OVG Sachsen Beschluss zitiert von 5

Waffenbesitzkarte widerrufen – aufschiebende Wirkung beantragt KI-Titel

Waffenrecht · aufschiebende Wirkung · Verwaltungsakt · Widerspruch · VwGO § 80 Abs. 5

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 B 407/21 7 L 371/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Waffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 20. Januar 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2021 - 7 L 371/21 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2021 wird im Hinblick auf dessen Verfügung Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtzüge auf je 3.437,50 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2021 nur teilweise. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2021 anzuordnen (1) bzw. wiederherzustellen (2), soweit es den Widerruf der für den Antragsteller am 30. Juli 2019 ausgestellten Standard-Waffenbesitzkarte Nr. ... (Verfügung Nr. 1), die Verpflichtung zur Rückgabe der zuvor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnis an den Antragsgegner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides (Verfügung Nr. 2) sowie die Verpflichtung, die in der o.g. Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen, die dazugehörige Munition und den Schalldämpfer binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen (Verfügung Nr. 3) betrifft. Hingegen war die aufschiebende Wirkung im Hinblick 1 2

3 auf den Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung der Nummern 2 und 3 des Bescheides in Höhe von 500 € (Verfügung Nr. 5) anzuordnen (3). 1.1 Im Hinblick auf Nr. 1 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juli 2021 gegen Nr. 1 des streitbefangenen Bescheides, mit dem die Standard-Waffenbesitzkarte Nr. ... mit Zustellung des Bescheides widerrufen worden ist, unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht könne die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfalle und das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Bescheides überwiege. Im vorliegenden Fall folge die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte aus § 45 Abs. 5 WaffG. In solchen Fällen, in denen durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen werde, sei grundsätzlich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebühre. Aufgrund dieser Wertung sei auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO heranzuziehen, wonach das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nur dann überwiege, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstelle. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könnten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dabei nur im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geprüft werden, sodass aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen oder schwierige Rechtsfragen nicht abschließend geklärt werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des Bescheides vom 15. Juli 2021 bestünden nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 3 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine Tatsache, die zu einer Versagung führen müsse, stelle die mangelnde Zuverlässigkeit eines Waffenerlaubnisinhabers dar, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Zuverlässigkeit im waffenrecht- 3 4 5

4 lichen Sinne sei insbesondere dann nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Erlaubnisinhaber mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht ordnungsgemäß verwahrt würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Das Verwahren (Aufbewahren) von Waffen und Munition müsse, um als sorgfältig qualifiziert werden zu können, so gestaltet sein, dass die Waffen von der Munition getrennt abgelegt, sie gegen ein Abhandenkommen (§ 36 WaffG) ausreichend gesichert und auch sonst jedem unkontrollierten Zugriff durch Unbefugte entzogen seien. Dabei sei eine Tatsache i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht erst dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit erkennen lasse oder aus sonstigen Gründen besonderes Gewicht habe. Vielmehr sei in jedem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, der nicht lediglich einen Bagatellverstoß darstelle, eine Tatsache zu sehen, die eo ipso die Annahme der Unzuverlässigkeit begründe, sofern sie nicht durch entgegenstehende Tatsachen entkräftet werde. Die Prüfung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne sei anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein könnten. Die Prognose habe sich dabei am Zweck des Gesetzes zu orientieren, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen seien, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Die Einschätzung des Antragsgegners, den Antragsteller als unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne einzustufen, sei nach diesem Prognosemaßstab nicht zu beanstanden. Es bedürfe hierbei keiner (abschließenden) Feststellung, ob auch die von der Behörde zitierten Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG tatbestandlich verwirklicht worden seien. Der Antragsgegner stütze seine Prognose jedenfalls maßgeblich auf die Auffindesituation bezüglich der Waffe und der Munition unmittelbar am Unfallort. Insofern sei tatbestandlich der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG eröffnet. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei sei die halbautomatische Büchse der Marke S., Kaliber 9,3 * 62, seitens des Antragstellers dem Polizeibeamten ohne jegliches Behältnis übergeben worden. Zudem sei dem Bericht zufolge weder kurz nach dem Unfall noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Futteral gefunden worden, wie es vom Antragsteller im Schreiben vom 21. Juni 2021 erwähnt worden sei. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Waffe sei seitens der Polizei ebenfalls festgestellt worden, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, den Verschluss der Langwaffe zu öffnen, was als Indiz dafür zu werten 6

