AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 539 Beschluss

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · StPO § 153 Abs. 2 · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs.2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung, eingestellt.