VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der der Beigeladenen, die den Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten führt, was rechtfertigt, ihre außergerichtlichen Kosten ihr selbst aufzuerlegen -, da der Kläger mit seiner Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum erledigenden Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Nach dem Vorbringen des Klägers, dem die Beigeladene und die Beklagte in diesem Punkt nicht substantiiert entgegen getreten sind, wurde der Kläger zum DZA versetzt, wo er ohne Arbeit war. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass es sich bei den Vermittlungsbüros des DZA um Verweilräume gehandelt habe, in denen bis zu 15 Personen ohne jegliche Beschäftigung die Dienstzeit abgesessen hätten; in den Räumlichkeiten habe sich ein Tisch befunden und eine entsprechende Anzahl von Stühlen. Damit ist dem Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung nicht genüge getan worden. Auch Art. 1 § 11 ENeuOG stellt keine Ermächtigung für die angefochtene Versetzung dar. Denn nach dieser Vorschrift kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung verwendet werden; um einen solchen geringerwertigen Dienstposten handelt es sich beim DZA nicht, auch wenn man davon ausgeht, dass der Beigeladenen bei der Bewertung der Dienstposten ein weites Organisationsermessen zukommt. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers hatte er auf dem Dienstposten des DZA keine geringerwertigen Tätigkeiten auszuüben, vielmehr war er bei dem DZA ohne jegliche Beschäftigung. Dies schließt es aus, den Dienstposten beim DZA noch als ein "geringerwertiger" Dienstposten anzusehen.

2

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).