EuGH Generalanwalt M. Szpunar Schlussanträge

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Ausschlagung der Erbschaft – Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft, die bei Gerichten zweier unterschiedlicher Mitgliedstaaten abgegeben wurden – Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das sich für die Entscheidung in einer Erbsache für zuständig erklärt, jedoch nicht das Gericht des Staates ist, in dessen Hoheitsgebiet die Person, die die Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat – Gültigkeit einer vor diesem Gericht abgegebenen Erklärung

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

Einführung

1

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zivilsache ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex. Der Wohnungseigentümer macht Ansprüche aus einem Mietvertrag geltend. Aufgrund des Todes des Mieters verklagt er dessen Ehefrau als dessen Erbin. Diese macht jedoch geltend, dass sie die ihr zustehende Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen habe. Sofern kein anderer Grund als die Rechtsnachfolge von Todes wegen für ihren Eintritt in die Pflichten des Mieters vorliegt, ist die Klage daher abzuweisen. Vorausgesetzt, die Ausschlagung der Erbschaft war wirksam.

2

Dieser letzte Umstand weckt Zweifel beim vorlegenden Gericht, das die Sache im Ausgangsverfahren in erster Instanz verhandelt. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass dieses Gericht seinen Sitz in Deutschland hat, und zwar in der Stadt, in der der Erblasser vor seinem Tod eine Wohnung gemietet hatte, dass vor diesem Gericht als Nachlassgericht einige Erben Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben haben, dass in der Nachlasssache nach dem Erblasser jedoch auch von einem seiner Gläubiger ein Verfahren vor einem Gericht in den Niederlanden eingeleitet wurde, dass vor diesem Gericht in den Niederlanden die Ehefrau des Erblassers eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat und dass sie selbst in Polen wohnt und ihre Erklärung nicht den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht. Vor diesem Hintergrund stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob im Hinblick darauf, dass sich das Gericht in den Niederlanden für zuständig erklärt hat, die Wirksamkeit der Erklärung der Ehefrau des Erblassers über die Ausschlagung der Erbschaft nach niederländischem Recht zu beurteilen ist.

3

In meinen Schlussanträgen werde ich darlegen, dass angesichts der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012(2) der Umstand, dass sich ein Gericht eines bestimmten Mitgliedstaats für die Entscheidung in einer Erbsache für zuständig erklärt hat, nicht schon für sich allein die Annahme rechtfertigt, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, wo dieses Gericht seinen Sitz hat, gelten. Darüber hinaus werde ich die Frage erörtern, welche Bedeutung die Entscheidung des niederländischen Gerichts in der Erbsache betreffend den Erblasser für das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hat.

Unionsrecht

4

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1 Buchst. g:

„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

…

g) ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

…“

5

Kapitel II dieser Verordnung enthält die Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen. Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) lautet:

„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

6

Art. 13 („Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils“) dieser Verordnung bestimmt hingegen:

„Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.“

7

Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ist in Kapitel III der Verordnung Nr. 650/2012 geregelt. Der darin enthaltene Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) lautet:

„(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

8

Art. 22 („Rechtswahl“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

…“

9

Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:

…

e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;

…“

10

Art. 28 („Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:

„Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

a) des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder

b) des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

11

Gegenstand von Kapitel IV dieser Verordnung ist die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen. Der darin enthaltene Art. 39 Abs. 1 sieht folgenden allgemeinen Grundsatz vor:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

12

Art. 40 der Verordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.“

13

Gleichzeitig sieht Art. 41 („Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache“) dieser Verordnung vor:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Der Erblasser verstarb am 22. Dezember 2022 in Deutschland. Zum Zeitpunkt seines Todes war er mit E. L. verheiratet. Die Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer eines in den Niederlanden belegenen Hauses. In der Zeit vor dem Tod des Erblassers lebten sie jedoch nicht zusammen. E. L. wohnte bereits seit einiger Zeit in Polen. Der Erblasser mietete hingegen vom 1. Februar 2022 bis zu seinem Tod eine Wohnung in Hagen (Deutschland).

15

Am 26. Januar 2023 schlugen die Tochter und die Enkelinnen des Erblassers vor dem Amtsgericht Hagen (Deutschland), das als Nachlassgericht fungiert, die ihnen zustehende Erbschaft nach dem Erblasser aus. Am 9. Februar 2023 nahm E. L. Einsicht in die Akten dieser Sache und erhielt allgemeine Informationen zum Verfahren der Ausschlagung der Erbschaft.

16

Am 4. Oktober 2023 wurde vor demselben Amtsgericht Hagen ein Verfahren eingeleitet, in dem die MMWB GmbH & Co. KG (im Folgenden: MMWB), Eigentümerin der vom Erblasser vor seinem Tod gemieteten Wohnung, gegen E. L. als Erbin des Mieters den Erlass eines Mahnbescheids wegen Mietrückständen beantragte.

17

E. L. erhob gegen den gegen sie ergangenen Mahnbescheid Widerspruch. MMWB kündigte ihr daraufhin den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, die Wohnung bis zum 31. Januar 2024 zu räumen. E. L. kam dieser Aufforderung nicht nach. In dieser Situation forderte MMWB von ihr die Zahlung der Mietrückstände, Schadensersatz für die Nutzung der Wohnung mit Garagenstellplatz ab dem 1. Februar 2024, die Räumung der Wohnung sowie die Herausgabe der Schlüssel und des Garagenstellplatzes.

