts sein. Ein Bau­denkmal müsse nicht im Zeitpunkt der Eintragung vollständig erforscht sein. Sinn der Unterschutzstellung sei die weitere Verfügbarkeit als Forschungsobjekt für die Zukunft. Nach jetzigem Kenntnisstand sei in Nordrhein-Westfalen kein weite­res Krematoriumsgebäude im Zusammenhang mit dem Ausbau des Vernich­tungsapparates des Dritten Reiches bekannt. Auch besondere historische Kon­textualisierungen könnten ein öffentliches Interesse an der Erhaltung aus wissen­schaftlichen Gründen rechtfertigen. Der spätere Umbau des Gebäudes sei zu­dem Bestandteil der spezifisch mit den zeugniswerten Vorgängen im Nationalso­zialismus im Zusammenhang stehenden Überlieferungsgeschichte.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Eintragung des Gebäudes als Baudenk­mal in die Denkmalliste der Beklagten sowie der darüber erteilte Bescheid seien rechtmäßig. Nach Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des bauhistori­schen Gutachtens, den ergänzenden Erläuterungen der Gutachterin Frau C. und der Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, den Bild­aufnahmen und Zeichnungen sowie dem bei dem Ortstermin gewonnenen Ein­druck sei das Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW bedeutend für die Geschichte des Menschen. Das Gebäude, in dem im Konzentrationslager Niederhagen ein Krematorium betrieben worden sei, weise trotz der weitgreifen­den Veränderungen, die es in den Jahrzenten nach dem Zweiten Weltkrieg erfah­ren habe, weiterhin einen geschichtlichen Aussagewert auf. Aufgrund der räum­lichen Nähe zur Wewelsburg und dem Kreismuseum Wewelsburg - etwa 800 Me­ter Luftlinie - sowie zu dem Mahnmal Wewelsburg - etwa 200 Meter Luftlinie - und unter Heranziehung von Informationen zum Konzentrationslager sei erkennbar, dass es dessen Teil gewesen sei. Allein aufgrund seiner noch weitgehend bau­zeitlich bestehenden Gebäudehülle als eines der letzten Gebäude des Konzen­trationslagers könne es Zeugnis über dieses selbst und die Beseitigung der zu Tode gekommenen Häftlinge ablegen. Zwar seien der Verbrennungsofen des Krematoriums wohl noch zu Zeiten der nationalsozialistischen Herrschaft ausge­baut sowie kurz nach dem Krieg der große Schornstein und die Lüftungshaube beseitigt sowie die sonstige Inneneinrichtung entfernt worden. Auch habe es An- und Umbauten gegeben. Gleichwohl sei die bauzeitlich schlichte Gebäudestruk­tur und Gebäudehülle im Wesentlichen erhalten geblieben, auch wenn sie nun­mehr in einen großen gewerblichen Gebäudekomplex eingebettet sei. Dem Aus­sagewert stehe nicht entgegen, dass einige die Vorgänge bezeugende Bauele­mente - die Fundamente im Boden und die Dachkonstruktion - nicht offen sicht­bar, sondern durch eine Dachverkleidung bzw. Bodenschicht verdeckt seien. Für den Erhalt und die Nutzung des Gebäudes des ehemaligen Lagerkrematoriums sprächen jedenfalls wissenschaftliche Gründe.

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Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Be­deutung zugelassene Berufung eingelegt.

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Die Berichterstatterin hat am 8. September 2026 eine Ortsbesichti­gung durchge­führt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.

