Schadensersatzanspruch wegen angeblich fehlerhafter Architektenplanung KI-Titel
Architektenvertrag · Schadensersatz · Bauverzögerung · Fristwahrung · Vorläufige Vollstreckbarkeit
Orientierungssatz
Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen einer verzögerten Erteilung einer Baugenehmigung setzen Verzug voraus.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 8 O 32/24 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und fortan auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf jeweils bis zu 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien waren durch einen Architektenvertrag miteinander verbunden. Im Verlaufe des Bauvorhabens kam es zu Verzögerungen. Die Klägerin fordert Ersatz von Schäden, die aufgrund fehlerhafter und nachlässiger Architektenplanung eingetreten seien.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2025 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. Januar 2025 zugestellt worden. Dagegen hat die Klägerin am 27. Februar 2025 Berufung beim Kammergericht eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis zum 28. April 2025 – am 28. April 2025 begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus:
1.
Bereits der erste Antrag für die Genehmigung des zweiten Nachtrags zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598 vom 22. März 2019 sei mangelhaft gewesen. Der nach Einreichung des Antrags vom 22. März 2019 beim Bezirksamt erst am 1. November 2019 eingereichte Antrag habe nicht auf Änderungswünschen der Klägerin im Zusammenhang mit dem neuen Mieter DRV beruht. Hätte die Beklagte bereits den 2. Nachtrag zur Baugenehmigung am 22. März 2019 mangelfrei gestellt – was möglich gewesen wäre –, wäre der Antrag bereits vor November 2019 genehmigt worden und die Klägerin bereits früher in den Genuss des niedrigeren Zinssatzes gekommen und im Zeitraum Juni 2020 bis April 2021 nicht weiter mit dem höheren Finanzierungszinssatz belastet worden. Auf den Antrag vom 1. November 2019 komme es nicht an, weil der Antrag bereits am 22. März 2019 mangelfrei hätte gestellt werden können. Im Übrigen sei auch dieser Antrag mangelhaft gewesen, weil die Behörde auf 35 fehlende und offene Punkte hingewiesen habe und die Beklagte damit keinen genehmigungsfähigen Antrag eingereicht habe.
Die Beklagte hätte die Ausarbeitung einer dauerhafte genehmigungsfähigen Planung geschuldet. Auch habe es zwischen den Parteien keine „gelebte Praxis“ gegeben, wonach unvollständige Antragsunterlagen beim Bauamt eingereicht werden sollten. Selbst wenn ein Genehmigungsprozess im engen Austausch mit der zuständigen Behörde stattfinde, berechtige dies einen Architekten doch nicht dazu, unvollständige Unterlagen einzureichen. Vielmehr habe der Architekt einen vollständigen Bauantrag einzureichen, so dass die Genehmigung so früh wie möglich erteilt werden könne. Ferner wäre selbst bei einer mangelfreien Nachreichung am 1. November 2019 bis Juni 2020 noch ausreichend Zeit gewesen, um die beantragte Genehmigung rechtzeitig zu erhalten.
Soweit das Landgericht einen Verzugsschaden verneint habe, mache die Klägerin keinen Verzugsschaden geltend, sondern einen Mangelfolgeschaden.
Die Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass offene Fragen im Zusammenhang mit einzutragenden Baulasten zu der späten Baugenehmigung geführt hätten. Vielmehr sei die Beklagte bereits frühzeitig auf das Thema Baulast hingewiesen worden, aber gleichwohl zunächst untätig geblieben, obwohl Vorbereitung sowie Unterstützung bei der Eintragung von Baulasten zum Leistungssoll gehört hätten.
Soweit das Landgericht einen kausalen Schaden bezweifele, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sämtliche Voraussetzungen für den geringeren Zinssatz nach dem Kreditvertrag vorgelegen hätten, überspanne es die Anforderungen an hinreichenden Vortrag.
2a)
Die Klägerin habe auch Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte infolge der unterbliebenen Stellung eines separaten Nutzungsantrags für den Weiterbetrieb der Spielothek für sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden ersatzpflichtig sei. Bei Beantragung der Baugenehmigung habe die Beklagte die Fläche der Spielothek in den Planungsunterlagen fälschlicherweise zur Nutzung als „Lager“ gekennzeichnet. Da ab diesem Zeitpunkt eine Nutzung als Spielothek dort nicht mehr zulässig gewesen sei, hätte ein separater Nutzungsantrag gestellt werden müssen. Auch sei ein Weiterbetrieb der Spielhallen nicht für das gesamte Jahr 2021 wegen der Bauarbeiten ausgeschlossen gewesen.