18

E. L. beantragte, diese Klage abzuweisen. Sie machte geltend, sie habe die Erbschaft nach ihrem Ehemann mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 an die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) ausgeschlagen. Sie sei daher nicht seine Erbin und hafte nicht für seine Schulden. Unter Berufung auf Art. 4 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 hob sie hervor, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung in der Nachlasssache nach dem Erblasser geprüft und sich für zuständig erklärt habe. Das Gericht habe insbesondere festgestellt, dass der Erblasser mindestens seit Dezember 2000 seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe. Das Amtsgericht Hagen habe daher zu Unrecht seine Zuständigkeit „aufgrund der Anschrift“ des Erblassers in Deutschland angenommen.

19

Zur Untermauerung ihrer Einwände legte E. L. eine Abschrift des Beschlusses vor, den die Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond, Niederlande) am 29. Mai 2024 in einem auf Antrag einer Bank als Gläubigerin des Erblassers eingeleiteten Verfahren erlassen hatte. Mit diesem Beschluss bestellte das Gericht einen Nachlassverwalter. In der Begründung des Beschlusses hob das Gericht den grenzüberschreitenden Charakter der Sache hervor und erklärte sich für zuständig, da sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden als dem Staat befunden habe, zu dem er zum Zeitpunkt seines Todes eine enge und dauerhafte Verbindung gehabt habe. Das vorlegende Gericht stützte sich insoweit auf Umstände wie die Tatsache, dass der Erblasser am 13. Juli 2001 ein Haus in den Niederlanden erworben hatte und zudem bereits vor dem Erwerb in den Niederlanden wohnte. Seit dem Jahr 2000 war er bei einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte bei niederländischen Banken ein Hypothekendarlehen und Bankeinlagen. Etwa acht Monate vor seinem Tod reiste er allerdings nach Deutschland, um von seiner Schwester die notwendige Pflege zu erhalten. In diesem Beschluss stellte das Gericht ferner fest, dass E. L. zwar erklärt habe, die Erbschaft nach ihrem Ehemann mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 ausgeschlagen zu haben, dass dies jedoch nicht aus dem von der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) geführten Nachlassregister hervorgehe.

20

Am 24. Februar 2025 erklärte E. L. vor der Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond), über einen Bevollmächtigten, dass sie die Erbschaft nach dem Erblasser ausschlage.

21

Dem vorlegenden Gericht zufolge hängt der Erfolg der Klage davon ab, ob die Beklagte im Ausgangsverfahren die Erbschaft nach ihrem Ehemann wirksam ausgeschlagen hat. Trotz der Bestimmungen der Art. 4, 17 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 hätten sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für zuständig erklärt und ein Nachlassverfahren durchgeführt. Keines dieser Gerichte sei jedoch das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Beklagten im Ausgangsverfahren. Gleichzeitig sei unstreitig, dass keine der Erklärungen der Beklagten den nach deutschem Recht vorgesehenen Form- und Fristvorschriften entspreche.

22

Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hagen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 650/2012 zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann eine Erbin aus einem Mitgliedstaat für den Fall, dass zwei Gerichte in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, welche nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erbin übereinstimmen, jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 bejahen, an einem dieser Gerichte eine wirksame Ausschlagungserklärung nach den dort geltenden Formerfordernissen abgeben?

2. Für den Fall, dass die Frage zu Ziff. 1. zu bejahen ist:

Ersetzt eine solche Ausschlagungserklärung an einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das sich ebenfalls für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig hält, die an diesem Gericht abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt?

War es der Beklagten möglich, gegenüber dem Gericht in Limburg mit Erklärungen (Ausschlagung) vom 19. Dezember 2023 bzw. vom 24. Februar 2025 die Erbschaft wirksam auszuschlagen?

3. Für den Fall, dass die Fragen zu Ziff. 1. und 2. zu bejahen sind:

Kommt es bei der Wirksamkeit darauf an, ob die Erbin in dem ersten ihr bekannt gewordenen Verfahren des Gerichts eines Mitgliedstaats die nach den dort geltenden Formerfordernissen entsprechende Ausschlagungserklärung abgibt, oder kann sie nach Belieben entscheiden, in welchem Verfahren sie die Ausschlagung erklärt?

23

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Würdigung

Vorbemerkungen

24

In der vorliegenden Rechtssache hat ein deutsches Gericht, das in erster Instanz über eine Klage auf Zahlung und Herausgabe im Zusammenhang mit der Kündigung eines Wohnungsmietvertrags entscheidet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das vorlegende Gericht hat in seinen Fragen weder Bestimmungen des Unionsrechts genannt, um deren Auslegung es ersucht, noch solche Bestimmungen in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens angeführt. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich entgegen den Bestimmungen der Art. 4, 17 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für zuständig erklärt hätten.

25

In Anbetracht des Gegenstands der Fragen und der Berufung des vorlegenden Gerichts und der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf bestimmte Artikel der Verordnung Nr. 650/2012 ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht um Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung ersucht. Dies ist angesichts der Art der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsfrage gerechtfertigt. Denn selbst wenn der Hauptgegenstand dieses Verfahrens nicht die Frage der Rechtsnachfolge von Todes wegen ist, ist die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 für dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung. Dies liegt daran, dass nach dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens die Passivlegitimation der Beklagten im Ausgangsverfahren davon abhängt, ob sie infolge der Rechtsnachfolge von Todes wegen in die Rechtsstellung ihres Ehemanns eingetreten ist. Dies hängt wiederum von der Beurteilung der Wirksamkeit der von ihr vor dem Gericht mit Sitz in den Niederlanden vorgenommenen Rechtshandlungen ab.