5 sei, dass er aufgrund seiner Verletzung ohnehin nicht in der Lage gewesen sei, ein mit einem Schloss versehenes Futteral, wie von ihm behauptet, aus dem Wagen zu bergen, dieses zu öffnen, die Waffe zu entnehmen und zu prüfen sowie das Futteral in das Unfallfahrzeug zurückzubefördern. Zudem seien dem Polizeibericht zufolge sowohl an der sichergestellten halbautomatischen Büchse als auch am Magazin Schmutzanhaftungen festgestellt worden, was ebenso darauf hindeute, dass sich die Waffe nicht in einem verschlossenen Behältnis befunden habe und somit ohne besondere Sicherung im Fahrzeug verstaut gewesen sei. Da auch eine räumliche Abtrennung des Kofferraums in dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden anderen, nicht zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände befugten Fahrzeuginsassen in der Lage gewesen sein müssten, sich diese Waffe - und auch die Munition - unbefugt anzueignen bzw. in Besitz zu nehmen. Damit lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwahrt habe. Soweit er vortrage, dass - anders als vom Antragsgegner angenommen - im Zeitpunkt des Unfallgeschehens am 5. März 2021 die o. g. Langwaffe und die Munition getrennt voneinander in einem abschließbaren Futteral im Kofferraum des Fahrzeugs des Antragstellers unter einer ausgelegten Decke neben einer Ladung Mais verstaut gewesen sei und er erst nach dem Unfall, wenn auch verletzt, die Waffe aus dem verschlossenen Futteral entnommen und sodann das mit drei Patronen bestückte Magazin mit zwei weiteren Patronen gefüllt habe, vermöge dieser Sachvortrag ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung nicht zu begründen. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Waffe aus dem Futteral entfernt haben, jedoch dann nur diese, nicht jedoch das Futteral aus dem Kraftfahrzeug entfernt und der Polizei übergeben haben wolle. Vor diesem Hintergrund könnten jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Schilderung des Geschehensablaufs durch den Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragstellerin nicht bejaht werden. Ob sich der Sachverhalt, so wie vom Antragsteller vorgetragen, aufgrund seiner Verletzung überhaupt zugetragen haben könne, müsse der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinzu komme, dass erhebliche Zweifel am Sachvortrag des Antragstellers bestünden, überhaupt die Jagd ausgeübt zu haben, da die mitfahrende und bei dem Unfall schwerverletzte Zeugin bei der Polizei ausgesagt habe, dass es für sie keine Jagd gewesen sei. 7

6 Da nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis nach fehlender Zuverlässigkeit zwingend zu widerrufen sei, ein Ermessen dem Antragsgegner somit nicht eingeräumt sei und im Übrigen auch keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die für die Annahme einer unbilligen Härte sprechen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnten, müsse insoweit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Erfolg versagt bleiben, ohne dass es Feststellungen zu den weiteren, die Zuverlässigkeit des Antragsstellers in Zweifel ziehenden Ausführungen des Antragsgegners bedürfe. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht übersehe in seinem Beschluss, dass sich aus den Aktenvermerken der den Unfall dokumentierenden Polizeibeamten nicht ergebe, dass nach einer Unterbringungsmöglichkeit für eine Langwaffe im Fahrzeug bzw. einem Futteral gesucht und der Antragsteller hierzu vor Ort befragt worden sei. Den Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass ein Futteral nicht vor Ort vorhanden gewesen sei. Den polizeilichen Aktenvermerken lasse sich lediglich entnehmen, dass ein solches Behältnis in Folge der am Unfallort herrschenden Bedingungen und der Schäden am Fahrzeug nur nicht zu erkennen gewesen sei, gleichzeitig aber der Antragsteller nicht befragt worden sei. Wenn in diesem Zusammenhang für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller die aus dem Futteral entfernte Waffe, nicht jedoch das Futteral, den Polizeibeamten übergeben habe, habe dies schlicht und ergreifend seine Ursache darin, dass es ihm zunächst nur um die zu übergebende Waffe selbst gegangen sei und er sich keine Gedanken hinsichtlich des Futterals gemacht habe, wobei er auch von den Polizeibeamten vor Ort nicht darauf angesprochen worden sei. Wichtig für die Polizeibeamten vor Ort sei gewesen, die Waffe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG sicherzustellen. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Umstand, dass er nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht nicht in der Lage gewesen sei, den Verschluss der Langwaffe aufgrund seiner Verletzung zu öffnen, als Indiz dafür werte, dass er auch nicht in der Lage gewesen sein könne, ein mit einem Schloss versehenes Futteral aus dem Wagen zu bergen, dieses zu öffnen, die Waffe auf Beschädigungen zu prüfen und das Futteral wieder in das Unfallfahrzeug zurückzubefördern, lasse seinen unbestritten gebliebenen Tatsachenvortrag außer Acht, wonach er sich aus dem verunfallten Fahrzeug zunächst selbst befreit habe und nicht durch Dritte habe gerettet werden müssen. Insoweit sei er nach dem Unfall noch in der Lage gewesen, sich zunächst aus dem vorderen Fahrgastraum des massiv beschädigten auf der rechten Seite liegenden Fahrzeugs 8 9 10

