§ 2a Abs. 4 BWGöD erfasst nur Fälle, in denen eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2 zu Abs. 1 Nr. 4 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 2a Abs. 4 BWGöD erfasst nur Fälle, in denen eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2 zu Abs. 1 Nr. 4 aufgeführt ist, bis zum 08.05.1945 in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaft etc. aufgegangen ist.
2. Das Gericht ist - jedenfalls in einem besonders gelagerten Falle - nicht gehindert, eine Klage wegen materieller Unbegründetheit abzuweisen und hierbei die Frage, ob der Beklagte der richtige Beklagte ist (Passivlegitimation), dahingestellt zu lassen.