KG · Berlin 7. Zivilsenat Urteil LS

Ohne-Rechnung-Abrede

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Ohne-Rechnung-Abrede

Ein Zivilgericht ist trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Parteien, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getroffen worden, nicht an dermaßen „unstreitiges“ Vorbringen gebunden.

Alternativ kann auf der Grundlage von unstreitigen Tatsachen (Zahlung ohne Rechnung und ohne Quittung, kein schriftlicher Werkvertrag, in der Vergangenheit bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien etc.) im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Schwarzgeldabrede geschlossen werden.

Ein kondiktionsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten Werklohns ist bei einer Ohne-Rechnung-Abrede jedenfalls § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch ein etwaiges (deklaratorisches oder abstraktes) Schuldanerkenntnis führt nicht dazu, dass eine aufgrund Ohne-Rechnung-Abrede erfolgte Leistung zurückverlangt werden könnte.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 21. Februar 2025 – 22 O 210/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und beauftragte den Beklagten in der Vergangenheit wiederholt als Subunternehmer mit der Ausführung von Werkleistungen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung in Anspruch und behauptet, dass der Beklagte in Höhe von angeblich an ihn gezahlten 34.000 Euro überzahlt sei, weil er die vereinbarten Bauleistungen nur zu einem kleinen Teil erbracht habe.

2

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dieses im Tatbestand wie folgt ergänzt: Für die von der Klägerin behaupteten Barzahlungen von insgesamt 46.000 Euro existieren weder durch den Beklagten gestellte Rechnungen noch Quittungen; auch existiert kein schriftliches Angebot bzw. kein schriftlicher Werkvertrag für das Bauvorhaben P..

3

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter und führt zur Begründung aus:

4

Wie bereits in erster Instanz von der Klägerin behauptet, hätten die Parteien am 21. März 2023 eine hinreichend verständliche Vereinbarung über die Rückzahlung dieser überzahlten 34.000 Euro getroffen, aus der der geltend gemachte Anspruch folge. Soweit das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt habe, dass diese Rückzahlungsvereinbarung nicht vom Beklagten unterschrieben worden sei, hätte es die von ihr benannten Zeugen hören müssen, außerdem hätte ein graphologisches Gutachten zur Frage, ob der Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet hat, eingeholt werden müssen.

5

Ursprünglich sei ein Betrag in Höhe von 46.000 Euro dem Beklagten für die in P. zu erbringenden Leistungen übergeben worden. Dies sei in vier Raten erfolgt: Am 5. November 2022 habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten in P. einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übergeben. Am 14. November 2022 sei ein weiterer Betrag in P. in Höhe von 10.000 Euro übergeben worden. Sodann habe der Geschäftsführer der Klägerin in seinem Büro am 19. November 2022 dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro und am 28. November 2022 einen Betrag in Höhe von 16.000 Euro übergeben. Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren bestehenden vertrauensvollen Zusammenarbeit habe der Geschäftsführer der Klägerin darauf verzichtet, sich die in bar geleisteten Zahlungen vom Beklagten quittieren zu lassen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 21. Februar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin II zum Geschäftszeichen 22 O 210/23 das Versäumnisurteil vom 19. März 2024 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher den behaupteten Vertragstext inhaltlich nicht verstanden habe; Schriftstücke der Klägerin seien ihm regelmäßig nur in knappen Zusammenfassungen übersetzt worden.

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 34.000 Euro aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag wegen Überzahlung.

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1. Kommt es durch Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung des Unternehmers, erwächst dem Besteller dadurch ein Erstattungsanspruch aus ggf. dem Bauvertrag, nicht hingegen aus § 812 ff BGB, d.h. ungerechtfertigter Bereicherung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 – VII ZR 187/03 –, juris Rn. 11 f.; Staudinger/Leupertz/Popescu (2024) BGB § 632a, Rn. 23). Ein etwaiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch, Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung (OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2023 – I-24 U 18/23 –, juris Rn. 96 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - zitiert nach juris). Hier fehlt es bereits an einem wirksamen Bauvertrag und damit an einer tauglichen vertraglichen Anspruchsgrundlage.