7 krabbelnd über den Fahrzeugfond und Kofferraum zu befreien. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts unterstellt bedeute, dass er sich auch nicht aus dem verunfallten Fahrzeug hätte befreien können. Die Öffnung des Waffenverschlusses sei ihm vielmehr aufgrund erst später nach dem Unfall sich bemerkbar machender Schulterschmerzen nicht möglich gewesen. Die vom Antragsgegner sowie vom Verwaltungsgericht Chemnitz aufgestellte Indizienkette verstoße gegen einfache Denkgesetze. Dies gelte auch für die "Schmutzanhaftungen“ an Waffe und Magazin, worauf das Verwaltungsgericht ebenso abstelle. Ohne seinen Vortrag ansatzweise zu berücksichtigen, ziehe das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, besagte Waffe und Magazin müssten im Zuge des Unfalls unverschlossen aus dem Fahrzeug gefallen sein. Es habe sich bei den Schmutzanhaftungen nur um leichte, punktuell vorhandene Anhaftungen an der Waffe gehandelt. Wäre die Waffe aus dem Fahrzeug herausgefallen, hätten Schmutzanhaftungen verteilt über die gesamte Waffe und auch Beschädigungen an dieser selbst festgestellt werden müssen. Dies sei nach der Fotodokumentation nebst Bericht des Polizeireviers Plauen vom 5. März 2021 nicht der Fall. Auch die Zweifel des Verwaltungsgerichts dahingehend, ob am 5. März 2021 überhaupt die Jagd ausgeübt worden sei, entbehrten jeglicher Grundlage. Dass Wild während der Pirsch nicht erspäht und deshalb nicht erlegt worden sei, schließe eine Jagdausübung nicht aus. 1.2 Diese Einwände führen in Bezug auf Nr. 1 des Bescheides zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch in Fällen, in denen (wie vorliegend) durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird, trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene 11 12

8 Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). Soweit das Verwaltungsgericht auf die Norm des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rekurriert, wonach bei öffentlichen Abgaben und Kosten die (behördliche) Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, folgt daraus nichts Anderes. Die Norm ist zwar auf das gerichtliche Eilverfahren entsprechend anwendbar. Aus ihr lässt sich aber außerhalb des Abgabenrechts kein engerer Maßstab für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ableiten. Soweit überwiegend davon ausgegangen wird, dass für ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher sein muss als ein Misserfolg und bei offenen Erfolgsaussichten der Eilantrag grundsätzlich ohne Erfolg bleibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Februar 2012 - 5 B 289/10 -, juris Rn. 9; v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, SächsVBl. 2004, 34, 35; st. Rspr.; HessVGH, Beschl. v. 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24; anders: BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1981 - 8 C 83.81 -, beck-online BeckRS 1981, 31249755), kann dies nur in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gelten. Nur bei öffentlichen Geldforderungen greifen die für diesen strengen Maßstab streitenden Argumente der Sicherung der öffentlichen Finanzen durch stetigen Mittelzufluss sowie der Rückabwickelbarkeit von Zahlungen des Abgabenpflichtigen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, SächsVBl. 2004, 34, 35). Außerhalb des Bereichs der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist die Berücksichtigung anderer Kriterien jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2001 - 4 VR 19.01 (4 A 40.01) -, NVwZ-RR 2002, 153) und bei offenen Erfolgsaussichten deshalb grundsätzlich eine Folgenabwägung durchzuführen. 13

9 Der Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, weil der Sachverhalt näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf (a). Eine Interessenabwägung führt zum Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers (b). a) Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung nicht derart erschüttern können, dass seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auszuschließen oder unwahrscheinlich ist. Ausgehend von den mit der Beschwerde zurecht nicht infrage gestellten Voraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist das Verwaltungsgericht den Erwägungen des Antragsgegners aufgrund der in der Verwaltungsakte dokumentierten Umstände gefolgt. Aus dem Beschwerdevortrag resultiert keine eindeutig andere Beurteilung. Daraus, dass nach den Aktenvermerken der am Unfallort anwesenden Polizisten eine gezielte Suche nach dem Futteral oder eine Befragung des Antragstellers hierzu vor Ort nicht stattgefunden hat, sodass nicht sicher ist, dass sich kein Futteral am Unfallort befand, folgt lediglich, dass das Vorhandensein eines Futterals weder angenommen noch ausgeschlossen werden kann. Ob der Vortrag des Antragstellers, wonach er nach dem Unfallereignis über den Kofferraum des seitlich auf der Beifahrerseite liegenden Fahrzeugs in das Wageninnere gestiegen sei, um zunächst sein Mobiltelefon, Ausweise und Brieftasche im Wageninneren zu suchen und zu bergen sowie im zeitlichen Anschluss das Fahrzeug nach dem Futteral mit der darin befindlichen Langwaffe und der mitgeführten Munition zu durchsuchen, wobei er nach dessen Sicherung die Waffe zur Prüfung des Zustandes herausgenommen, die ungeladene Waffe zur angemessenen persönlichen Aufsicht geschultert, dem Futteral das Magazin sowie zwei weitere Patronen entnommen und anschließend das Futteral wieder in das Wageninnere geworfen habe, zutrifft oder die Würdigung des Antragsgegners, dass die Waffe unverschlossen im Fahrzeug transportiert worden sei, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Zutreffend führt die Beschwerde zwar aus, dass aus der Tatsache, dass der Antragsteller wohl schmerzbedingt den Verschluss der Waffe vor der Übergabe an den Polizeibeamten nicht öffnen konnte, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ihm die 14 15 16 17 18

