VG Trier · Rheinland-Pfalz 2. Kammer Urteil LS

Das Ausmaß willkürlicher Gewalt ist im Gouvernement Aleppo nicht derart hoch, dass eine Zivilperson allein …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Das Ausmaß willkürlicher Gewalt ist im Gouvernement Aleppo nicht derart hoch, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1977 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung einer Form des internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –.

2

Er verließ sein Heimatland im Jahr 2014 und reiste im Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – einen förmlichen Asylantrag stellte.

3

Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Dezember 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus Aleppo und habe Syrien nicht aufgrund einer Verfolgung oder Bedrohung, sondern allein wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen und der prekären wirtschaftlichen Lage verlassen. In Deutschland habe er … Brüder, ein weiterer Bruder lebe in …. Seine Ehefrau und seine fünf Kinder seien in der Türkei. Insgesamt habe er … Brüder und … Schwestern. In Syrien habe er noch Angehörige der Großfamilie. Vor seiner Ausreise habe er als Schneider gearbeitet. Gesundheitliche Einschränkungen machte er nicht geltend.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Januar 2026 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Außerdem forderte es den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an.

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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, insbesondere nicht allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland. Auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder drohe dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch eine von einem bestimmten Verfolgungsakteur ausgehende Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch drohe dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In der Provinz Aleppo erreiche der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt nicht die erforderliche Intensität, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Konfliktgebiet einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht aus humanitären Gründen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin desolat. Es seien aber Schritte in Richtung eines wirtschaftlichen Aufschwungs zu beobachten. Die Situation am Arbeitsmarkt sei angespannt und ein Großteil der Bevölkerung sei von Zahlungen aus dem Ausland abhängig. Auch die mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum stelle eine Herausforderung für Rückkehrer dar. Große Teile der syrischen Bevölkerung könnten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmittel sichern. Es fänden Unterstützungsprogramme durch eine Vielzahl humanitärer Organisationen statt. Eine wichtige Rolle spielten auch soziale Netzwerke bestehend aus Freunden und Familie und Geldüberweisungen aus dem Ausland. Zudem bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, insbesondere einen Betrag in Höhe von mindestens 1.000 Euro über das REAG/GARP Programm. Daneben sehe das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien eine Kurzzeitunterstützung in Höhe von 615 Euro pro Person für freiwillig Rückkehrende vor, eine Langzeitunterstützung könne unter anderem in Form von Wohnungsunterstützung und Hilfe bei der Suche nach einem Arbeitsplatz gewährt werden. Es bestünden im Fall des Klägers keine Zweifel daran, dass er als gesunder und arbeitsfähiger Mann seine wirtschaftliche Existenz sicherstellen könne. Er verfüge in Syrien auch noch über ein unterstützungsfähiges und -williges Netzwerk. Familiäre Belange stünden der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, denn die drei volljährigen Brüder gehörten nicht zur Kernfamilie des Klägers.

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Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er besitze in Syrien nichts mehr, insbesondere keine Wohnung. Seine Familie sei in der Türkei, er habe also auch keine Verbindungen mehr nach Syrien. Es bestünden zudem große Unsicherheiten, wie friedlich sich die Zukunft in Syrien gestalte.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syriens vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten zu dem Gesch.-Z. … sowie die aktuellen Unterlagen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien verwiesen. Die genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dieser hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechte. Ferner erweisen sich sowohl die Abschiebungsandrohung als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig.

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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG umfassend auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Diesen ist der Kläger nachfolgend nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Lediglich ergänzend ist daher im Hinblick auf sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren festzustellen:

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I. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.

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1. Ihm droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Aleppo keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt. Zwar ist die Sicherheitslage weiterhin sehr angespannt. So kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes in einigen Gebieten zu aktiven Kampfhandlungen zwischen Anhängern des gestürzten Regimes und den Sicherheitskräften der neuen Regierung, in anderen Gebieten zu Kämpfen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen, in wieder anderen Gebieten zu militärischen Aktivitäten der israelischen Streitkräfte. Zum Teil ist der sog. Islamische Staat weiterhin ein Unsicherheitsfaktor. In anderen Teilen des Landes, insbesondere in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama und in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs übt jedoch die neue Regierung eine umfassendere Kontrolle aus (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025 – Lagebericht –, S. 4 f.). Dort kam es im Jahr 2025 demnach auch zu weitaus weniger Konfliktereignissen (vgl. Lagebericht, S. 7; vgl. auch Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Februar 2026 – Länderinformationsblatt –, S. 49). Die Sicherheitslage variiert demnach in Abhängigkeit zu den involvierten Akteuren sowie ihrer Zugehörigkeit zur Vorgängerregierung bzw. zu Oppositionsgruppen stark (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads vom 1. November 2025 – Länderreport –, S. 18). Insgesamt ist in den vergangenen Monaten eine weitere Stabilisierung zu verzeichnen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 38 ff.).