26

Das Anliegen des vorlegenden Gerichts kommt am deutlichsten im zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage zum Ausdruck, in der es ausdrücklich fragt, ob die Beklagte im Ausgangsverfahren die Erbschaft nach dem Erblasser durch ihre vor dem Gericht in den Niederlanden abgegebenen Erklärungen wirksam ausschlagen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen um einen Hinweis hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 ersucht, der es ihm ermöglicht, die Gültigkeit(3) der vor einem Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats abgegebenen Erklärungen der Ehefrau des Erblassers zur Ausschlagung der Erbschaft(4) zu beurteilen.

27

Da sich die Fragen auf die Feststellung der Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats für die Entscheidung in Erbsachen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 beziehen, ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, wissen möchte, ob der Umstand, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts der Person ist, die die Erklärung abgibt, für die Entscheidung in einer Erbsache gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 für zuständig erklärt hat, schon für sich allein eine Grundlage dafür darstellt, die Gültigkeit der abgegebenen Erklärung anhand der Anforderungen des Rechts dieses Mitgliedstaats zu beurteilen.

28

Die Beantwortung der so formulierten Frage hängt in erster Linie von der Auslegung von Art. 23 (der das für die Beurteilung der materiellen Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft maßgebliche Recht bestimmt) sowie von Art. 28 (der das für die Beurteilung der Formgültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft maßgebliche Recht festlegt) der Verordnung Nr. 650/2012 ab. Darüber hinaus sind bei der Analyse Art. 4 (der den allgemeinen Grundsatz hinsichtlich der Zuständigkeit in Erbsachen festlegt) sowie Art. 13 (der eine ergänzende Zuständigkeit für die Annahme einer Erklärung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft vorsieht) dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Zur Beurteilung der Gültigkeit einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft in einem Verfahren, das keine Erbsache ist

29

Die Notwendigkeit, die Gültigkeit einer von einer bestimmten Person abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft(5) zu prüfen, kann nicht nur in Erbsachen auftreten, deren Hauptgegenstand die Feststellung des Kreises der Rechtsnachfolger des Erblassers oder die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft ist, sondern auch als Nebenfrage in anderen gerichtlichen, außergerichtlichen, verwaltungsrechtlichen und sogar strafrechtlichen Verfahren, sofern deren Ausgang zumindest teilweise davon abhängt, ob die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die zur Erbschaft berufene Person, die sich auf die Abgabe einer solchen Erklärung beruft, übergegangen sind.

30

Die Berufung auf eine solche Erklärung in einem bestimmten Verfahren bedeutet, dass das Organ, das dieses Verfahren durchführt, gemäß den für den Ablauf dieses Verfahrens geltenden Vorschriften entscheiden muss, ob die abgegebene Erklärung den Verlust der Erbansprüche der zur Erbschaft berufenen Person zur Folge hatte; dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie gültig war.

31

Dies muss nicht immer bedeuten, dass das ein Verfahren durchführende Organ eine eigenständige Beurteilung der Gültigkeit der Erklärung vornehmen muss. Es kann nämlich vorkommen, dass diese Beurteilung bereits in anderen Verfahren von anderen Organen vorgenommen wurde, deren Entscheidungen – insbesondere solche, die unmittelbar die Feststellung des Kreises der Erben des Erblassers zum Gegenstand haben – für andere Organe bindend sein können. In der Praxis wird sich die zur Erbschaft berufene Person in solchen Fällen eher auf die Entscheidung des betreffenden Organs selbst oder auf eine entsprechende öffentliche Urkunde berufen als auf ihre eigene Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft, und zwar aufgrund der Beweiskraft der Entscheidung und der Urkunde sowie ihrer Wirksamkeit gegenüber anderen staatlichen Organen, wie sie durch die geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates festgelegt ist. Im Grunde genommen ist dies jedoch gleichbedeutend mit der Berufung auf die abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft, verbunden mit der Berufung auf die Beurteilung ihrer Gültigkeit, die bereits das Organ, das die Entscheidung erlassen oder die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, vorgenommen hat.

32

Mit anderen Worten: Die Entscheidung darüber, ob die zur Erbschaft berufene Person, die sich auf die Abgabe einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft(6) beruft, in die Rechte und Pflichten des Erblassers infolge der Erbfolge eingetreten ist oder nicht, kann nicht nur von der Beurteilung der Gültigkeit der abgegebenen Erklärung abhängen. Vielmehr sind auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise, ob es Entscheidungen gibt, die für das das Verfahren führende Organ verbindlich sind und die diese Frage bejahen oder verneinen, oder gegebenenfalls öffentliche Urkunden, die dies regeln. Inwieweit andere Organe an diese Entscheidungen gebunden sind oder ob die darin enthaltenen Feststellungen angefochten werden können, hängt von den im jeweiligen Staat geltenden Vorschriften ab.

33

Während die Vornahme entsprechender Feststellungen in dieser Hinsicht in Fällen, in denen alle wesentlichen Elemente innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats liegen, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wird die Situation in grenzüberschreitenden Fällen komplizierter, in denen das das Verfahren führende Organ die Gültigkeit einer in einem anderen Staat(7) abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft oder die Wirkungen bestimmter Entscheidungen von Organen eines anderen Mitgliedstaats beurteilen muss. Es stellt sich dann die Frage, nach welchen Vorschriften eine solche Beurteilung vorzunehmen ist.

34

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Erbfolge nach dem Erblasser in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fällt, die insbesondere Kollisionsnormen enthält, die das anwendbare Recht für alle erbrechtlichen Angelegenheiten festlegen und die Zuständigkeit der Gerichte in Erbsachen sowie die Grundsätze für die Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen regeln. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind daher maßgeblich für die Beurteilung der oben genannten Umstände im Ausgangsverfahren.