10 Öffnung eines Futterals zuvor nicht möglich war. Zum einen kann die Öffnung eines Futterals einen viel geringeren Krafteinsatz erfordern als das Öffnen des Waffenverschlusses. Zum anderen kann ein Unfall einen Schock auslösen, in dessen Folge Cortisol ausgeschüttet wird, das das Schmerzempfinden ausschaltet oder stark dämpft. Nicht entscheidungserheblich sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, ob der Antragsteller "überhaupt die Jagd ausgeübt" hat. Dass sich außerhalb einer Jagd die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG heranzuziehenden Maßstäbe anders darstellen, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht indes zutreffend von weiterem Aufklärungsbedarf in der Hauptsache ausgegangen. Das Foto auf Blatt 58 der Verwaltungsakte zeigt den auf der Beifahrerseite liegenden Unfallwagen von hinten mit weit geöffneter Heckklappe ohne ein erkennbares Futteral; ein solches wurde auf dem Bild auch vom Kläger nach erfolgter Akteneinsicht nicht beschrieben. Dass ein "wieder in das Wageninnere" geworfenes Futteral einer Langwaffe (ohne enthaltenes Gewehr) zwischen den auf dem Bild erkennbaren Kopfstützen und dem Inneren des Autodachs vollständig hindurchgeworfen wird, sodass es auf dem Bild nicht mehr sichtbar ist, ist zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht besonders wahrscheinlich. Insbesondere ist unklar, warum der Antragsteller das Futteral wieder in das Wageninnere geworfen haben will. Naheliegend wäre es eher gewesen, es außerhalb des beschädigten Fahrzeugs zu belassen und auch das Gewehr wieder in das Behältnis zu tun. In der Beschwerde verweist er auf eine unübersichtliche Lage mit weit verstreuten Gegenständen. Dass gleichwohl die Waffe und das Futteral im Wagen verblieben sein sollen, ist möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal sich die Waffe nach Angaben des Antragstellers im Kofferraum im Heck des Autos befunden haben soll (VAS 108) und das Foto auf Blatt 58 einen - abgesehen von einem für eine Langewaffe zu kleinen Behältnis - leeren Kofferraum zeigt. Auch die vernommenen Zeugen haben angegeben, dass im übrigen Fahrzeuginneren keine Waffe zu sehen gewesen sei (VAS 63, 69). Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Schmutzanhaftungen an Gewehr, Tragegurt und Magazin. Diese sprechen bei einer ersten Beurteilung für eine bei oder nach dem Unfall erfolgte Verunreinigung des Gewehrs; theoretisch möglich ist aber auch eine bereits im Vorfeld vorhandene Verschmutzung. Eine solche ist indes eher unwahrscheinlich, weil nach den Zeugenaussagen keine Jagd mit der Waffe, sondern eine Prüfung von Wiesen und Futterstellen ohne Waffe stattfand. Dass eine zu Fahrtantritt derart verunreinigte Waffe mitgeführt worden sei, macht die Beschwerde 19

11 nicht geltend und wäre auch eher ungewöhnlich. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren wurden an der Waffe auch nicht nur leichtere Schmutzanhaftungen, wie z. B. am Trageriemen und Zielfernrohr, sondern auch größere, deutlich erkennbare, z. B. am Gewehrkolben und Visier, dokumentiert (VAS 42 ff.). Bei solchermaßen offenen Erfolgsaussichten und der daher auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Widerrufsverfügung der Vorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte und der Gebrauch der Waffen versagt blieben, sich später aber herausstellte, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Verfügung zur Abgabe der Waffen hätte aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Waffenbesitzkarte des Antragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Bei dem Antragsteller ist kein über seine jagdliche Betätigung hinausgehendes Interesse festzustellen, die mit der Waffenbesitzkarte vermittelte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren für überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die entstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26). 2. Im Hinblick auf Nrn. 2 und 3 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges dieser Verfügungen keinen Bedenken begegne. Nach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid liege es im öffentlichen Interesse, dass die Anordnung der Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis und die Überlassung von Waffen, Munition und Schalldämpfer an einen Berechtigten vor der bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es liege im 20 21 22

