OLG Bremen Beschluss

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Berufung KI-Titel

Prozesskostenhilfe · ZPO § 567 Abs. 1 · Beschwerdeunzulässigkeit · Rechtsmittelgericht · Berufungsinstanz

Zivilrecht Beschwerde verworfen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 W 6/18 = 7 S 260/17 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

A.,

Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: …

gegen

B.,

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer

am 01.06.2018 beschlossen:

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.02.2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.02.2018 hat das Landgericht Bremen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.11.2017 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, da gegen diesen Beschluss nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht statthaft ist.

2 Es handelte sich bei dem Beschluss vom 16.02.2018 nicht um eine Entscheidung des Landgerichts im ersten Rechtszug, sondern um eine Entscheidung des Landgerichts als Rechtsmittelgericht, gegen die nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht stattfindet. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn das Landgericht vorliegend nicht als Beschwerdegericht über die Prozesskostenhilfebewilligung (für das Verfahren vor dem Amtsgericht) entschieden hat, sondern es sich um eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz handelte, über die der Natur der Sache gemäß erstmalig vom Landgericht zu entscheiden war (siehe so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 – I-24 U 54/10, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 – 15 W 35/06, juris Rn. 6, OLGR Karlsruhe 2007, 590). Dass nicht bereits eine auch eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen war, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Beschluss des Landgerichts um eine nicht mehr im ersten Rechtszug, sondern erst in der Berufungsinstanz getroffene Entscheidung (hier über die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren) handelt. Die Berufung des Klägers auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 06.02.2007 – 2 W 27/07, OLGR Bremen 2007, 493 ist schon deswegen unbehilflich, weil das Gericht in der damaligen Entscheidung allein auf die besondere Situation eines Stundungsantrags gemäß § 4a InsO abgestellt hat und diese Konstellation auch von anderen Fallgestaltungen abgegrenzt hat, in denen es auch bei solchen vom Landgericht als Rechtsmittelgericht getroffenen Entscheidungen, mit denen das Amtsgericht nicht zuvor betraut war, bei dem Grundsatz nach § 567 Abs. 1 ZPO verbleibt, dass die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist. Dieser Grundsatz muss gerade im Prozesskostenhilfeverfahren besondere Geltung beanspruchen, da eine Zulassung der sofortigen Beschwerde mittelbar eine ansonsten nicht gegebene Sachüberprüfung der Rechtsmittelentscheidungen des Landgerichts durch das Oberlandesgericht eröffnen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer