OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 14. Zivilsenat Beschluss

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext

Familienrecht

Tenor

1. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Zurücknahme hat auch den Verlust der Berufung zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe

1

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