OVG Bremen Beschluss zitiert von 2

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Annullierung eines Schengen-Visums KI-Titel

Aufschiebende Wirkung · Visakodex · Visumsannullierung · § 80 Abs. 5 VwGO · Ausländerrecht

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 81/19 (VG: 2 V 2950/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdeführer, Proz.-Bev.:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 03. Mai 2019 beschlossen:

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.02.2019 – 2. Kammer – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 15.10.2018 erfolgte Annullierung seines Visums mit der Nummer LTU003383773, ausgestellt am 30.04.2018, wird wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Abschrift

- 3 - Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 11.02.2019 ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Annullierung eines sog. Schengen-Visums wiederherzustellen, abgelehnt. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiege hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil gegen die Rechtmäßigkeit der auf Art. 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 819/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) gestützten Annullierungsverfügung bei summarischer Überprüfung keine Bedenken bestehen.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung im tenorierten Sinne. Derzeit ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird. Im Einzelnen:

1. Zwar kann der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung, der Zweck einer Visumsannullierung könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Ausländer bereits in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht durchdringen. § 34 des Visakodex unterscheidet hinsichtlich der Annullierung und Aufhebung von Visa nicht (mehr) die Situationen vor und nach der Einreise, sondern zwischen rechtswidrig erteilten Visa und solchen, bei denen die Erteilungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegen.

Eine (rückwirkende) Annullierung erfolgt demnach, wenn die Erteilungsvoraussetzungen bereits zum Ausstellungszeitpunkt, also vom Anfang an, nicht gegeben waren – etwa wenn das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Stellt sich hingegen später heraus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird es (für die Zukunft) aufgehoben (vgl. auch: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 71; Winkelmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 6 Rn. 69; Westphal/ Brakemeier, Der Visakodex, NVwZ 2010, 621 [623]).

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2. Auch ist die Annullierungsverfügung formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Migrationsamt für die Annullierung des Visums auch zuständig war. Das Visum wird gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Visakodex grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Visakodex aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates annulliert werden. Ein sachlicher Grund für ein Tätigwerden der deutschen Behörden ist vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hält sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und die Erkenntnisse, mit denen die Annullierung des Visums begründet wurde, wurden zuerst von deutschen Behörden erlangt.

Die Unterrichtungspflicht nach Art. 34 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. Visakodex vermittelt dem Antragsteller kein subjektives Recht.

Es hat auch die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde gehandelt. Die ausdrückliche Zuweisung einer Zuständigkeit in § 71 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden beschränkt sich auf die Aufhebung im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle, gilt aber nicht im Falle einer bereits erfolgten Einreise. Die örtliche Zuständigkeit des Migrationsamtes ergibt sich daraus, dass der Anlass der Amtshandlung in Bremen hervortrat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BremVwVfG).

3. Mit Recht rügt der Antragsteller allerdings, dass die von der Antragsgegnerin bislang vorgelegten Ermittlungsergebnisse noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür böten, dass der Antragsteller das Visum durch arglistige Täuschung erlangt habe.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es zwar hinsichtlich der arglistigen Täuschung keiner vollen Gewissheit. Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Der Begriff der „ernsthaften Gründe“, die zu der „Annahme“ Anlass geben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde, wird in den Begriffsbestimmungen des Visakodex nicht definiert. Doch folgt aus der Formulierung des Verordnungsgebers, dass er keine vollständige Gewissheit über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung voraussetzt,

- 5 - sondern bereits eine – wenn auch hohe – Wahrscheinlichkeit für diese Annahme genügen lässt (Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 3 B 151/12 – juris Rn. 4; Stahmann/Schild, Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 72).

Ein bloßer Anfangsverdacht genügt jedoch nicht schon, um den für „ernsthafte Gründe“ i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu rechtfertigen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2012 – 3 B 151/12 – juris Rn. 4; Stahmann/Schild, Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 72). In einem solchen Fall ist vielmehr der Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären. Über einen solchen Anfangsverdacht gehen die Ermittlungsergebnisse der Antragsgegnerin – soweit aus ihrem Vortrag sowie der Behördenakte ersichtlich – bislang nicht hinaus.