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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentli­chen vor: Das Ge­bäude sei schon nicht bedeutend, weil es nicht in besonderem Maße geeignet sei, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Die angeführte Bedeutung für die Geschichte des Menschen lasse sich nicht am Gebäude able­sen. Aufgrund der massiven Umgestaltung, die mehr als ein „durch die Zeit ge­hen“ sei, dokumentiere das Gebäude keine historischen Geschehensabläufe mehr. Insbesondere bezeuge es nicht mehr die Naziverbrechen und das Beseiti­gen der Opfer des Nationalsozialismus. Von außen erinnere nichts mehr an ein Krematorium. Es sei vollständig in einen Gesamtkomplex eingebunden. Der Schornstein als der ein Krematorium prägende notwendige Bestandteil sei eben­so wie die Lüftungshaube nicht mehr vorhanden. Die genaue Lage des Schorn­steins sei nicht rekonstruierbar. Die Lage des Gebäudes in der Nähe anderer Ein­richtungen des früheren Konzentrationslagers Niederhagen sowie seine schiere Existenz an sich könnten keinen ausreichenden Aussage- und Dokumentations­wert generieren. Auch im Inneren erinnere nichts mehr an die historischen Gege­benheiten. Die Gutachterin habe bloße Vermutungen zu Umständen geäußert, die zu weiterer Forschung Anlass gäben und mehr Erkenntnisse über die Vor­gänge im Krematorium und dem Konzentrationslager versprächen (etwa zu ver­deckten Dachkonstruktionen, zum Standort des Kremierungsofens sowie zu Spu­ren unter dem aktuellen Boden). Da gar nicht klar sei, ob diese Merkmale vorlä­gen, komme es nicht darauf an, wie es rechtlich zu bewerten sei, wenn sie nicht sichtbar seien. Die Behörde hätte hier zunächst alle erforderlichen Untersu­chungsmaßnahmen im Sinne von § 26 Abs. 2 DSchG NRW ergreifen müssen, um auf einer nachzuvollziehenden Tatsachengrundlage die denkmalrechtliche Entscheidung zu treffen. Die danach bestehende umfassende Aufklärungspflicht habe die Beklagte verletzt. Die neuen Erkenntnisse des Beigeladenen aus dem gerichtlichen Ortstermin würden ausdrücklich bestritten. Sie seien auch nicht be­rücksichtigungsfähig, weil nur die bei Erlass des Bescheids vorliegenden Um­stände, die in die Denkmalbegründung Eingang gefunden hätten, maßgeblich seien. Es fehle ferner an einem Erhaltungsinteresse, da das Gebäude nicht mehr als Anschauungsobjekt dienen könne. Die Denk­malwertbegründung sei fehler­haft. Sie enthalte Ausführungen, die nicht den Tatsachen entsprächen bzw. nicht belegt seien.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Ein­tragung des ehemaligen Krematoriums des Kon­zentrationslagers Niederhagen auf dem Grund­stück Gemarkung B., G01, in die Denkmalliste der Beklagten und den hier­über erteilten Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der unter Schutz gestellte Teil des klägerischen Gebäudes habe einen besonderen Aussagewert für das Leben der Menschen zur Zeit des Nationalsozialismus und die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe. Dieser Aussage­wert ergebe sich bereits aus dem noch vorhandenen, sichtbaren Gebäudeteil, der für sich genommen die Unterschutzstellung rechtfertige. Für die Rechtmäßigkeit der Eintragung komme es deshalb auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob es für die Unterschutzstellung eines Baudenkmals ausreiche, dass die für die Bedeutung maßgeblichen baulichen Elemente nur verdeckt seien, nicht entscheidungserheblich an. Das Lagerkrematorium selbst sei von außen als sol­ches nicht unmittelbar zu erkennen gewesen, um die Spuren der Verbrechen „still und heimlich“ beseitigen zu können. Aus diesem Grund sei es auch in einem ab­geschiedenen Bereich des Konzentrationslagers errichtet worden, getarnt als einfacher Zweckbau. Ein Denkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfordere nicht zwingend, dass historische Ereignisse oder Entwicklungen anhand der noch vor­handenen Bausubstanz unmittelbar abgelesen werden könnten. Die Denk­mal-würdigkeit könne sich auch aus der früheren Nutzung der Sache und dem histori­schen Kontext ergeben. Das ehemalige Lagerkrematorium habe ausge­hend von den denkmalwertbegründenden Merkmalen seinen geschichtlichen Aussagewert nicht durch die Nachnutzungen und die damit verbundenen Um­baumaßnahmen nach dem Ende des Dritten Reiches eingebüßt. Im Übrigen er­mächtige § 26 Abs. 2 DSchG NRW nicht zu Eingriffen in die Sachsubstanz, die hier aber erforderlich gewesen wären, um verdeckte Spuren sichtbar zu machen. An der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes bestehe wegen seiner wissen­schaftlichen Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit. Es könne als Anschau­ungsobjekt für bedeutende geschichtliche Vorgänge dienen. Überdies komme es als Gegenstand weiterer wissenschaftlicher Forschung in Betracht.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat darauf verwiesen, beim Ortstermin sei aufgrund einer Deckenöffnung erstmals ein Blick in das Dachwerk möglich gewesen. Schon die ausschnitthafte Inaugenscheinnahme vom Boden der Halle aus unter behelfsmäßiger Ausleuchtung mittels Taschenlampe erlaube neue, bauhistorisch relevante Rückschlüsse. Das Nagelbinder-Dachwerk erweise sich als bauzeitlich zur ehemaligen Leichenverbrennungshalle gehörig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom­men.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zuläs­sige Klage zu Recht abgewiesen.