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Zwar ist unstreitig ein Bauvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Denn der Beklagte bestreitet nicht den Abschluss eines Bauvertrages, sondern streitig ist allein der Umfang der vereinbarten Bauleistungen sowie der seitens der Klägerin getätigten Zahlungen.

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Indes ist dieser Vertrag über Erbringung von Bauleistungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 –, juris Rn. 13).

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Auch wenn sich keine der Parteien auf einen solchen Verstoß berufen hat, sondern die Klägerin – vom Beklagtenvertreter im Berufungstermin insoweit zwar in Zweifel gezogen, aber letztlich vom Beklagten nicht bestritten – vorträgt, dass sie bei Abschluss des Werkvertrages mit dem Beklagten davon ausgegangen sei, beide Parteien kämen ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nach und der Beklagte habe in der Vergangenheit stets die von ihm erbrachten Werkleistungen in Rechnung gestellt, weshalb auch im hiesigen Fall keine Schwarzgeldabrede getroffen worden sei, ist der Senat an diesen klägerischen Vortrag nicht gebunden, sondern hat gleichwohl einen Verstoß gegen das deutsche Steuerrecht zu prüfen.

16

a) Das OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –, juris Rn. 66 – 73 führt in diesem Zusammenhang aus:

17

“a) Nach einer Auffassung ist ein Zivilgericht unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes an die Behauptung der Parteien gebunden (KG, Urteil vom 08.08.2017 - 21 U 34/15, juris Rn. 52; Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, a.a.O., Teil 4, Rn. 30a; Voit, NJW 2017, 3795; Eimler, NZBau 2018, 155; Rehbein, IBR 2017, 717; Selle, IBR 2022, 301). Die vom SchwarzArbG zu Recht erwünschte Sanktionierung von Schwarzarbeit erfordere es nicht, hier von den Grundsätzen des Zivilprozesses abzurücken. Denn das Zivilgericht sei verpflichtet, die Anhaltspunkte für den Verstoß gegen das SchwarzArbG den Steuerbehörden oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Eine zivilrechtliche Sanktionierung durch die Nichtigkeitsfolge gemäß § 134 BGB sei aber weder möglich noch erforderlich, wenn sich die hiervon ggf. profitierende Partei nicht darauf berufe. Denn auch im Geltungsbereich von § 134 BGB werde im Zivilprozess nicht die Amtsermittlung eingeführt, sondern bleibe es bei der Geltung des Beibringungsgrundsatzes (KG, a.a.O., Rn. 53).

18

b) Nach anderer Auffassung ist ein Zivilgericht trotz des übereinstimmenden gegenteiligen Vorbringens der Parteien, es sei keine Absprache zum Zweck der Steuerverkürzung getroffen worden, nicht an dermaßen „unstreitiges“ Vorbringen gebunden (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.1996 - 2 U 151/96, juris Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138, Rn. 7). Es seien vornehmlich Ausnahmen zu machen für betrügerisches Zusammenwirken der Parteien und für das Geständnis solcher Tatsachen, die das Gericht als offenkundig unwahr erkenne (OLG Oldenburg, a.a.O. unter Berufung auf BGH, Urteil vom 24.05.1962 - VII ZR 46/61, juris). Die Parteien könnten nicht allein durch übereinstimmendes einfaches Leugnen einer Schwarzgeldabrede diese Überzeugungsbildung aufgrund von Anknüpfungstatsachen unterbinden, vielmehr müssten Umstände, Beweggründe und Herkunft der Gelder plausibel erklärt werden (LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2019 - 7 O 258/18, juris Rn. 43). Mit dem durch das Gesetz verfolgten Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit sei es unvereinbar, wenn die Parteien nichtige Verträge gleichwohl durchführen und vertragliche Streitigkeiten von den Gerichten entscheiden lassen könnten, wenn sie es nur verstünden, die Schwarzarbeit zu verheimlichen. Deshalb könne es in dem Fall, dass Indizien für Schwarzarbeit sprächen, nicht genügen, dass beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugneten (LG Potsdam, Urteil vom 16.05.2023 - 6 O 341/21, juris Rn. 47).

19

c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

20

Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.

21

Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Zwar sind nach § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Diese Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet jedoch in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien – wie hier – gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.

