Nach § 319 ZPO war das Urteil wie oben aufgeführt zu berichtigen und zu ergänzen
Tenor
In der Baulandsache des ... Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... gegen die ... ... Antragsgegnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... Beteiligte: 1) ... - Prozeßbevollmächtigte: .... 2) ... wird das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 1981 im Rubrum wie folgt berichtigt.
1)Das Wort Beschwerdeführer wird durch das Wort Antragsteller ersetzt. Das Wort Beschwerdegegnerin wird durch das Wort Antragsgegnerin ersetzt.
2)Bei der Beteiligten zu 1) ... ist hinzuzufügen, daß Prozeßbevollmächtigte die Rechtsanwälte ... sind.
Der Antrag, das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Antragsteller die Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen habe, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Nach § 319 ZPO war das Urteil wie oben aufgeführt zu berichtigen und zu ergänzen. Der weitergehende Ergänzungsantrag war nach § 321 ZPO zurückzuweisen, da das Urteil insoweit keiner Ergänzung bedarf und die Kostenentscheidung des Urteils vom 4. Dezember 1981 vollständig ist.