35

Sofern sich dies nicht aus ihrer Natur und ihrem Inhalt ergibt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht nur für Gerichte verbindlich, die in Erbsachen entscheiden, sondern auch für Gerichte, die in anderen Rechtssachen entscheiden. Um festzustellen, ob eine zur Erbschaft berufene Person die Erbschaft ausgeschlagen hat, müssen diese Gerichte alle verfügbaren Beweise bewerten, die gemäß den für den Ablauf des jeweiligen Verfahrens geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind(8).

36

Es liegt auf der Hand, dass in Fällen, in denen sich das gesamte verfügbare Beweismaterial aus Gerichtsentscheidungen sowie öffentlichen und privaten Urkunden zusammensetzt, zunächst zu prüfen ist, ob Erstere bereits über die für die Beantwortung der Zwischenfrage entscheidenden Umstände Aufschluss geben, d. h. darüber, ob die zur Erbschaft berufene Person in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten ist oder nicht.

37

Gemäß Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, es sei denn, es liegen Gründe für die Nichtanerkennung nach Art. 40 der genannten Verordnung vor. Sollte also in einem Mitgliedstaat eine anzuerkennende Entscheidung ergangen sein, mit der festgestellt wird, dass die zur Erbschaft berufene Person nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten ist, könnte sich die Prüfung der Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als gegenstandslos erweisen, da diese Frage bereits in Rechtskraft erwachsen wäre.

38

Eine ähnliche Rolle wie die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats kann ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden: ENZ) spielen, das gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 in allen Mitgliedstaaten seine Wirkungen entfaltet, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Gemäß Art. 69 Abs. 2 dieser Verordnung begründet das ENZ bestimmte Vermutungen hinsichtlich der Richtigkeit der darin festgestellten Sachverhalte(9).

39

Entscheidend für die Klärung der Zwischenfrage können auch öffentliche Urkunden sein, die gemäß den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ausgestellt wurden und die gemäß Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung haben.

40

Erst bei Fehlen von Entscheidungen, des ENZ oder nationaler öffentlicher Urkunden, die gegebenenfalls über die Rechtsnachfolge des Erblassers entscheiden, kann es erforderlich werden, dass das Gericht, das mit einer Sache befasst ist, an der eine Person beteiligt ist, die sich auf die abgegebene Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft beruft, die Gültigkeit dieser Erklärung selbst nach den Regeln der Verordnung Nr. 650/2012 prüft.

41

Damit die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als wirksam angesehen werden kann und somit bewirkt, dass die zur Erbschaft berufene Person nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, muss sie die Anforderungen an die materielle Gültigkeit und die Formgültigkeit erfüllen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 650/2012 entscheidet das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht, das gemäß den Art. 21 und 22 dieser Verordnung bestimmt wird, über die materielle Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft. Gemäß Art. 28 dieser Verordnung entscheidet das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht, das gemäß den Art. 21 und 22 dieser Verordnung bestimmt wurde, über die Formgültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft (Art. 28 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012), hilfsweise das Recht des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 28 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012).

42

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gültigkeit der Erklärung über die Annahme der Erbschaft ist daher die Feststellung, welches Recht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ist. Ohne diese Feststellung lässt sich die materielle Gültigkeit der Erklärung nicht beurteilen, da unklar ist, anhand welcher Anforderungen – d. h. der Anforderungen des Rechts welches Staates – eine solche Beurteilung erfolgen soll. Dieses Recht kann auch über die Formgültigkeit der abgegebenen Erklärung entscheiden.

43

Bei der – als Zwischenfrage auftretenden – Feststellung, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden und damit für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft maßgeblich ist, stellt sich eine Frage, die der oben gestellten entspricht(10): Fallen die für das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht maßgeblichen Umstände unter die Feststellungen in einer anzuerkennenden Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats oder in ausgestellten öffentlichen Urkunden, und sind diese Feststellungen für das Gericht, das mit der Sache befasst ist, in der die Wirksamkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als Zwischenfrage aufgetreten ist, bindend? Wenn ja, wäre davon auszugehen, dass diese Umstände keiner erneuten Prüfung durch das Gericht, bei dem die Sache gegen die zur Erbschaft berufene Person anhängig ist, bedürfen(11). Wenn nein, bleibt diesem Gericht keine andere Möglichkeit, als diese Feststellungen selbst zu treffen(12).

44

Zusammenfassend lässt sich sagen: Um die in einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auftretende Zwischenfrage zu entscheiden, ob die zur Erbschaft berufene Person, die sich auf die Ausschlagung der Erbschaft beruft, in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten ist oder nicht, muss dieses Gericht als Erstes anhand der Verfahrensvorschriften prüfen, ob diese Frage bereits durch innerstaatliche Entscheidungen oder öffentliche Urkunden, gegebenenfalls durch anzuerkennende oder zu übernehmende Entscheidungen und Urkunden anderer Mitgliedstaaten, entschieden wurde(13). Liegen solche Entscheidungen und Urkunden nicht vor oder sind sie nicht bindend, muss es als Zweites eine eigenständige Beurteilung der Gültigkeit der Erklärungen im Hinblick auf die Anforderungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts vornehmen, gegebenenfalls hinsichtlich der Formgültigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Rechts des Staates, wo die zur Erbschaft berufene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Fall einer eigenständigen Beurteilung der Gültigkeit einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft muss dieses Gericht anhand der Verfahrensvorschriften prüfen, ob die für das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht maßgeblichen Umstände unter Feststellungen in innerstaatlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden fallen, ob sie gegebenenfalls in den anzuerkennenden oder zu übernehmenden Entscheidungen und Urkunden anderer Mitgliedstaaten enthalten sind und ob sie für das Gericht bindend sind. In Ermangelung solcher Entscheidungen und Urkunden sowie im Fall deren Nichtverbindlichkeit muss es eigenständig Feststellungen zum auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht treffen. Im Hinblick auf die von diesem Recht vorgesehenen Anforderungen muss es die materielle Gültigkeit der Erklärung beurteilen.