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Die Eintragung des Baudenkmals „ehemaliges Krematorium des KZ Niederha­gen“ in die Denkmalliste der Beklagten und der darüber dem Klä­ger erteilte Be­scheid vom 6. Februar 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Die formell rechtmäßige Unterschutzstellung ist auch materiell rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Denkmalliste als Baudenkmal ist § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Baudenkmäler in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste), sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind.

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Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 1). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kul­turgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeu­tung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (Satz 2). Baudenkmäler sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Tei­len baulicher Anlagen bestehen.

31

Der streitgegenständliche Gebäudeteil, der im Lageplan zur Denkmaleintragung gekennzeichnet ist, ist Teil einer baulichen Anlage im vorgenannten Sinne und erfüllt auch die weiteren Anforderungen an ein Baudenkmal. An seiner Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse, weil er bedeutend für die Ge­schichte des Menschen ist (dazu 1.) und wissenschaftliche Erhaltungsgründe vorliegen (dazu 2.).

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1. Der unter Schutz gestellte Gebäudeteil ist im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW bedeutend für die Ge­schichte des Menschen (da­zu a.). Diese Be­deutung ist auch nicht zwischenzeitlich verloren gegangen (dazu b.).

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a. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung der Sache ergeben kann, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Eine Sache ist bedeut­sam, wenn sie in besonderem Maße geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 55, m. w. N., vom 10. Novem-ber 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 54, und vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33.

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Es ist hingegen nicht erforderlich, dass sich die Bedeutung einer Sache auch je­dem durchschnittlichen Be­trachter unmittelbar erschließt. Das Tatbestandsmerk­mal „bedeutend“ hat vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Be­zug haben, denen jedoch die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich da­bei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weitgreifender Verände­rungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 57, vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 56, und vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 35.

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Die geschichtliche Bedeutung einer baulichen Anlage muss sich ferner nicht un­mittelbar visuell erschließen und nicht allein an ihr selbst ablesbar sein. Vielmehr kann sich der Denkmalwert auch in einer Zusammenschau der historischen Bau­substanz mit anderen Quellen und vor dem Hintergrund eines allgemeinen oder speziellen historischen Kontextes ergeben.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 47; Hönes, in: Davydov/Hönes/ Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage 2024, § 2 Rn. 44.

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Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat eine Sache, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensab­läufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 59, vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45 und 52, sowie vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff.

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Hiervon ausgehend ist der unter Schutz gestellte Gebäudeteil als wichtiges Zeugnis nationalsozialistischer Geschehnisse in den Jahren 1942/1943 bedeu­tend für die Geschichte des Menschen. Dies ergibt sich aus den bei den Verwal­tungsakten befindlichen Unterlagen, insbesondere dem bauhistorischen Gutach­ten, den fachkundigen Einschätzungen des Beigeladenen sowie den vom Senat angeforderten Materialien des Kreismuseums Wewelsburg.

