Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext
Familienrecht
Tenor
1. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Zurücknahme hat auch den Verlust der Berufung zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.