Zum (fehlenden) Zusammenhang zwischen der Feststellung der Zuständigkeit in einer Erbsache und der Beurteilung der Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft

45

Das vorlegende Gericht sieht im vorliegenden Fall einen Zusammenhang zwischen der Feststellung der Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Erbsache und dem für die Beurteilung der Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft anzuwendenden Recht. Wie aus meinen bisherigen Ausführungen hervorgeht(14), besteht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 kein solcher Zusammenhang. Weder das Vorliegen der Zuständigkeit noch die – richtige oder fehlerhafte – Feststellung der eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung in einer Erbsache oder für die Entgegennahme einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft determiniert das Recht, das auf die Beurteilung der Gültigkeit dieser Erklärung anwendbar ist.

46

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Feststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung in einer Erbsache und dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht, d. h. dem auf die Beurteilung der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung anzuwendenden Recht (dem für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit allein anzuwendenden Recht), so folgt daraus, dass das Hauptkriterium sowohl für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung in einer Erbsache als auch für die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ist (Art. 4 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012). Dies ist jedoch nicht der einzige Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts. Die Bestimmungen der Verordnung schließen nicht aus, dass das für die Erbsache zuständige Gericht das materielle Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats anwendet. Auch in diesem Fall wird die materielle Wirksamkeit der Erklärung nicht durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Gerichts bestimmt, sondern durch die Bestimmungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts(15).

47

Ähnlich verhält es sich im Fall einer ergänzenden Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entgegennahme einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012. Die Tatsache, dass ein Gericht eines bestimmten Mitgliedstaats gemäß dieser Bestimmung für die Entgegennahme einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zuständig ist, hat für sich genommen nicht zur Folge, dass die Rechtsvorschriften dieses Staates auf die Beurteilung der Formgültigkeit der abgegebenen Erklärung Anwendung finden. Denn nicht Art. 13, sondern Art. 28 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf die Beurteilung der Formgültigkeit einer vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats abgegebenen Erklärung. Die Tatsache, dass darin auf denselben Anknüpfungspunkt wie in Art. 13 dieser Verordnung Bezug genommen wird, ändert daran nichts: Der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist nicht die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die die Erklärung abgibt.

48

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob trotz des eindeutigen Wortlauts der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 Gründe bestehen, aus denen der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Umstand, dass sich das Gericht eines bestimmten Mitgliedstaats für zuständig erklärt, für sich genommen ausreicht, um die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats dieses Gerichts bei der Beurteilung der Gültigkeit der vor ihm abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft anzuwenden.

49

Eine solche Lösung findet in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 keinerlei Grundlage. Diese Verordnung legt eindeutig fest, wie das für die Beurteilung der Gültigkeit dieser Rechtshandlung maßgebliche Recht bestimmt wird, und enthält keine Klausel, die die Einführung zusätzlicher Anknüpfungspunkte in das System zulässt.

50

Das vorlegende Gericht führt keine besonderen Umstände an, die für eine andere Auffassung sprechen würden. Die Kommission erwägt den Fall, in dem der Erklärende unter dem Einfluss eines Irrtums hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts gehandelt haben könnte, dessen Ursache darin liegen könnte, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Nachlassverfahrens Maßnahmen ergriffen hat, die die Feststellung seiner Zuständigkeit in der Erbsache bekunden. Ich stimme der Kommission zu, dass die Beseitigung der Folgen von Irrtümern unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts erfolgen sollte, die die Möglichkeit und die Art und Weise der Irrtumsanfechtung regeln(16).

51

Würde der Umstand, dass sich das Gericht eines bestimmten Mitgliedstaats für die Entscheidung in einer Erbsache für zuständig erklärt, für sich genommen die Anwendung des Rechts dieses Staates auf die Beurteilung der materiellen Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft rechtfertigen, brächte dies jedenfalls die Gefahr mit sich, dass ein Recht für die Feststellung der Rechtsnachfolge des Erblassers und ein anderes Recht für die Beurteilung der Gültigkeit der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zur Anwendung käme. Dies würde zu absurden Ergebnissen führen: Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht sieht eventuell keine Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft vor. Wenn jedoch das Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht sich für zuständig erklärt hat, über die Erbsache zu entscheiden, diese Möglichkeit vorsieht – obwohl dessen Recht nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ist –, wäre die Ausschlagung der Erbschaft wirksam.

52

Was die Beurteilung der Formgültigkeit betrifft, sind die Argumente insbesondere im Hinblick auf Art. 28 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 nicht so stichhaltig. Dennoch sehe ich keine besonderen Gründe, warum der Gerichtshof den Wortlaut von Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 durch seine Rechtsprechung um weitere Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ergänzen sollte. Weder das vorlegende Gericht noch die portugiesische Regierung und die Kommission führen solche Gründe an.

