OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Beschluss LS

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; Presserechtlicher Auskunftsanspruch

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Zur Frage des gesteigerten öffentliche Interesse an der Kommunikation des Regierenden Bürgermeisters von Berlin im Zusammenhang mit einem Brandanschlags auf das Berliner Stromnetz am 3. Januar 2026

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller noch Auskunft zu folgenden Fragen:

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3.) Zu welcher Uhrzeit gingen am 3. Januar 2026 die beiden von RegBM P…bis zum Telefonat mit der Wirtschaftssenatorin um 12 Uhr 45 verpassten Anrufe auf dem dienstlich genutzten Mobilfunkgerät von RegBM P… ein?

3

4.) Wie viele Textnachrichten hat RegBM P…am 3. Januar 2026 bis zu seinem Telefonat mit der Wirtschaftssenatorin um 12 Uhr 45 von seinem dienstlich genutzten Mobilfunkgerät an die Senatssprecherin

4

a) versendet und

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b) von dort empfangen?

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Deren pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Beantwortung der Frage 3 verneint. Zu erlangen seien lediglich Randaspekte des Geschehens vom 3. Januar 2026, an denen kein besonderes und erst recht kein gesteigertes öffentliches Interesse, sondern allenfalls ein allgemeines öffentliches Interesse bestehe. Gerade angesichts der Kenntnis des Antragstellers aus vorangegangenen gerichtlichen Verfahren, wann der Regierende Bürgermeister am 3. Januar 2026 erstmals mit der Senatorin für Inneres und Sport telefoniert habe, ferner aufgrund von Äußerungen der Senatorin in einer öffentlichen Ausschusssitzung am 12. Januar 2026, sie habe am 3. Januar 2026 um 08:05 Uhr den Regierenden Bürgermeister telefonisch zu erreichen versucht, stünden dem Antragsteller die zentral erscheinenden Informationen bereits zur Verfügung.

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Zu Frage 4 hat das Verwaltungsgericht in gleichem Sinne ausgeführt, es handle sich insbesondere angesichts der dem Antragsteller bereits bekannten Einzelheiten zu den am 3. Januar 2026 verschickten Textnachrichten um einen geringfügigen verbleibenden Teil und um Begleitumstände des Geschehens, an denen kein besonderes und erst recht kein gesteigertes öffentliches Interesse, sondern allenfalls ein allgemeines öffentliches Interesse bestehe.

10

Gegen diese Würdigung wendet die Beschwerde sich nicht mit überzeugenden Einwendungen.

11

Der Antragsteller wiederholt seinen erstinstanzlichen Einwand, der Regierende Bürgermeister scheide demnächst aus dem Amt aus, damit drohe der Verlust des Wissens, das durch die Senatskanzlei nicht zuverlässig ersetzt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Argumentation eine Vermischung der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes mit der Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs erblickt. Hiergegen wendet die Beschwerde zwar ein, der drohende Wissensverlust betreffe unmittelbar die Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Zur Begründung führt die Beschwerde jedoch (auch nur, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen) „zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs“ aus, der nicht verschriftlichte bzw. nicht aktenkundige dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen umfasse, Informationen, die erst durch Untersuchungen erzeugt werden müssten, seien tatsächlich nicht vorhanden, eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter sei nicht geschuldet.

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Selbst der Umstand eines Informationsverlusts durch das Ausscheiden des Regierenden Bürgermeisters änderte im Übrigen nichts an dem erstinstanzlich als für die Verneinung des Anordnungsgrundes tragend erachteten Umstand, dem Antragsteller stünden die für die Fragen 3 und 4 zentral erscheinenden Informationen bereits zur Verfügung. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit jenen bereits erhaltenen Informationen und deren Bedeutung ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

13

Unabhängig davon hat der Antragsteller schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, der Regierende Bürgermeister (persönlich) verfüge bis heute über das den Antragsteller interessierende Wissen, dieses werde sich ferner nicht aus den Verwaltungsakten ergeben, so dass die Senatskanzlei (nur) den Regierenden Bürgermeister um Herausgabe der Informationen werde bitten können. Hierfür reicht die Annahme der Beschwerde nicht aus, das persönliche Wissen des Regierenden Bürgermeisters sei für eine vollständige Beantwortung der Fragen „erforderlich bzw. offenkundig unerlässlich“.

14

Soweit die Beschwerde rügt, der Gegenstand der beabsichtigten Berichterstattung sei kein beliebiges organisatorisches Detail, ist das Verwaltungsgericht nicht vom Gegenteil ausgegangen.

15

In Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers, die Senatskanzlei habe öffentlich den Eindruck steter Erreichbarkeit des Regierenden Bürgermeisters erweckt, hat das Verwaltungsgericht vermerkt, inwiefern die Senatskanzlei den Eindruck hervorgerufen haben solle, der Regierende Bürgermeister habe keine Anrufe verpasst, erschließe sich vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Mitteilung des Antragsgegners nicht, bis 12:45 Uhr habe es auf dem dienstlich genutzten Mobilfunkgerät des Regierenden Bürgermeisters zwei verpasste Anrufe gegeben.

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Welches besondere, erst recht gesteigerte und noch nicht durch die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Auskünfte befriedigte öffentliche Interesse demgegenüber an der Frage bestehe, zu welcher Uhrzeit Anrufe der Senatorin für Inneres und Sport eingegangen seien, arbeitet die Beschwerde nicht heraus, abgesehen davon, dass Frage 3 lediglich in allgemeiner Form „die beiden … verpassten Anrufe“ in Bezug nimmt.

17

Auch auf die die Beschwerde interessierende „Erreichbarkeit“ des Regierenden Bürgermeisters beziehen sich die Fragen 3 und 4 nicht unmittelbar.

18

Ebenso wenig ließe sich der Beantwortung der auf die Kommunikation zwischen dem Regierenden Bürgermeister und der Senatssprecherin bezogenen Frage 4 die von der Beschwerde (aber) für zentral gehaltene Information entnehmen, ob sich der Regierende Bürgermeister am Vormittag des 3. Januar 2026 „ausschließlich oder überwiegend“ mit Fragen der Krisen-PR und der Öffentlichkeitsarbeit befasst habe.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 5, § 52 Abs. 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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