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Die von Heinrich Himmler gemietete Wewelsburg sollte zu einer zentralen Ver­sammlungsstätte der SS und das Dorf zu einer groß angelegten SS-Siedlung ausgebaut werden. Ab dem Sommer 1940 errichteten Häftlinge des Konzentra­tionslagers Sachsenhausen am Ortsrand von Wewelsburg das Konzentrationsla­ger Niederhagen, dessen Insassen die Baupläne der SS verwirklichen sollten. Das nach derzeitigem Forschungsstand entweder schon im August 1942, jeden­falls aber im Herbst 1942 errichtete und zum Jahresende in Betrieb genommene Krematorium diente bis zur Auflösung des Konzentrationslagers Niederhagen im April/Mai 1943 der Verbrennung der Leichen der Häftlinge und der im Konzentra­tionslager Ermordeten. Eingeäschert wurden dort nach den Erkenntnissen des Kreismuseums Wewelsburg 586 Personen.

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Vgl. im Einzelnen zum aktuellen Forschungs­stand Beck, Das Lagerkrematorium im KZ Nie­derhagen, Neue Hinweise und Erkenntnisse, in: Kirsten John-Stucke (Hrsg.), Wewelsburg und das KZ Niederhagen, Gelände, Nachnutzung und Gedenken, 2023, S. 198; ferner: Beck, „Der Weg der Toten“, Zum Umgang der SS mit den toten Häftlingen des Konzentrationslagers in Wewels­burg, ebd., S. 14.

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Wie die Beklagte zutreffend angenommen hat, bezeugt das Bauwerk die Abläufe und Einrichtungen des Konzentrationslagers Niederhagen sowie der Wewelsburg und damit zugleich die Schrecken des Nationalsozialismus und den damaligen Umgang mit Lebenden und Toten: Die Verbrennung der getöteten oder durch Arbeit und die Lebensbedingungen im Lager zu Tode gekommenen Lagerinsas­sen erfolgte nicht zum Zweck der Bestattung, sondern allein zur Beseitigung der Leichen.

45

Dass sich in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil an diesem Standort das Krematorium des Konzentrationslagers Niederhagen befunden hat und dieses an sich bedeutend für die Geschichte des Nationalsozialismus (gewesen) ist, stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

46

b. Die vorstehend dargestellte Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebäude­teils für die Geschichte des Menschen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht infolge der gewerblichen Umnutzung und der damit verbundenen baulichen Veränderungen zwischenzeitlich entfallen.

47

Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zu­gedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände ge­schichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 71, und vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59, sowie Be­schlüsse vom 11. März 2025 - 10 A 2102/24 -, juris Rn. 16, und vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8.

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Hiervon ausgehend ist der unter Schutz gestellte Gebäudeteil nach wie vor be­deutend für die Geschichte des Menschen. Zwar sind die ein Krematorium kenn­zeichnenden Elemente wie der Ofen und der Schornstein nicht mehr vorhanden und ist deshalb der damalige Nutzungszweck nicht für jeden Be­trachter ohne Weiteres ersichtlich. Auch sind Wände verputzt und Fenster- und Türöffnungen vergrößert bzw. verkleinert oder geschlossen worden. Gleichwohl ist nach Über­zeugung des Senats, die auf den Einschätzungen der bauhistorischen Sachver­ständigen C., den Forschungen des Kreismuseums Wewelsburg, den fach­kundigen Stellungnahmen des Beigeladenen sowie den Erkenntnissen aus dem Ortstermin beruht, die die Berichterstatterin den übrigen Senatsmitgliedern ver­mittelt hat, der Dokumentationswert noch vorhanden.

50

Es existiert noch hinreichend historische Bausubstanz, die einen optischen Ein­druck von den baulichen Verhältnissen zur Zeit des Nationalsozialismus vermit­teln kann. Das Gebäude ist in seiner Kubatur ungeachtet der erfolgten Anbauten erhalten geblieben. Das zeigt ein Vergleich der heutigen Außenansicht mit histo­rischen Fotoaufnahmen, die auch in der Denkmaleintragung gegenübergestellt werden. Aus dem größeren gewerblichen Gebäudekomplex lässt sich ohne Wei­teres der Gebäudeteil ausmachen, der früher das Krematorium war. Schon des­halb kann die bauliche Anlage auch optisch die geschichtlichen Ereignisse ver­anschaulichen.