53

Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten ist: Die Bestimmungen der Art. 4, 13, 23 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem die Entscheidung über die Rechte oder Pflichten einer Partei eines Gerichtsverfahrens von der Beurteilung der Gültigkeit einer von dieser Partei abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abhängt, die das mit dem Verfahren befasste Gericht selbst vornehmen muss, die materielle Gültigkeit dieser Erklärung anhand der Anforderungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden, gemäß Art. 21 oder 22 dieser Verordnung bestimmten Rechts zu beurteilen ist und die Formgültigkeit anhand der Anforderungen dieses Rechts oder gegebenenfalls des Rechts des Staates, in dem die Person, die die Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Umstand, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in einer Erbsache betreffend einen bestimmten Erblasser für zuständig erklärt, und sei es auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012, bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gültigkeit, sowohl materieller als auch formeller Art, der vor diesem Gericht abgegebenen Erklärung im Hinblick auf die Anforderungen des Rechts des Mitgliedstaats, wo dieses Gericht seinen Sitz hat, sofern dieses Recht nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht, oder – wenn es ausschließlich um die Formgültigkeit der Erklärung geht – das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, die die Erklärung abgibt, ist.

Zur Bindung des vorlegenden Gerichts an die Feststellungen anderer Gerichte in einer Erbsache

54

Vor dem Hintergrund des dem Gerichtshof im Ausgangsverfahren dargelegten Sachverhalts tauchen Fragen auf, die – im Licht des Wortlauts des Vorabentscheidungsersuchens – beim vorlegenden Gericht keine Zweifel hervorgerufen haben, deren Klärung jedoch für den Ausgang des vor ihm anhängigen Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein kann.

55

Konkret stellt sich unter Bezugnahme auf meine einleitenden Ausführungen, insbesondere die in den Nrn. 32, 43 und 44 dieser Schlussanträge, die Frage nach dem Umfang, in dem das vorlegende Gericht an die in der Erbsache betreffend den Erblasser ergangenen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden gebunden ist, genauer gesagt an die sich daraus ergebenden Feststellungen zu den Umständen, die für das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht maßgeblich sind, insbesondere hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes(17).

56

Für den Fall, dass der Gerichtshof beschließen sollte, sich mit diesem Thema zu befassen, werde ich kurz meine Ausführungen hierzu machen.

Entscheidungen und öffentliche Urkunden über die Umstände, die für das in der vorliegenden Rechtssache auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht maßgeblich sind

57

Im Licht der Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen ist zu prüfen, inwieweit das vorlegende Gericht an die Feststellungen des Amtsgerichts Hagen, soweit es als Nachlassgericht tätig wird, und der Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond), gebunden ist. Die Feststellungen des erstgenannten Gerichts könnten sich aus der Entgegennahme der Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft durch die Tochter und die Enkelinnen des Erblassers ergeben, während sich die des zweitgenannten Gerichts aus seinem Beschluss vom 29. Mai 2024 über die Bestellung eines Nachlassverwalters oder gegebenenfalls aus der Entgegennahme der Erklärung von E. L. über die Ausschlagung der Erbschaft ergeben könnten.

58

Die Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats an Feststellungen gebunden ist, die in Verfahren vor Gerichten desselben Staates getroffen wurden, unterliegt den Bestimmungen des nationalen Rechts, deren Auslegung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Aus Sicht des Unionsrechts ist hingegen die Frage von entscheidender Bedeutung, ob das vorlegende Gericht gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 verpflichtet ist, den Beschluss der Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond) vom 29. Mai 2024 anzuerkennen, und welche Folgen sich daraus ergeben.

59

Ich erinnere daran, dass dieser Beschluss, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassen wurde, von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 anzuerkennen ist. Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass nichts darauf hindeutet, dass die in Art. 40 dieser Verordnung genannten Umstände vorliegen, unter denen die Anerkennung zu verweigern wäre.

60

Und zwar erstens: Selbst wenn der Beschluss von einem Gericht erlassen worden wäre, das in der Erbsache nicht zuständig ist, wäre dies an sich kein Grund, die Anerkennung zu verweigern(18). Die Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts stellt nämlich keinen Umstand dar, der es gebietet, die Anerkennung der von ihm erlassenen Entscheidung zu verweigern. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats der Entscheidung und deren Grundlagen dürfen nicht Gegenstand einer erneuten Prüfung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats sein(19).

61

Zweitens ist nach dem Wortlaut von Art. 40 der Verordnung Nr. 650/2012 die bloße Tatsache eines etwaigen Verstoßes gegen die Art. 17 und 18 dieser Verordnung – wenn ihre Anwendung aufgrund der vorherigen Annahme der Ausschlagungserklärungen durch das Amtsgericht Hagen in Betracht kommen sollte – kein Grund für die Versagung der Anerkennung. Selbst wenn sie ein Grund wäre, deutet nichts darauf hin, dass die Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond) im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Nachlassverwalters gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte.

62

Denn zum einen bestand der Gegenstand des vor dem Amtsgericht Hagen als Nachlassgericht geführten Verfahrens, an dem die Tochter und die Enkelinnen des Erblassers beteiligt waren, allein darin, ihre Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft entgegenzunehmen und über diese Handlungen ein Protokoll zu erstellen. Es lässt sich daher nicht behaupten, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag a) auf Bestellung eines Nachlassverwalters oder b) auf Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung einer anderen zur Erbschaft berufenen Person als derjenigen eingegangen ist, die bereits solche Erklärungen abgegeben hatte, über ein Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 entschieden hat.