22

Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den ‚Vertragspartnern‘ zu verhindern. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16, juris Rn. 18 m.w.N.). Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. Diesem Ziel ist nicht dadurch gedient, Parteien, die sich […] für die Durchführung eines verbotenen Geschäfts entschieden haben, dieses Vorhaben mit Rechtswirkungen im Rahmen des Erlaubten zu ermöglichen (BGH, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

23

Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die Parteien sich – wie hier – zunächst auf die Durchführung eines verbotenen Geschäfts geeinigt haben, dies dann aber nachträglich durch bloße prozessuale Behauptungen bzw. schlichtes Leugnen quasi zu einem legalen Geschäft erklären wollen. Entgegen der vorstehend unter II. 2. a) dargestellten Auffassung geht es nicht darum, den Amtsermittlungsgrundsatz auch im Zivilrecht anzuwenden und vom Beibringungsgrundsatz abzuweichen. Vielmehr soll es den Parteien nicht ermöglicht werden, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nämlich nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14, juris Rn. 17 m.w.N.). Dieses Ziel würde nicht ausreichend erreicht, wenn es in der Hand der Parteien läge, nachträglich durch offensichtlich wahrheitswidrigen Prozessvortrag die Nichtigkeitsfolgen ihres Vertrages zu umgehen.“

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Der erkennende Senat macht sich diese überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 10 U 113/24 –, juris Rn. 48 ff. sowie Verse/Andersen; Schwarzarbeitsbekämpfung und Ausnahmen vom Beibringungsgrundsatz – Ein Verbotsgesetz als Basis der Durchbrechung einer zivilprozessualen Verfahrensmaxime, NJW 2025, 2365 ff.) nach eigener Prüfung zu eigen.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die Parteien bei Vereinbarung der Werkleistungen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben und dieses beiden Parteien bewusst war.

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Insbesondere die von der Klägerin behauptete Übergabe von 46.000 Euro in bar, ohne Quittung und ohne Rechnung stellt ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass der Beklagte Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leisten wollte und sollte, indem er für den – nach dem hier zu unterstellenden streitigen Klägervortrag – mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 46.000 Euro keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte und sollte. Denn normalerweise werden Zahlungen in solcher beträchtlicher Höhe auf Abschlags- oder Vorschussrechnungen gezahlt (OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 10 U 113/24 –, juris Rn. 42; OLG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2018 – 7 U 47/18 –, juris Rn. 6).

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Weiter spricht das Fehlen etwaiger Quittungen für ein gesetzwidriges und steuerhinterziehendes Verhalten der Parteien. Denn zum Wesen einer ordnungsmäßigen Buchhaltung gehört das Belegprinzip; dieses ist unabdingbar. Danach darf keine Buchung ohne Beleg erfolgen. Der Beleg stellt die Dokumentation bzw. den Nachweis eines Geschäftsvorfalls in knapper, für das Rechnungswesen bearbeitbarer Form dar und ist die Verbindung zwischen Geschäftsvorfall und Buchung (Beck Bil-Komm./Kliem/Lewe, 15. Aufl. 2026, HGB § 238 Rn. 132 m.w.N.).

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Ferner wurden hier Arbeiten größeren Umfangs beauftragt (Auftragsvolumen im fünfstelligen Bereich), ohne dass ein schriftlicher Werkvertrag bzw. wenigstens ein schriftliches Angebot vorgelegen hat (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2018 – 7 U 47/18 –, juris Rn. 10). Auch dies spricht für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“.

29

Die Klägerin musste als im Geschäftsverkehr erfahrene GmbH diese Umstände – insbesondere die fehlende Ausweisung eines Umsatzsteueranteils – erkannt haben. Indem sie mit dem Beklagten gleichwohl ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt, hat sie den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 –, juris Rn. 10).

30

Ferner deutet auch der als Anlage K1 vorgelegte Vertrag – hier unterstellt, dass dieser zwischen den Parteien abgeschlossen wurde – auf eine Schwarzgeldabrede hin. Denn nach dieser Vereinbarung sollten von den (ggf.) durch die Klägerin an den Beklagten gezahlten 46.000 Euro diesem 12.000 Euro verbleiben, ohne dass eine Rechnungslegung für das hier betroffene Bauvorhaben P. (anders als für das Bauvorhaben K-Straße, Berlin – Anlage K4) und eine Meldung dieser Werklohnzahlung an das Finanzamt ersichtlich sind, obwohl der Beklagte gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet war, der Klägerin eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zu stellen.