2b)
Die Klägerin habe zudem Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte für Schäden infolge der mangelhaften Beantragung des ersten Nachtrags vom 21. September 2018 aufzukommen habe. Auch hier habe die Beklagte von vornherein einen vollständigen und ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag geschuldet. Insbesondere hätte sie einen genehmigungsfähigen Fluchtweg planen müssen, was auch möglich gewesen sei; bei der Fluchtwegeplanung handele es sich nicht um technischen Brandschutz, für den gemäß § 6.2 des Vertrages die Klägerin zuständig gewesen wäre. Es fehle auch nicht an einem kausalen Schaden, weil bereits ab Anfang 2021 der Betrieb einer Spielhalle möglich gewesen wäre. Soweit bis Mai 2021 Unterlagen gefehlt haben sollen, für deren Erlangung die Klägerin zuständig gewesen wäre, sei die Beklagte gehalten gewesen, auf eine Genehmigung mit Auflagen hinzuwirken.
2c)
Schließlich habe die Klägerin auch Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte für Schäden aufzukommen habe infolge der mangelhaften Beantragung des zweiten Nachtrags vom 22. März 2019.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin II vom 23. Januar 2025 zum Az.: 8 O 32/24
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 881.957,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Kosten und Schäden zu ersetzen, die dieser
a. aus der unterbliebenen Beantragung eines separaten Nutzungsantrags für den Weiterbetrieb der Spielothek im 1. Untergeschoss des Bauteils N zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598 vom 26. Juli 2017,
b. aus der mangelhaften Beantragung des ersten Nachtrags Nr. 2018/355 vom 21. September 2018 zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598,
c. aus der mangelhaften Beantragung des zweiten Nachtrags vom 22. März 2019 zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598
entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt zur Begründung weiter aus:
Es sei stillschweigend vereinbarte Verfahrensweise der Parteien gewesen, rasch Anträge einzureichen, auch wenn diese noch unvollständig sind, um dann die Nachforderungen konzentriert abarbeiten zu können und so im Ergebnis rascher eine Baugenehmigung zu erhalten. Mitnichten habe damit ein Verzicht auf eine letztlich genehmigungsfähige Planung im Raume gestanden. Wäre die Beklagte aber tatsächlich dazu verpflichtet gewesen, den Genehmigungsantrag erst dann zu stellen, wenn er vollständig gewesen wäre, müsste die Klägerin auch vortragen, wann die Beklagte einen solchermaßen „perfekten“ Genehmigungsantrag hätte stellen können. Ferner habe die Genehmigungsfähigkeit des Antrags vom 9. Oktober 2019 nicht etwa wegen der fehlenden Unterlagen in Rede gestanden, sondern wegen des Abstandsflächenproblems und der damit verbundenen Baulastproblematik. Dieses Problem habe die Klägerin erst mit der Baulast gelöst. Soweit die Klägerin sich auf Mängelrechte berufe und bestreite, einen Verzugsschaden geltend zu machen, stünden solchen Ansprüchen bereits entgegen, dass es an einer Abnahme gefehlt und man sich vielmehr noch im Erfüllungsstadium des Vertrages befunden habe. Ohne die Feststellung, dass die Baugenehmigungsunterlagen bis zum einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet gewesen seien, habe die Beklagte die Baugenehmigungsunterlagen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet und demgemäß auch selbst das Verfahren wählen können, die Baugenehmigungsunterlagen (erst) auf Anforderung der Behörde zu vervollständigen.
Auch sei ein kausaler Schaden nicht dargelegt. Insbesondere fehle eine schlüssige Darlegung, dass die Klägerin den geringeren Zinssatz tatsächlich bereits früher hätte in Anspruch nehmen können.
Der Feststellungsantrag zu 2 a) sei zu Recht abgewiesen worden. Eine existierende Genehmigung werde nicht aufgehoben, wenn für dieselbe Fläche eine neue Genehmigung mit anderer Nutzung beantragt werde. Ohnehin gehe der Antrag mit der Nutzungsbestimmung „Lager“ auf die Anordnung der Klägerin in ihrem Nutzungskonzept zurück.
Beim Feststellungsantrag zu 2 b) fehle es an einer Darlegung, wann ein vollständiger Genehmigungsantrag des Architekten geschuldet gewesen wäre. Im Übrigen gehörten zum Brandschutzkonzept auch die Beurteilung und Konzeptionierung der Fluchtwege.
II.
Die Zurückweisung der – zulässigen – Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 23. März 2026 (Bl. 56 der eAkte des KG). Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 24. April 2026 (Bl. 65 der eAkte des KG) ist ergänzend nur wie folgt auszuführen:
Antrag zu 1.:
Anders als die Klägerin meint, liegt kein „klassischer Sachverhalt“ eines Mangelfolgeschadens vor. Denn weder wird hier seitens der Klägerin dargelegt, dass die beklagten Architekten eine im Ergebnis fehlerhafte Planung vorgelegt hätten, noch dass sich eine fehlerhafte Planung der Architekten bereits in einem mangelhaften Bauwerk verwirklicht hätte. Vielmehr geht es in der Sache allein darum, dass nach Ansicht der Klägerin die Architekten nicht in angemessener Zeit die von ihnen geschuldeten Genehmigungen erlangt hätten. Damit liegt gerade kein Sachverhalt vor, der mit den von der Klägerin aufgezählten, Beispielen vergleichbar wäre. Sämtliche dieser von der Klägerin zitierten Entscheidungen haben einen anderen, mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand. Insbesondere stellen sie auf Werkmängel des Unternehmers ab.