63

Zum anderen ist in Anbetracht des unterschiedlichen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs der Rechtssachen, die beim Amtsgericht Hagen als Nachlassgericht anhängig gemacht wurden, meines Erachtens auch nicht davon auszugehen, dass diese Rechtssachen einen so engen Bezug zu einem der oben in den Buchst. a und b genannten Rechtssachen vor der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) aufwiesen, dass die Folgen der Nichtanwendung von Art. 18 der Verordnung Nr. 650/2012 durch dieses Gericht zu prüfen wären. Es handelt sich nämlich nicht um Rechtssachen, in denen widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, was gemäß Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung das Kriterium für die Einstufung von Rechtssachen als im Zusammenhang stehend darstellt. Angesichts der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung kann die Entgegennahme einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft keinesfalls als Entscheidung angesehen werden. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den Handlungen der Entgegennahme von Erklärungen verschiedener Personen über die Ausschlagung der Erbschaft.

64

Drittens kann, wie sich bereits aus den letztgenannten Erwägungen ergibt, im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der in Art. 40 Buchst. c der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung vorliegt, da die Entscheidung nicht mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in Deutschland in einem Verfahren zwischen denselben Parteien ergangen ist. Wie ich bereits erwähnt habe, hat das Amtsgericht Hagen in der Erbsache keine Entscheidung erlassen, sondern lediglich ein Protokoll über die Entgegennahme der Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft erstellt. Sollte die von ihm auf Antrag der Tochter und der Enkelinnen des Erblassers vorgenommene Handlung als Feststellung der Zuständigkeit in der Erbsache gelten, die einer Entscheidung gleichzusetzen wäre, so ist zu betonen, dass es sich dabei um die Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft handeln würde. Diese Zuständigkeit des Gerichts wäre auch gemäß Art. 13 aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Tochter und der Enkelinnen des Erblassers in Deutschland begründet. Aus dieser „Entscheidung“ ginge also nicht hervor, dass das Gericht den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes festgestellt hätte. Und selbst wenn dem so wäre, geht aus den Protokollen nicht hervor, dass es seine Feststellung nach einer Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände getroffen hat. Die Feststellungen stützten sich lediglich auf die Aussagen der Personen, die eine Erklärung abgegeben haben, ohne dass diese anhand der Aussagen anderer Erben überprüft und gewürdigt wurden.

65

Unter diesen Umständen ist für die Entscheidung im Ausgangsverfahren ausschlaggebend, inwieweit das vorlegende Gericht an den Beschluss der Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond) vom 29. Mai 2024 über die Bestellung eines Nachlassverwalters gebunden ist, und zwar genauer gesagt an die darin getroffene Feststellung zu dem Umstand, aus dem sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt, also an die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.

66

Ich möchte daran erinnern, dass sich der Tenor dieses Beschlusses auf die Entscheidung über die Bestellung eines Nachlassverwalters beschränkt. Daraus geht weder unmittelbar die Feststellung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen des Erblassers anwendbaren Rechts noch die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes hervor. Dem Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens zufolge geht jedoch aus der Begründung dieses Beschlusses hervor, dass das erlassende Gericht eine eingehende Prüfung hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden vorgenommen und auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit für die Entscheidung in der Erbsache festgestellt hat. Aus dem Tenor seines Beschlusses lässt sich zudem ableiten, dass es auch Feststellungen zum auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht getroffen hat. Aus Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 650/2012 geht nämlich hervor, dass auch die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, dem nach Art. 21 oder 22 dieser Verordnung bestimmten anzuwendenden Recht unterliegen. Der Bestellung eines Nachlassverwalters musste daher die Feststellung des für alle erbrechtlichen Angelegenheiten maßgeblichen Rechts vorausgehen, das eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung vorsieht(20).

67

Diese Feststellungen werfen die Frage auf, ob das vorlegende Gericht einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt als den in der Entscheidung der Rechtbank Limburg, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Limburg, Sitzungsort Roermond) vom 29. Mai 2024 angeben darf.

Bindung an die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, die in einer gemäß Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 anzuerkennenden Entscheidung getroffen wurde

68

Grundsätzlich bewirkt die Anerkennung einer Entscheidung, dass ihr in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche Rechtskraft und Wirksamkeit zukommt, die ihr in dem Mitgliedstaat zukommt, in dem sie ergangen ist(21).

69

Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass in bestimmten Fällen die sich aus dem nationalen Recht des Ursprungsstaats ergebenden Wirkungen der Anerkennung einer Korrektur unterliegen, insbesondere wenn sich die Entscheidung auf eine Frage bezieht, die unter das Unionsrecht fällt, und dieses selbst die Wirkungen festlegt, die mit der Entscheidung über diese Frage in einem der Mitgliedstaaten verbunden sind (das sogenannte Konzept der autonomen Wirkungen der Anerkennung)(22). Zur Untermauerung dieser These wird das Urteil Gothaer Allgemeine Versicherung u. a.(23) angeführt.

70

In diesem Urteil, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(24) ergangen ist, stellte der Gerichtshof fest, dass der Begriff der Rechtskraft im Unionsrecht nicht nur den Tenor der anzuerkennenden Entscheidung umfasst, sondern auch jene Teile ihrer Gründe, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind(25). In diesem Zusammenhang entschied er, dass eine Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung mit der Begründung verneint hat, dass diese Vereinbarung wirksam sei, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichts, die im Tenor seiner Entscheidung enthalten ist, als auch hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bindet, die in den Gründen dieser Entscheidung, die den Tenor tragen, enthalten ist. Als Argument für diese Entscheidung diente die Annahme, dass dem durch diese Verordnung geschaffenen System der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten zugrunde liegt(26). Der Gerichtshof wies darauf hin, dass ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen umso notwendiger ist, wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit anzuwenden haben(27).

