Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl
Feralpi Siderurgica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung – Unzuständigkeit der Kommission
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Feralpi Siderurgica SpA für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Feralpi Siderurgica.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)