51

Bis auf die durch Vergrößerung nach Nordwesten beseitigte Wand sind die bau­zeitlichen Außenmauern erhalten, wie auch im Inneren bei dem Ortstermin auf­grund abgeplatzten, später aufgetragenen Putzes ohne Weiteres erkennbar war. Dies gilt auch für die südwestliche Außenmauer, die angesichts des seitlichen Anbaus nun innen liegt. Weiter sind die zwei Zugänge ins Gebäude von der süd­lichen und östlichen Seite noch vorhanden bzw. an der Fassade und dem Putz der Innenseite ablesbar. Im Inneren ist teilweise der Verlauf der zwischenzeitlich entfernten Innenwände erkennbar. Die Dachform und -neigung sind ebenso er­halten wie die bauzeitliche Dachkonstruktion nebst Traufkästen. Beim berufungs­gerichtlichen Ortstermin hat sich diese Annahme der bauhistorischen Gutachterin Frau C. aufgrund einer Öffnung in der später eingefügten Zwischendecke, die den Blick ins Dach ermöglicht hat, bestätigt. Der bloßen Vermutung des Klä­gers im Ortstermin, die Dachkonstruktion könne auch aus den 1950er oder 1960er Jahren stammen, ist Frau D. vom Beigeladenen in ihrer nachfolgenden Stellungnahme zu den Nagelbindern substantiiert und plausibel entgegengetre­ten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Erkenntnisse aus dem Ortstermin auch verwertbar. Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen und ist nicht an die (bisherigen) tatsächlichen Feststellungen der Behörde gebunden. Abgesehen davon handelt es sich weder um neue Umstände - die historische Dachkonstruktion war schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses so vorhanden - noch um neue Erkenntnisse, sondern le­diglich um eine Untermauerung dessen, von dem die Gutachterin bereits zuvor ausgegangen war.

52

Vorstehende Ausführungen werden bestätigt durch die Forschungen des Kreis­museums Wewelsburg, wonach das Krematorium - im Übrigen als eines von nur wenigen Gebäuden des Konzentrationslagers Niederhagen - heute noch in wei­ten Teilen erhalten ist.

53

Vgl. Beck, Das Lagerkrematorium im KZ Nieder­hagen, Neue Hinweise und Erkenntnisse, in: Kirsten John-Stucke (Hrsg.): Wewelsburg und das KZ Niederhagen, Gelände, Nachnutzung und Gedenken, 2023, S. 198 (204).

54

Hinzu kommt, dass der Dokumentationswert des Gebäudeteils nicht in einer bau­lichen Besonderheit und einer daraus abgeleiteten Bedeutung etwa für die Archi­tekturgeschichte besteht. Vielmehr geht es darum, dass dieser am originalen Standort erhaltene einfache Zweckbau eine Aussage über die Vorgänge im Nati­onalsozialismus, konkret der Verbrennung von Leichen im Konzentrationslager Niederhagen, trifft und nach wie vor als Anschauungsobjekt für die bedeutenden geschichtlichen Vorgänge dienen kann, die sich an dem Ort ereignet haben. In­soweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Denkmalwert eines aus architektonischer Sicht belanglosen Gebäudes aus sei­ner Nutzung und dem bedeutenden historischen Kontext ergeben kann. Die vor­genommenen baulichen Veränderungen lassen diesen geschichtlichen Aussa­gewert nicht entfallen.

55

Der Denkmalwert erschließt sich hier in einer Zusammenschau der historischen Bausubstanz mit anderen Quellen und vor dem Hintergrund des allgemeinen und speziellen historischen Kontextes. Zum Krematorium existieren verschiedene Zeugenaussagen, ferner historische Fotos aus der Zeit nach dem Zweiten Welt­krieg. Aus den Plänen zum Umbau 1958 ergibt sich die damalige Raumauftei­lung, die sich jedenfalls teilweise noch heute im Inneren des Gebäudes ablesen lässt. Der allgemeine historische Kontext folgt aus der Zugehörigkeit des Krema­toriums zum Konzentrationslager Niederhagen, in des­sen nordöstlicher Ecke im hinteren Bereich es nach den bei den Akten befindli­chen Luftbildaufnahmen aus März 1945 und Oktober 1947, dem Lageplan aus Januar 1943 sowie Lichtbildern aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg gelegen war. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner zutreffend auf die räumliche Nähe zur We­welsburg und dem Kreismuseum Wewelsburg, in dem die Geschichte des Kon­zentrationslagers Niederhagen dokumentiert ist, sowie dem nur rund 200 m Luft­linie entfernten Mahnmal Wewelsburg auf dem ehemali­gen Appellplatz und dem jüngst zu einem weiteren Ausstellungsort („GeDenkOrt“) umgestalteten Gebäude der ehemaligen Lagerküche verwiesen.