71

Ähnlich wie die Verordnung Nr. 44/2001 schafft auch die Verordnung Nr. 650/2012 eine einheitliche rechtliche Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Erbsachen. Darüber hinaus umfasst die durch die Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Regelung – anders als die erstgenannte Verordnung – auch gemeinsame Vorschriften über das auf alle Erbschaftsangelegenheiten anzuwendende Recht. Wie aus dem 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 hervorgeht, sollte die Einführung harmonisierter Kollisionsnormen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts widersprüchliche Ergebnisse vermeiden und eine Nachlassspaltung verhindern, was insbesondere dadurch sichergestellt werden sollte, dass der gesamte Nachlass einem einzigen Recht unterliegt.

72

Ebenso wie die mit der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte Regelung beruht die mit der Verordnung Nr. 650/2012 eingeführte Regelung auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Anerkennung einer Entscheidung in Erbsachen auch auf jene Teile ihrer Gründe erstreckt, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind.

73

Daher stellt sich die Frage, ob Feststellungen des Gerichts, dessen Entscheidung gemäß Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 anerkannt werden muss, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes als Grundlage für die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts betreffen, Teil der Gründe sein können, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind.

74

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Prüfung der anzuerkennenden Entscheidung in ihrer Gesamtheit, von der Art und Bedeutung der darin enthaltenen Entscheidung sowie von den dadurch hervorgerufenen Wirkungen ab. Erst dann lässt sich entscheiden, ob Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes Teil der Gründe sind, die den Tenor der Entscheidung tragen.

75

Sollte dies der Fall sein, ergibt sich meiner Ansicht nach aus dem Gesamtkontext der Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012, dass die diesbezüglichen Feststellungen, die die Grundlage für die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts bilden, das anschließend in der Entscheidung über die Erbschaft nach dem betreffenden Erblasser angewandt wird, gemäß Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt werden müssen.

76

Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ist nämlich das in der Verordnung vorgesehene wesentliche Anknüpfungskriterium. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Erbsache sowie das auf alle erbrechtlichen Angelegenheiten anzuwendende Recht. Auch wenn die Bestimmung dieses Ortes in Bezug auf den jeweiligen Erblasser in der Praxis problematisch sein mag(28), besteht kein Zweifel daran, dass sie von dem mit der Erbsache befassten Organ vorgenommen werden muss(29). Sie beschränkt sich keinesfalls auf die Feststellung eines rein tatsächlichen Umstands, sondern ist vielmehr Ausdruck einer rechtlichen Beurteilung durch das genannte Organ.

77

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nicht in mehr als einem Mitgliedstaat(30) festgelegt werden darf, da dies zu einer Nachlassspaltung führen würde. Eine Auslegung, die eine solche Möglichkeit zulässt, wäre mit den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012 unvereinbar(31).

78

In diesem Zusammenhang wäre eine Auslegung, wonach die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht an die Entscheidungen gebunden wären, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes betreffen und anzuerkennen sind, mit den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012 unvereinbar. Sie würde nämlich die Gefahr einer Nachlassspaltung mit sich bringen, da einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, weil das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht infolge abweichender Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes unterschiedlich wäre.

79

Diese These sollte keine Zweifel aufkommen lassen, insbesondere in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren vorliegenden, in der die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ausschließlich zur Klärung einer sich aus dem Verfahren ergebenden Zwischenfrage erforderlich ist, die selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fällt. Es ist schwer vorstellbar, aus welchen Gründen ein Gericht, das möglicherweise nicht für die Entscheidung in einer Erbsache zuständig ist (da diese Zuständigkeit durch andere Vorschriften als die der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt wird), befugt sein sollte, die Feststellungen und Entscheidungen von Gerichten anzufechten, die über eine solche Zuständigkeit verfügen.

80

In jedem Fall liefe die fehlende Bindung an die Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, die einer gemäß Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 anzuerkennenden Entscheidung zugrunde liegen, auch dem Ziel der Verordnung Nr. 650/2012, das in der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten besteht, sowie dem ihr zugrunde liegenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten zuwider.

81

Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 so auszulegen ist, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes unter die in diesem Artikel vorgesehene Anerkennung fällt, wenn diese Bestimmung Teil der Gründe ist, die den Tenor der anzuerkennenden Entscheidung tragen.

Ergebnis

82

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Hagen (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Art. 4, 13, 23 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

sind dahin auszulegen, dass

in einem Fall, in dem die Entscheidung über die Rechte oder Pflichten einer Partei eines Gerichtsverfahrens von der Beurteilung der Gültigkeit einer von dieser Partei abgegebenen Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abhängt, die das mit dem Verfahren befasste Gericht selbst vornehmen muss, die materielle Gültigkeit dieser Erklärung anhand der Anforderungen des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden, gemäß Art. 21 oder 22 dieser Verordnung bestimmten Rechts zu beurteilen ist, und die Formgültigkeit anhand der Anforderungen dieses Rechts oder gegebenenfalls des Rechts des Staates, in dem die Person, die die Erklärung abgibt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Umstand, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in einer Erbsache betreffend einen bestimmten Erblasser für zuständig erklärt, und sei es auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012, bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gültigkeit, sowohl materieller als auch formeller Art, der vor diesem Gericht abgegebenen Erklärung im Hinblick auf die Anforderungen des Rechts des Mitgliedstaats, wo dieses Gericht seinen Sitz hat, sofern dieses Recht nicht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht oder – wenn es ausschließlich um die Formgültigkeit der Erklärung geht – das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, die die Erklärung abgibt, ist.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 10. September 2026(1)

Rechtssache C-310/25

MMWB GmbH & Co. KG

gegen

E. L.

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen, Deutschland)