12 öffentlichen Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es könne nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, wovon im Fall des Betroffenen derzeit nicht ausgegangen werden könne. Damit habe der Antragsgegner die Gründe dargetan, welche ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges veranlassten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genüge diese Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung sei insbesondere nicht nur formelhaft, sondern beziehe sich konkret auf den im Bescheid festgestellten Sachverhalt. Auch materiellrechtlich begegneten die angefochtenen Verfügungen keinen Bedenken. Die Behörde habe die Verfügungen in unbedenklicher Weise auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt. Da dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widerrufsverfügung der Erfolg versagt bleibe, sei auch bezüglich der o. g. gesetzlichen Vorschriften von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auszugehen. Soweit der Antragsteller rüge, dass er der unteilbaren Anordnung der Verfügung nach Nr. 3 in dem angefochtenen Bescheid nicht nachkommen könne, da sich die streitbefangene Waffe der Marke S. und das dazugehörige Magazin nebst fünf Patronen nach § 34 Abs. 1 Satz 4 SächsPVDG in Verwahrung beim Polizeirevier Plauen der PD Zwickau befinde, vermöge dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar knüpfe § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG tatbestandlich an den Besitz der Waffe bzw. der Munition an. Entscheidend für die Auslegung der Norm sei jedoch ihr Zweck, dem Betroffenen zunächst die Möglichkeit einer Verwertung mit Wertausgleich zu eröffnen, bevor - als ultima ratio - auf die Unbrauchbarmachung zurückgegriffen werde. Diesem Grundsatz könne durch Auslegung der Verfügung dergestalt Rechnung getragen werden, dass es für die Erfüllung der Verfügung ausreichend sei, wenn der Antragsteller der verwahrenden Polizeistelle einen Berechtigten benenne, dem die Waffe überlassen werden solle bzw. es ihr ermöglicht werde, die Waffe unbrauchbar machen zu lassen. Soweit sich bei der Erfüllung dieser Verfügung praktische Hindernisse bzw. Unklarheiten ergeben sollten, sei davon auszugehen, dass diesem Umstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Rechnung getragen werde, etwa durch klarstellende Verfügung in dem Widerspruchsbescheid selbst. Da auch die Festsetzung einer Frist von vier Wochen angemessen sei, müsse auch insoweit dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass bei offensichtlich rechtswidrigem Widerruf der Erlaubnis nach dem Waffengesetz auch die Anordnungen unter Nr. 2 (Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis) und Nr. 3 23

13 (Überlassen von Schusswaffen an Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sowie Nachweis darüber) des angefochtenen Bescheids per se jeglicher Grundlage entbehrten. Materiell rechtlich falsch sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Annexanordnung Nr. 3 des Bescheides, die ausdrücklich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vom Antragsgegner gestützt werde, wonach es keine Rolle spiele, dass der Antragsteller nicht mehr im Besitz der vom Polizeirevier Plauen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG sichergestellten Waffe der Marke S. sei. Ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag übersehen habe, dass jene Waffe nebst Magazin nicht mehr beim Polizeirevier Plauen verwahrt werde, sondern zwischenzeitlich - ohne dass diese sichergestellt worden sei - ohne Rechtsgrund beim Antragsgegner, erkenne das Gericht zwar an, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG tatbestandlich an den Besitz der Waffe im Sinne des Abschnitts 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG anknüpfe. Mit seiner Auslegung ersetze das Verwaltungsgericht aber eine vom Antragsgegner auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung in unzulässiger Weise faktisch durch eine solche nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG, obgleich die Voraussetzungen einer insoweit vorausgesetzten Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht vorlägen und der Antragsgegner eine solche Sicherstellungsanordnung bis heute unstreitig auch nicht erlassen habe. Völlig haltlos sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei praktischen Hindernissen bzw. Unklarheiten jenem Umstand bei Erlass des Widerspruchsbescheides Rechnung getragen werde. Vorliegend gehe es nicht um praktische Hindernisse oder Unklarheiten, sondern um die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die nicht auslegungsfähig sei und dazu führe, dass die unteilbare Anordnung nicht umsetzbar sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Vortrag übergangen, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Ermessensnorm darstelle, der Antragsgegner von Ermessenserwägungen allerdings nicht ansatzweise Gebrauch gemacht habe. Ermessenserwägungen stelle er auch nicht in seinen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren an. Dies stelle einen Ermessensnichtgebrauch dar, der zur Rechtswidrigkeit der unter Nr. 3 des Widerrufsbescheides getroffenen Annexanordnung führe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedinge. 2.1. Soweit der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 2 und 3 der Verfügung daraus ableitet, dass bereits der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtswidrig erfolgt sei, bleibt dieser Ansicht angesichts der Ausführungen unter 1 der Erfolg versagt. 2.2. Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe im Hinblick auf die Bestimmtheit von Nr. 3 der Verfügung tragen nicht. 24 25