56

Danach kommt es auf die vom Verwaltungsgericht und dem Kläger thematisier­ten Fragen, ob verdeckte bauliche Elemente bei einer Unterschutzstellung als Baudenkmal berücksichtigt werden können und ob unter dem später aufgebrach­ten Betonfußboden noch die originalen Fundamente, insbesondere des Ofens, vorhanden sind, schon nicht an.

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2. Die Erhaltung und Nutzung liegt aus wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit.

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Der unter Schutz gestellte Gebäudeteil ist ein geeignetes Objekt zur Erforschung und Dokumentation der nationalsozialistischen (Vernichtungs-)Ideologie, wie sie sich in den Konzentrationslagern und den dort errichteten Krematorien im Allge­meinen und im Konzentrationslager Niederhagen im Besonderen realisiert hat. Frau C. hat in ihrem bauhistorischen Gutachten ebenso wie Frau D. vom Beigeladenen in ihrer zuletzt eingegangenen fachlichen Stellungnahme zu der Dachkonstruktion zahlreiche Ansätze für wissenschaftliche Forschungen nicht nur in Bezug auf die Geschichte von Konzentrationslagern und ihre Leichenver­brennungsanlagen, sondern auch in bautechnischer Hinsicht aufgezeigt. Auch die Veröffentlichungen des Kreismuseums Wewelsburg zeigen Erkenntnislücken, zu deren Schließung die Erforschung des Gebäudeteils beitragen könnte.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, wissenschaftliche Gründe erforderten nicht das weitere Studium des Gebäudes und damit nicht den Erhalt des Denkmals, da die Geschichte des Krematoriums anhand anderer Quellen, etwa behördlicher Unterlagen oder Zeugenaussagen, weiter erforscht werden könne. Frau C. hat in der bauhistorischen Untersuchung das Er­kenntnispotential der baulichen Anlage hinreichend aufgezeigt. Im Übrigen ent­spricht es dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass ein gefestigter Er­kenntnisstand jederzeit durch neue methodische oder inhaltliche Forschungser­gebnisse in Fra­ge gestellt werden kann, so dass es für diesen Fall hinreichender Anschauungs- und Untersuchungsobjekte bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 86, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2008 - 10 A 4484/06 -, juris Rn. 10, und vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris Rn. 13.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW weiter erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals besteht.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 10 A 2941/25 -, juris Rn. 27.

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II. Der Bescheid vom 6. Februar 2024, mit dem die Beklagte dem Kläger die Ein­tragung bekanntgegeben hat, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls rechtmäßig.

64

Die Ausführungen des Klägers zu zwei angeblich fehlerhaften Sätzen in der - gegenüber der Eintragung weitergehenden - Begründung in dem an ihn gerich­teten Bescheid führen nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Die in § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 DSchG NRW vorgesehene Bescheiderteilung gegenüber dem Eigentü­mer erfolgt lediglich zwecks Bekanntgabe der Denkmaleintragung, die eine ge­bundene, ge­richtlich voll überprüfbare Entscheidung ist. Die Bescheidbegründung gegenüber dem Kläger dient lediglich dem in § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verankerten Zweck, die Gründe mitzuteilen, die die Beklagte zu ihrer Entschei­dung bewogen haben. Inhaltliche Fehler in einer solchen Begrün­dung, die nicht die Ausfüllung eines Entscheidungsspielraums der Behörde be­treffen, können nicht zur Rechts­widrigkeit des Bescheids führen.

65

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 10 B 1000/25 -, juris Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsver­fahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 46.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

67

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

68

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.