StGH Hessen Beschluss LS

Zur Ministeranklage (Art. 115 HV) ist nur der Hessische Landtag befugt.

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Zur Ministeranklage (Art. 115 HV) ist nur der Hessische Landtag befugt.

2. Anträge zur Einleitung von Verfahren auf Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte (Art. 146 HV) können nicht von Privatpersonen gestellt werden. Art. 146 HV gewährt kein Grundrecht.

3. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV;§§ 38 ff. StGHG) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1140).

4. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV ist ein Grundrecht. Eine Grundrechtsklage zur Wahrung dieses Rechts kann aber nur erhoben werden, wenn gerade dieses Recht beeinträchtigt ist oder dem Widerstand Leistenden wegen der Ausübung des Widerstandsrechts Nachteile zugefügt werden (vgl. P.St. 872).

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