Soweit die Klägerin die Entscheidung des OLG Stuttgart anführt, stellt auch das OLG Stuttgart – wie der hiesige Senat – entscheidungstragend darauf ab, dass „ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben seines Auftraggebers verpflichtet, … als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung [schuldet]. Zur Erfüllung der Vertragspflichten reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2003 – 12 U 211/01 –, juris Rn. 51). Indes war die im dortigen Fall vom beklagten Architekten erstellte Planung nicht genehmigungsfähig und damit mangelhaft. Damit weicht dieser Fall von der hiesigen Fallkonstellation entscheidend ab; hier steht nicht in Rede, dass die Beklagte keine dauerhaft genehmigungsfähige Planung geliefert hätte. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte diese von ihr gelieferte genehmigungsfähige Planung nicht in der gebotenen Zeit und damit verzögert geliefert habe; damit geht es in der Sache um einen Verzögerungsschaden, auch wenn die Klägerin negiert, einen solchen geltend machen zu wollen.
Antrag zu 2a):
Nach den nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffene und auch sonst für den Senat nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts war eine Nutzung des 1. UG, wo die Spielhalle betrieben wurde, in der Zeit von Anfang 2018 bis mindestens März 2021 baubedingt nicht möglich. Das Landgericht hat – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats dargelegt – auf S. 2 seines Urteils ausgeführt: „Die Spielotheken wurden während der Bauphase nicht weiter betrieben. Die Nutzung des 1. UG durch den Spielhallenbetreiber war während der HDI-Maßnahmen zur Stärkung des Fundaments für die Aufstockung des Gebäudes unstreitig nicht möglich (KI. Replik S. 4, BI. 49 d.A.; Bekl. BI. 73 d.A.). Die Fläche musste leergeräumt und der Innenausbau entfernt werden. Diese Arbeiten begannen Anfang 2018 und die Wiederherstellung des Innenausbaus der Spielhallenfläche war im März 2021 noch nicht abgeschlossen“ (Hervorhebung durch den Senat). Auf S. 16 des Urteils heißt es weiter: „Denn bis zur einvernehmlichen Umstellung des Antrags am 22.10.2020 war eine Nutzung des 1. UG zum Betrieb von Spielotheken bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Unstreitig konnte ein Weiterbetrieb dieser während der HDI-Arbeiten zur Stärkung des Fundaments und auch in Folge des hierzu entfernten Innenausbaus bis in das Jahr 2021 hinein nicht erfolgen.“ Dass – wie die Klägerin nunmehr in ihrer letzten Stellungnahme vorträgt – der Betrieb nur in der Zeit, in der der Boden durch ein HDI-Verfahren ertüchtigt wurde, pausieren sollte, ist vor dem Hintergrund der Umstände, wonach die Nutzung des 1. UG in der Zeit von Anfang 2018 bis mindestens März 2021 baubedingt tatsächlich unmöglich war, ohne Belang und kann dem Klageantrag zu 2a) nicht zum Erfolg verhelfen.
Antrag zu 2b):
Hier gelten die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. entsprechend. Auch insoweit fehlt es an einer letztlich fehlerhaften Werkleistung der Beklagten. Vielmehr erfolgte die Genehmigung des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung am 8. Dezember 2021.
Im Übrigen steht einem etwaigen Schadensersatzanspruch selbständig tragend wiederum im Wege, dass nach den hier relevanten Feststellungen des Landgerichts jedenfalls in der Zeit von Anfang 2018 bis März 2021 ein Betrieb der Spielhallen baustellenbedingt tatsächlich nicht möglich war. Daher konnte der am 13. März 2018 seitens der Beklagten gestellte erste Antrag auf Genehmigung des Spielhallenbetriebs während der Bauphase jedenfalls für den hier eingangs genannten Zeitraum bereits aus tatsächlichen Gründen nicht dazu führen, dass die Spielhallenbetreiberin ihren Betrieb hätte aufrecht erhalten können.
Auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Darlegung der Regresskette kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3, § 4 ZPO und berücksichtigt neben dem Zahlungsantrag auch die Feststellungsanträge. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist das Gericht, das über das Rechtsmittel entscheidet, auch befugt, eine Änderung oder wie hier erst recht eine in erster Instanz nicht erfolgten Streitwertfestsetzung erstmals vorzunehmen.
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