14 Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, wenn jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und sie noch besitzt, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde klarstellt, dass die unter Nr. 1 in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe "Kat. C Rep. Büchse … Mercury 870 GFK" bereits im November 2020 veräußert wurde, entspricht dies der vorgenommenen Eintragung in der Waffenbesitzkarte. Auf diese Waffe bezieht sich der angegriffene Bescheid aber nicht, wie sich aus der Tabelle in der Begründung des Bescheids ergibt, wo als Waffenbesitzstand nur die Waffen lfd. Nr. 2 bis 5 angegeben sind. Hinsichtlich dieser Waffen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an den Besitz anknüpft. Dass eine der in der Waffenbesitzkarte gelisteten Waffen (Waffe Nr. 2 der Waffenbesitzkarte) nach dem Unfall ausweislich der Bescheinigung Blatt 39 der Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache von Beamten des Polizeivollzugsdiensts sichergestellt und später dem Antragsgegner übergeben wurde, schließt den fortwährenden weiteren Besitz des Antragstellers nicht aus. Die Polizei wird bei der Sicherstellung einer Sache zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB für den Berechtigten tätig (vgl. OVG MV, Urt. v. 7. Februar 2007 - 3 L 364/05 -, juris Rn. 25). Mit der Sicherstellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (Elzermann, SächsPBG, § 25 Rn. 2), das dem Antragsteller als der zivilrechtlichen Verwahrung „ähnliches Verhältnis“ den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) vermittelt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 SächsPVDG oder § 28 Abs. 1 Satz 4 SächsPBG ist im Fall des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2 SächPBG die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach zwei Wochen. Auch nach Ablauf dieser Frist besteht weiter ein (faktisches) Verwahrverhältnis, kraft dessen der Antragsteller auch Besitzer ist. Es besteht auch ein Besitzmittlungswillen der Polizei und der Antragsgegnerin. Der Polizeivollzugsdienst verwahrte ebenso wenig wie dies nunmehr der Antragsgegner tut 26 27 28

15 die Waffe als (Eigen-) Besitzer, sondern auf Zeit für den Antragsteller, der einen Herausgabeanspruch hat (§ 34 Abs. 1 Satz 4 SächsPVDG oder § 28 Abs. 1 Satz 4 SächsPBG). Dass die Waffe nicht so beim Antragsteller verbleiben soll, sondern nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte in die Hände eines Berechtigten gelangen oder unbrauchbar gemacht werden soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll nach § 46 Abs. 2 Satz 1 zur Anordnung befugt sein, „dass der Inhaber des Gegenstandes seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft so beendet, dass kein Unbefugter sie erwirbt bzw. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die auf Grund der Erlaubnis erworbenen Gegenstände aufgibt“ (Steindorf/Gerlemann, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, WaffG § 46 Rn. 3 unter Verweis auf die Entwurfsbegründung zu § 48 WaffG a. F. [BT-Drucks. VI/2678 S. 36] bzw. auf Nr. 48.1 WaffVwV a. F.). Weder die Polizei noch der Antragsgegner sind Berechtigte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Vielmehr steht dem Antragsteller die Auswahl zu, welchem Berechtigten er die Waffe(n) überlässt oder ob er sie unbrauchbar macht. Allein das Angebot des Antragsgegners, die Waffe(n) des Antragstellers für die Dauer des Verfahrens zu verwahren, macht ihn noch nicht zum vom Antragsteller bestimmten oder sonst Berechtigten. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Willen der Beteiligten dient die Sicherstellung auch nicht zwingend der dauerhaften Zuweisung des Eigentums an der Sache an einen Dritten (vgl. in diesen Fällen ein Besitzmittlungsverhältnis verneinend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 1951 - 9 U 166/50 -, NJW 1951, 444 f.). Vielmehr kann der Antragsteller Eigentümer der Waffen bleiben, indem er sie einem Berechtigten nur zur Verwahrung gibt oder sie unbrauchbar macht und behält. Durch die in Nr. 3 des Bescheides getroffene Anordnung wird der gesetzgeberische Zweck des § 46 Abs. 2 WaffG erfüllt, indem erreicht wird, dass der Antragsteller dafür sorgt, dass die nach der Waffenbesitzkarte bei ihm oder vorübergehend bei der Behörde befindlichen Waffen unbrauchbar gemacht werden oder in den unmittelbaren Besitz eines Berechtigten gelangen. Offenbleiben kann deshalb, ob der Begriff des Besitzes gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG unabhängig vom tatsächlichen Gewahrsamsinhaber immer denjenigen bezeichnet, in dessen Waffenbesitzkarte die Waffen eingetragen sind (so VG München, Beschl. v. 6. April 1999 - M 7 S 98.4371 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. 8. Dezember 1993 - 21 B 92.799 -, BayVBl. 1994, 404 = beck-online BeckRS 1993, 6469 zum § 48 Abs. 2 WaffG 1976 [a. F.], in dem anstelle des "Besitzes" die "tatsächliche Gewalt" über die Waffe maßgeblich war). Aus dem Zweck des Gesetzes ergibt sich jedenfalls keine Beschränkung auf den unmittelbaren Besitz. Angesichts dieser Bewertung erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, 29