31

Die seitens der Klägerin – auch nochmals in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 22. Februar 2026 – angeführte seit mehreren Jahren bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit kann in Verbindung mit den vorgenannten Punkten als weiteres, verstärkendes Indiz dafür gewertet werden, dass der Bauvertrag „an der Steuer vorbei“ abgerechnet werden sollte. Denn kollusives Zusammenwirken, bei dem sich beide Seite dem rechtlichen Vorwurf einer Steuerstraftat aussetzen, erfordert in aller Regel ein gewisses Maß an Nähe bzw. Vertrautheit der Beteiligten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –, juris Rn. 52; OLG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2018 – 7 U 47/18 –, juris Rn. 9).

32

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Beklagte in der Vergangenheit stets die von ihm erbrachten Werkleistungen in Rechnung gestellt habe, die dann entsprechend vergütet worden seien, besagt dies nichts über die beabsichtigte Vorgehensweise der Parteien in der hiesigen Konstellation. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG setzt nicht voraus, dass die Parteien bei sämtlichen vorangehenden geschäftlichen Kontakten ebenfalls gegen diese Norm verstoßen haben. Vielmehr kommt es auf den konkreten Vertrag an, der „das erste Mal“ eine Ohne-Rechnung-Abrede darstellen kann.

33

Für die gewählte Verfahrensweise haben die Parteien auch schließlich keinen sonstigen nachvollziehbaren Grund benannt.

34

Schließlich ist der Senat auch im Hinblick auf die persönliche Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin überzeugt, dass eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ vorliegt und die Klägerin um diese wusste. So hat der Geschäftsführer der Klägerin auf die Frage des Senats, warum er in erheblichem Umfang – wenn nicht sogar ausschließlich – seine Nachunternehmer bar bezahle (so die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin zuvor), wörtlich ausgeführt: „Die Rumänen und Russen bringen viel nach draußen“; in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Äußerungen erwähnte der Geschäftsführer weiter wörtlich „Schwarzgeld“.

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Darüber hinaus ist – ohne dass es hier darauf ankommt – beim Senat in der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin der sehr starke Verdacht entstanden, dass der Geschäftsführer der Klägerin selbst auch seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, sondern mit – von dem Geschäftsführer der Klägerin so ausdrücklich bezeichnetem – „Weißgeld“ und „Schwarzgeld“ zu jonglieren, aber nicht die Anforderungen des von jedem Kaufmann einzuhaltenden Grundsatzes ordnungsgemäßer Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“ einzuhalten weiß. So schilderte der Geschäftsführer der Klägerin, dass etwaige „Quittungen“ für von ihm übergebene Barzahlungen auf einer alten Tapete notiert würden, diese dann fotografiert würde und sodann wenige Tage später im weiteren Bauverlauf diese alte Tapete abgerissen werde; derartige Vorgänge seien gang und gäbe auf seinen Baustellen. Schließlich sorgte auch die spontane Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin: „Wenn ich mit Schwarzgeld zahle und Leute mit der Waffe bedrohe, habe ich mehr Chancen in diesem Land“ für starke Zweifel an einem seriösen Geschäftsgebaren des Geschäftsführers der Klägerin.

36

b) Doch selbst wenn man der vom OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung (Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –, juris) gewählten Herangehensweise einer amtswegigen Berücksichtigung von Indizien, die für eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sprechen, wegen des den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht beitreten wollte, gelangt der Senat – selbständig tragend – auf der Grundlage der folgenden Überlegungen zum selben Ergebnis:

37

Aufgrund dieser im Vorstehenden im Einzelnen ausgeführten und ihrerseits unstreitigen Tatsachen (Zahlung ohne Rechnung und ohne Quittung, kein schriftlicher Werkvertrag, in der Vergangenheit bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien etc.) ist im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Schwarzgeldabrede im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, juris Rn. 13) zu schlussfolgern (vgl. auch KG, Urteil vom 23. Dezember 2019 – 21 U 75/17 –, juris Rn. 51).