Allein die Tatsache, dass der Antragsteller mit einem litauischen Touristenvisum (u.a.) nach Deutschland eingereist ist und sich hier nach seiner Einreise sogleich in medizinische Behandlung begeben hat, lässt jedenfalls nicht bereits mit der für Art. 34 Abs. 1 Visakodex erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Antragsteller das litauische Touristenvisum durch arglistige Täuschung erlangt hat. Eine solche arglistige Täuschung würde voraussetzen, dass der Antragsteller bei den zuständigen litauischen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht hat, und dass diese Täuschung für die Erteilung des Visums auch kausal gewesen ist. Der Umstand, dass Litauen kein Touristenvisum hätte ausstellen dürfen, wenn der Antragsteller sich lediglich in Deutschland in medizinische Behandlung begeben wollte, lässt noch nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass der Antragsteller gegenüber den zuständigen litauischen Behörden auch bewusst falsche Angaben gemacht hat. Jedenfalls ohne konkrete Kenntnis darüber, welche Angaben der Antragsteller bei der Beantragung des Visums tatsächlich gemacht hat, bleibt hier lediglich ein Anfangsverdacht, dem noch weiter nachzugehen ist.

Hinreichende Klarheit über die Angaben des Antragstellers bei den litauischen Behörden bringt auch der in der Behördenakte befindliche Abschlussvermerk der Polizei Bremen vom 04.07.2018 nicht. In diesem Vermerk wird u.a. ausgeführt, eine „VIS-Recherche“ (VIS = Visa-Informationssystem) habe ergeben, dass dem Antragsteller am 30.04.2018 in Tbilissi (Tiflis)/Georgien beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ein „slowakisches Kurzaufenthaltsvisum“ mit der Nummer LTU003383773 erteilt worden sei. Es handele sich um ein Touristenvisum, gültig für zehn Tage im Zeitraum vom 05.05.2018 bis 29.05.2018. Zu seinen Reisedaten habe der Antragsteller angegeben, dass er sich zehn Tage zu touristischen Zwecken in der Slowakei aufhalten möchte.

Es erschließt sich bereits nicht, woher die Polizei Bremen die Kenntnisse über die Angaben des Antragstellers bei der Beantragung des litauischen Visums hat. In der Behördenakte finden sich weder die recherchierten Auszüge aus dem VIS noch die entsprechenden litauischen Formulare für die Beantragung des Visums mit den entsprechenden Erklärungen des Antragstellers. Zudem sind die Ermittlungsergebnisse, die der Abschlussvermerk wiedergibt, nicht schlüssig. Sollte der Antragsteller tatsächlich bei der Beantragung des Visums angegeben haben, dass er einen zehntägigen Urlaub in der Slowakei beabsichtige, wäre nämlich nicht Litauen für die Ausstellung eines Schengen-Visums zuständig gewesen, sondern die Slowakei. In Fällen, bei denen der Ausländer nur in ein einziges Schengen-Land reisen möchte, muss er gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Visakodex den Antrag grundsätzlich bei der zuständigen Botschaft/dem Konsulat dieses Landes stellen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint zumindest zweifelhaft und bedarf der weiteren Aufklärung, dass der Antragsteller gegenüber litauischen Behörden diesen Aufenthaltszweck tatsächlich genannt haben soll.

4. In Anbetracht Tatsache, dass die Annullierung des Visums jedenfalls auf der Basis der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ermittlungsergebnisse nicht schon rechtmäßig war, überwiegt zumindest derzeit das private Interesse des Antragstellers, von den sofortigen Folgen der Annullierung seines Visums verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am vorläufigen Vollzug der angeordneten Maßnahme.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez. Dr. Maierhöfer gez. Dr. Koch gez. Stybel