16 ob Nr. 3 der Verfügung teilbar ist und ob das Verwaltungsgericht auf ergänzende Bestimmungen im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid verweisen kann. 2.3. Eine Rechtswidrigkeit von Nr. 3 der Verfügung folgt auch nicht aus Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat sich in seinem Bescheid zur Begründung von Nr. 3 der Verfügung auf den Wortlaut von § 46 Abs. 2 WaffG gestützt und die Frist von vier Wochen für die Abgabe von vier Langwaffen und einem Schalldämpfer als angemessen erachtet. Im Rahmen der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die angeordnete Folgemaßnahme notwendig und verhältnismäßig zur Durchsetzung des vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte sei. Ziel des Waffengesetzes sei, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten; es sei nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Angesichts der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit könne ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Die öffentliche Sicherheit sei höher zu bewerten als das eigene Interesse des Antragstellers. Damit hat der Antragsgegner die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt. Der Senat kann offenlassen, ob es sich dabei um ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor Erlass des Widerspruchsbescheides in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO handelt (dies bejahend ThürOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 EO 760/13 -, juris Rn. 30), weil das Ermessen hier intendiert und deshalb eine Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall entbehrlich ist. Zur Vorgängervorschrift von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris Rn. 5) ausgeführt: "Die Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG darf jedoch nicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang mit der Rücknahmeentscheidung nach § 47 Abs. 1 WaffG als der maßgeblichen Grundentscheidung gesehen werden. Diese Entscheidung steht nicht im Ermessen der Behörde. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, eine rechtswidrige Erlaubnis zurückzunehmen. Diese Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigmachung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des Gesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit 30 31 32 33

17 zu leisten (vgl. BTDrucks VI/3566, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit - verfassungsrechtlich bedenkenfrei - dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit bzw. der materiellen Gerechtigkeit Vorrang eingeräumt vor dem Aspekt der Rechtssicherheit und dem des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1987 - BVerwG 1 C 18.84 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48). Soll die Rücknahmeentscheidung nicht wirkungslos bleiben, muß die Behörde grundsätzlich bestrebt sein, den Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist, zu beenden und rechtmäßige Zustände herzustellen, indem sie von der Ermächtigung in § 48 Abs. 2 WaffG Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in seinem Falle nicht schon deshalb besonderes Gewicht zu, weil er die Waffen befugt erworben hat. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfaßt ausschließlich Fälle, in denen der Betroffene die fraglichen Gegenstände befugt erworben hat oder sonst befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 40). Dieser Umstand allein kann daher die Behörde nicht verpflichten, von einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG abzusehen." Dementsprechend bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 in Nr. 46.2: "Die Waffenbehörde hat in der Regel von einer der Ermächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Gebrauch zu machen." Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde im Sinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt ist. Wenn ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung (so auch VG Ansbach, Urt. v. 25. April 2007 - AN 15 K 07.00095 -, juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist ein Sonderfall, der ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung seiner privaten Belange führen könnte, nicht zu erkennen. Insbesondere hat er solche Aspekte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 3. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 der Verfügung) hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 20 Abs. 1 und 4 SächsVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung als den gesetzlichen Anforderungen genügend erachtet. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro bewege sich im unteren Rahmen des § 22 Abs. 1 SächsVwVG in Höhe von 5 bis 25.000 €. Auf die Rüge des Antragstellers, dass der Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob sie für jede einzelne Verfügung getrennt ergangen sei oder nur bei einem kumulativen Verstoß gegen die unter Nrn. 2 und 3 erlassenen Verfügungen greife, sei zwar festzustellen, dass insoweit der Wortlaut der Verfügung selbst nicht eindeutig sei. Jedoch sei der 34 35 36

18 Begründung des Bescheides auf Seite 5 zu entnehmen, dass die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € jeweils gesondert für einen Verstoß gegen Nr. 2 und 3 des Bescheides gelten solle. Der Antragsgegner habe hierzu wörtlich ausgeführt: "Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis Nr. ... ist die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Rückgabe des Dokuments bzw. Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen, Munition und Schalldämpfers gemäß der Anordnung in Ziffer 2 und 3 dieses Bescheides der Höhe nach sowohl erforderlich als auch angemessen, um dem angedrohten Zwangsgeld als Beugemittel den erforderlichen Nachdruck zu verleihen." Mit der Verwendung des Wortes "beziehungsweise (bzw.)" sei unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs davon auszugehen, dass dieses Wort ersatzweise für die Verwendung des Wortes "ebenso" oder "respektive" stehe. Damit sei hinreichend klargestellt, dass die Zwangsgeldandrohung jeweils gesondert die Verfügung zu Nr. 2 und Nr. 3 betreffe. Es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine entsprechende Klarstellung erfolge. Soweit der Antragsteller eine Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung darin sehe, dass sich aus ihr nicht hinreichend ergebe, ob sie bereits dann ausgelöst werde, wenn die unter Nr. 3 genannten Gegenstände nicht innerhalb der genannten Frist einem Berechtigten überlassen bzw. nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht würden und dies nicht nachgewiesen werde oder bereits für den Fall, dass die Gegenstände innerhalb einer Frist einem Berechtigten überlassen bzw. dauerhaft unbrauchbar gemacht worden seien, dies aber nicht nachgewiesen werde, ergebe sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Androhung, dass der Adressat allen in der Verfügung genannten Verpflichtungen innerhalb der genannten Frist nachzukommen habe. Hiergegen hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen müsse, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung beziehe oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten sei keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar sei, für welchen Verstoß ein Zwangsgeld angedroht worden sei. Eine solche Ausgestaltung ergebe sich nicht aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Bescheides. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Deutung des Wortes „beziehungsweise“ lasse eine solche pflichtenscharfe Ausgestaltung der Zwangsgeldandrohung nicht erkennen. Einer pflichtenscharfen Ausgestaltung der Zwangsmittelan- 37