38

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2026 ausführt, es läge keine Schwarzgeldabrede vor, handelt es sich um eine bloße Rechtsausführung, die den Anscheinsbeweis per se nicht zu entkräften vermag. Soweit die Klägerin in demselben Schriftsatz vorträgt, dass sie in gutem Glauben im Hinblick auf die Steuerabführung durch den Beklagten gewesen sei und damit einen vom Ergebnis des Anscheinsbeweises abweichenden Geschehensablauf behauptet, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Auch wenn im Zivilprozess der Beibringungs- und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, d. h., das Gericht nur aufgrund des Parteivortrags und des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme entscheiden kann, ist bei der Würdigung dieser Tatsachen allerdings stets zu beachten, dass die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen, die nicht nur dem Prozessgegner, sondern auch dem Gericht gegenüber gilt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen einer Partei unbeachtlich und vom Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen, wenn es widersprüchlich und in sich unstimmig ist. Denn eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige Darlegung genügt nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind (BGH, Urteil vom 26. März 1992 – VII ZR 180/91 –, juris Rn. 11 ff.; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 15; Rehbein, Anm. zu OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 10 U 113/24 –, IBR 2026,61; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –, juris Rn. 73). Vor dem Hintergrund der sonstigen Ausführungen der Klägerin und insbesondere ihres Geschäftsführers im Berufungstermin (s. im Einzelnen oben), liegen derart starke Widersprüche vor, dass die bloße Behauptung, es sei nicht bewusst eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen worden, unbeachtlich bleiben muss. Diese Widersprüche konnte der Geschäftsführer der Klägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nicht auflösen.

39

2. Ist der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht der Klägerin wegen des gezahlten Werklohns gegen den Beklagten auch kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von 34.000 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

40

a) Eine tatsächliche Zahlung in Höhe von 46.000 Euro an den Beklagten seitens der Klägerin unterstellt, wären die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zwar erfüllt. Der Beklagte hätte die Werklohnzahlung der Klägerin im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt.

41

b) Ein kondiktionsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Werklohns ist indes jedenfalls gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.

42

aa) Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht.

43

bb) § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt.

44

Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 –, juris Rn. 15 - 17).

45

cc) § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist auch unbeschadet der als Anlage K1 eingereichten Vereinbarung zu berücksichtigen. Dabei ist gleichgültig, ob die – hier unterstellt zwischen den Parteien zustande gekommene – Vereinbarung Anlage K1 als deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis einzuordnen ist.

46

Im ersten Fall wäre das deklaratorische Schuldanerkenntnis nichtig. Denn zum einen ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nichtig, soweit es sich auf ein wegen Gesetz- oder Sittenverstoßes nichtiges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeitsgründe bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses fortbestehen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – VIII ZR 12/87 –, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04 –, juris Rn. 26, Grüneberg/Retzlaff, § 781 Rn. 13). Zum anderen ist ein Schuldanerkenntnis nichtig, wenn mit ihm der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gemäß § 817 Satz 2 BGB umgangen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 U 242/92 –, juris Rn. 45). Die Voraussetzungen beider genannter Fallgestaltungen sind vorliegend gegeben.

47

Sollte man im Hinblick auf die Anlage K1 von einem selbständigen, konstitutiven Schuldanerkenntnis ausgehen, unterläge dieses jedenfalls der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB. Seiner Geltendmachung durch die Klägerin stünde deshalb der von Amts wegen zu beachtende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil die Klägerin das aufgrund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an den Beklagten zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Der allgemeine Arglisteinwand des § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB, die von dem Berechtigten geltend gemacht werden muss, nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04 –, juris Rn. 27 m.w.N.).

48

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

4. Die Revision ist – auch im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 8. August 2017 – 21 U 34/15 –) – nicht zuzulassen. Denn der Senat entscheidet – alternativ darauf abstellend und für sich allein tragend – auch aufgrund einer Würdigung des hier zur Entscheidung stehenden konkreten Sachverhalts (dazu oben 1. b)). Dabei weicht er nicht von Rechtssätzen ab, die in der Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 8. August 2017 – 21 U 34/15 – juris) zur streitigen Frage, ob ein Zivilgericht unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes an den unstreitigen Vortrag der Parteien, dass keine „ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen worden sei, gebunden ist, aufgestellt wurden.

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