Versammlungsverbot wegen Infektionsschutzbedenken KI-Titel
Versammlungsrecht · Infektionsschutzgesetz · aufschiebende Wirkung · Sofortvollzug · Interessenabwägung
Sonstiges
Az.: 6 B 204/21
7 L 192/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Versammlung am 24. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. April 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. April 2021 - 7 L 192/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat es mit Beschluss vom 23. April 2021 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der Verfügung wird die vom Antragsteller am 12. April 2021 für den 24. April 2021, 14 bis 17 Uhr (Aufbau ab 11 Uhr), für 5.000 Teilnehmer angemeldete Versammlung mit dem Titel „Wahrheit - Freiheit - Frieden“ der Demokratiebewegung ”Chemnitz steht auf" auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG untersagt und - soweit die Verfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesichts des Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu bestimmen, zumal hier der Antragsteller die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und der Zeitdruck im Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 2). 1 2 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Eine summarische Prüfung - bei der allerdings die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der Untersagung nicht abschließend geprüft werden kann - ergibt, dass die angegriffene Untersagung der Versammlung - die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen unterstellt - voraussichtlich rechtmäßig ist (1). Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2). 1. Nach dem am 23. April 2021 in Kraft getretenen § 28b Abs. 4 IfSG (i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 [BGBl. I S. 802]) unterfallen Versammlungen nicht den bundesweit einheitlichen Beschränkungen nach Absatz 1; die Bundesregierung könnte wohl aber nach § 28b Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. dem nicht geänderten § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfsG zusätzliche Verbote und Gebote zu Versammlungen durch Rechtsverordnung erlassen. Da sie davon bislang keinen Gebrauch gemacht hat, gilt für die Versammlung weiterhin § 9 SächsCoronaSchVO (vgl. § 32 IfSG). Angesichts dessen, dass dem Senat bis zum geplanten Beginn der Versammlung nur Stunden verbleiben, muss im Eilverfahren offenbleiben, ob es von Art. 8 GG gedeckt ist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 23). Jedenfalls muss, wenn eine derartige 4 5 6 7 Regelung getroffen wird, im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus Art. 8 GG Rechnung getragen werden (BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers drängt sich eine Verfassungs- oder Unionsrechtwidrigkeit der Rechtsgrundlagen auch nicht auf. Das Schutzniveau von Art. 11 und 12 EuGrCh und Art. 5 und 8 GG sind vergleichbar. Wegen der übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition kann sich der Senat auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I -, juris Rn. 55 f.). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen 8 9 10 Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. 11 Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; st. Rspr.). Die Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass von Versammlungen Infektionsgefahren ausgehen, ist bei summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang auch mit dem vom Antragsteller angeführten und im Internet veröffentlichten offenen Brief der Gesellschaft für Aerosolforschung vom 11. April 2021 an die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Gesundheitsminister und Gesundheitsministerinnen der Länder (http://docs.dpaq.de/17532-offener_brief_aerosolwissenschaftler.pdf). Soweit der Antragsteller ausführt, dass die Übertragung der SARS-CoV-2 Viren fast ausnahmslos in Innenräumen stattfinde, Übertragungen im Freien äußerst selten seien und nie zu „Clusterinfektionen“ führten, wie dies in Innenräumen zu beobachten sei, trifft dies hinsichtlich der Infektionen durch Aerosole, die unter freiem Himmel schnell verwirbelt und verdünnt werden, zu. Auch im Freien sind aber Tröpfcheninfektionen durch größere Partikel möglich. Wie aus ihrem „Positionspapier zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen vom 7. Dezember 2020 hervorgeht (https://ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf), hält auch die Gesellschaft für Aerosolforschung die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m im Freien deshalb für erforderlich und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus für sinnvoll. Zwar bestehe im Freien eine sehr geringe Gefahr der Ansteckung durch sog. Aerosolpartikel, durch deren Anreicherung innerhalb von geschlossenen Räumen bei der Verbreitung des Corona-Virus erhebliche Bedeutung zukomme. Aber auch im Freien sei die Verbreitung des Corona-Virus wegen der Gefahr von Tröpfcheninfektionen nicht ausgeschlossen. Beim Reden, Niesen, Husten und Singen entstünden Partikel in der Größe von 100 μm und mehr, die sich anders verhielten als sog. Aerosolpartikel, bei denen sich die Konzentration im Freien durch die Luftbewegung schnell verdünne. Bei Partikeln in der Größenordnung von 100 μm und mehr sei der Abstand zwischen Personen von 1,5 m sogar eher als das absolute Minimum anzusehen. Zudem werde Tröpfcheninfektionen aufgrund ihres 12 13 im Vergleich zu Aerosolpartikeln sehr viel größeren Volumens und der damit verbundenen Fähigkeit, mehr Viren zu transportieren, häufig eine dominante Rolle zugeschrieben. Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass die Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nach den Erkenntnissen der Gesellschaft für Aerosolforschung auch im Freien keinesfalls zu vernachlässigen ist. Bei Versammlungen kommt es regelmäßig zu lautstarken Meinungskundgebungen und häufig wird auch gesungen. Hinzu kommt, dass die Anreise der Teilnehmer zu größeren Veranstaltungen zu einem erheblichen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Personenkraftwagen, die mit Personen aus verschiedenen Haushalten besetzt sind, stattfindet und deshalb zur Gefahr der Tröpfcheninfektion bei der Versammlung selbst auch eine Gefahr der Infektion über Aerosole und Tröpfchen bei der An- und Abreise in Bahnen, Bussen und Pkw tritt. Auch die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Zwar mag es zutreffen, dass ein positiver PCR-Test allein keinen Schluss darauf zulässt, ob eine (noch aktive) Infektion oder Krankheit vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests nicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Hierzu verweist der Senat auf den Beschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - (juris Rn. 41 m. w. N.). Der PCR-Test gilt nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronavirus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html ), weil eine noch zuverlässigere Testmethode nicht vorhanden ist. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorliegen. Im Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine „übertragbare Krankheit“ i. S. d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG; der Deutsche Bundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Nach § 9 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie 14 15 Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen (§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend) und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. Da letzteres in Chemnitz der Fall ist, wäre die Versammlung des Antragstellers nur mit 200 Personen zulässig, es sei denn, er hätte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO. Danach können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dass dies bei der für 5.000 Teilnehmer vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung nicht der Fall ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend damit begründet, dass unabhängig von der Einlassung des Veranstalters als Einzelperson mit erheblichen Verstößen gegen die nach den aktuellen Rechtsbestimmungen erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu rechnen sei. Es sei mit einer Anreise von Anhängern der Querdenkerbewegung in erheblicher Zahl zu rechnen. Deshalb sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Demonstrationsteilnehmer nicht sichergestellt und damit würde das Ziel der Verminderung der Infektionszahlen - und mithin auch der wirksamen Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 i. S. des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG - erheblich gefährdet werden. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein werde, für die Einhaltung der Vorgaben Sorge zu tragen. Die Antragsgegnerin bezieht sich hierbei auf konkret bezeichnete Versammlungen in der Vergangenheit. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Vergleichbarkeit der genannten Ereignisse; der Antragsteller behauptet auch nicht, auf die Einhaltung des Hygienekonzepts Einfluss zu haben, und er thematisiert auch keine milderen Mittel zur Gefahrenabwehr, sondern bestreitet im Wesentlichen, dass es nicht vertretbare Gefahren durch Versammlungen gebe; hierzu lägen keine wissenschaftlichen Studien vor. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass als milderes Mittel eine Auflage, wie eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 200 oder 1.000 Teilnehmer nicht geeignet ist, die erhebliche Infektionsgefahr abzuwenden. Zum einen wurde eine Beschränkung der Teilnehmerzahl vom Antragsteller im Kooperationsgespräch ausdrücklich abgelehnt. Zum anderen ist wegen der bereits erfolgten überregionalen Mobilisierung auch nicht damit zu rechnen, dass eine 16 17 solche Beschränkung erfolgreich vom Antragsteller und Polizeikräften sichergestellt werden könnte. 2. Auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Wie vom Antragsteller zutreffend ausgeführt, besteht in Teilen der Bevölkerung ein erhebliches Bedürfnis, ihrem Unmut über die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ausdruck zu verleihen, was mit Versammlungsverboten erheblich erschwert wird. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Chemnitz bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen bei 274 liegt und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung, die die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag bis 150 durchführen kann, nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Landkreisen, die eine weit höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Die Auslastung der durch COVID19-Patienten belegte Betten auf der Normalstation beträgt in Sachsen 1.160 (69,9 % Auslastung, nicht weit von der maximalen Bettenkapazität von 1.300 [vgl. § 8f Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO] entfernt), im Krankenhauscluster Chemnitz 630 (76,0 % Auslastung, deutlich über dem kritischen Belastungswert von 500; vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html abgerufen 18 19 20 am 24. April 2021). Bei einer weiteren Erhöhung der Auslastung besteht die Gefahr der Überlastung - zunächst der Normalstationen, später auch der Intensivstationen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
21 23 22 24