19 drohung widerspreche auch, dass der Antragsgegner in seinen vom Gericht herangezogenen „Entscheidungsgründen“ zur Zwangsgeldandrohung in dem angegriffenen Bescheid die unter Nr. 3 des Bescheides mit angeordnete Verpflichtung des „Nachweises“ der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen nicht erwähne. Da Rechtsbehelfe gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 19, 20, 22 SächsVwVG nach § 11 Satz 1 SächsVwVG keine aufschiebende Wirkung haben, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung Nr. 5 des Bescheides vom 15. Juli 2021 anzuordnen. Gemessen an dem für die Interessenabwägung auch hier anzuwenden Maßstab hat der Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da Nr. 5 Bescheides vom 15.Juli 2021 voraussichtlich rechtswidrig ist. Zu Recht hat der Antragsteller die fehlende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung gerügt. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, so ist die Androhung rechtswidrig. Denn die Behörde hat bei der Zwangsgeldandrohung ausdrücklich für jede einzelne Verpflichtung Teilbeträge in bestimmter Höhe auszuweisen. Mit dem Bestimmtheitsgebot ist aber eine Androhung zu vereinbaren, die klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn der Betroffene lediglich gegen eine einzige Verpflichtung verstößt, oder ob es nur dann fällig wird, wenn er keine der Verpflichtungen erfüllt. Eine Androhung des Inhalts, dass die volle Höhe des Zwangsgeldes bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen gilt, ist allerdings nur dann mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren, wenn für jede einzelne Verpflichtung ein Zwangsgeld in dieser Höhe angemessen ist (Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, VwVG § 13 Rn. 20). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbesch. v. 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris Rn. 35; so auch HessVGH, Beschl. v. 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 -, juris Rn. 46 m. w. N. zur Durchsetzung von Handlungsgeboten). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner unter Nr. 5 des Bescheides vom 15. Juli 2021 verfügte Zwangsgeldandrohung über 500,00 € "für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheides" nicht gerecht. Die 38 39 40

20 Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die Handlungsgebote der Rückgabe der Waffenbesitzkarte, des Überlassens oder Unbrauchbarmachens der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände sowie des Nachweises gegenüber dem Antragsgegner. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass sich weder aus der Verfügung noch aus der Begründung hierzu im Bescheid ergibt, ob die Zwangsgeldfestsetzung bereits bei einem Verstoß gegen eine der genannten Pflichten droht oder nur bei einem Verstoß gegen alle Pflichten. Es spricht zwar viel dafür, dass jeder einzelne Verstoß für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ausreichen soll. Die für die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kommenden Handlungsgebote (einzeln oder in ihrer Gesamtheit) erschließen sich hingegen auch unter Berücksichtigung der Begründung nicht. Aus der Formulierung in der Begründung des Bescheides, wonach "Unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis … die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Rückgabe des Dokumentes bzw. Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen, Munition und Schalldämpfers gemäß der Anordnung in Ziffer 2 und 3 dieses Bescheides der Höhe nach sowohl erforderlich als auch angemessen (ist) …", ist eine hinreichende Bestimmtheit für ein ein Zwangsgeld auslösendes Verhalten nicht abzuleiten. Es kann dahinstehen, ob das verwendete "bzw." im Sinne einer isolierten und jeweils bereits ein Zwangsgeld auslösenden Pflicht ("oder") - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu verstehen ist oder nur verdeutlichen soll, dass auf die genannten Pflichten Bezug genommen wird („und“). Da - wie vom Antragsteller auch gerügt - darüber hinaus die in Nr. 3 des Bescheides aufgeführte Nachweispflicht (bezogen auf das Überlassen bzw. Unbrauchbarmachen der Waffen/Gegenstände) zwar einerseits von der Verfügung in Nr. 5 des Bescheides erfasst wird, andererseits diese Verpflichtung aber bei der Begründung der Zwangsgeldandrohung überhaupt nicht erwähnt wird, ist nicht hinreichend klar, ob auch für den Fall, dass ausschließlich dieser Nachweis nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgt, ein Zwangsgeld tatsächlich droht. Aus dem Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, worin dieser lediglich "die Darlegung des Verwaltungsgerichts … bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes“ bestätigt, ohne auf die auch in der Begründung des Bescheides nicht erwähnte Nachweispflicht einzugehen, ergibt sich keine andere Bewertung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2 und 50.2 des 41 42

21 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage). Wie ausgeführt betrifft der Bescheid die vier mit den laufenden Nr. 2 bis 5 auf der Waffenbesitzkarte verzeichneten Waffen. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Abgabepflicht für eine Waffe beträgt der Wert 5.000 €. Zwei weitere Waffen sind mit 750 € und der Schalldämpfer mit der Hälfte dieses Werts in Ansatz zu bringen. Der Gesamtwert ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 43