18

Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Diese ist daher Bezugspunkt für die anzustellende Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15.OVG –, juris Rn. 39).

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Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände wie hier im Fall der dem sunnitischen Glauben zugehörigen Antragstellerin fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 20), dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der individuellen Betroffenheit. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85.21 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021

– C-901/19 –, juris Rn. 31).

20

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, in Aleppo, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

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Die Provinz Aleppo mit einer Einwohnerzahl zwischen 4,7 und 5,2 Millionen (vgl. EUAA, Country Focus, July 2025, S. 102 f.) stand Ende Mai 2025 im Südwesten unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während ein kleines Gebiet westlich der Stadt Aleppo weiterhin von Assad-Anhängern kontrolliert wurde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 72) und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee, die mittlerweile offiziell dem Verteidigungsministerium untersteht, Teile der nordwestlichen und nördlichen Gebiete an der Grenze zur Türkei kontrollierte. Die nordöstlichen und östlichen Teile wurden demgegenüber grundsätzlich von den Syrischen Demokratischen Kräften – SDF – kontrolliert (EUAA, Country Guidance, a.a.O.).

22

Die syrische Regierung und die SDF haben am 30. Januar 2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die weitere Konfrontationen verhindert hat (vgl. Länderinformationsblatt, S. 61; s. auch ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch geführten Gebiete vom 12. März 2026, S. 2). Infolge dessen kam es zu einer weitgehenden Stabilisierung der Lage in dem Gouvernement Aleppo und sind die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen, wenngleich die Lage weiterhin instabil und aufgrund der weiteren dort vertretenen Akteure (insbesondere nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie der Islamische Staat sind in Aleppo ebenfalls aktiv, vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O.) komplexer ist (vgl. Länderinformationsblatt, S. 61 ff.; s. auch EUAA, Syria – Developments concerning military service, the situation of Kurds and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26. März 2026, S. 13 f.; s. auch ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch geführten Gebiete vom 12. März 2026, S. 4 zur Belagerung der Stadt Kobane). Derzeit schreitet die Umsetzung des Integrationsabkommens zwischen der Übergangsregierung und der SDF weiter fort. So wurden Gefangene ausgetauscht und ein stellvertretender Verteidigungsminister für die östliche Region ernannt (ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch geführten Gebiete vom 12. März 2026, S. 2; BAMF, Briefing Notes KW 12/2026 vom 16. März 2026, S. 11 f.).

23

Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze sind in Aleppo weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 73; vgl. auch Danish Immigration Service (DIS), Thematic COI Report, Syria, Security Situation, Return and documents, Dezember 2025, S. 12).

24

Das Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED – verzeichnete im Gouvernement Aleppo zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche), die meisten davon Explosionen, die im Januar und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und in den folgenden Monaten abnahmen. Auch die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten, die überwiegend von nicht identifizierten Akteuren ausgingen (vgl. EUAA, Syria – Developments concerning military service, the situation of Kurds and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, a.a.O., S. 22) ging im Februar und März 2025 leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai 2025 wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 26. September 2025 wurden 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen entspricht (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 73). Bei den meisten Vorfällen handelte es sich um Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den SDF (vgl. EUAA, Syria – Developments concerning military service, the situation of Kurds and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, a.a.O.).

25

Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights – SNHR – verzeichnete im Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 444 zivile Todesopfer (etwa 9 Todesopfer pro 100.000 Einwohner), im Zeitraum Juni bis September 2025 21 zivile Todesopfer und damit weniger als 1 Todesopfer pro 100.000 Einwohner (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O.), im Oktober 2025 13 zivile Todesopfer (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 2. November 2025, S. 3), im Dezember 2025 9 zivile Todesopfer (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 9) und für das gesamte Jahr 2025 265 zivile Todesopfer (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8). Im ersten Quartal 2026 verzeichnete SNHR in Aleppo 75 zivile Todesopfer, davon 32 durch die SDF (vgl. SNHR, Quarterly Report on Victims of Unlawful Killings in Syria vom 1. April 2026, S. 4).

26

Im Ergebnis ist daher im Gouvernement Aleppo bei wertender Berücksichtigung der Anzahl der Todesopfer in Relation zur Einwohnerzahl, der Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Relation zum Betrachtungszeitraum und der Tatsachen, dass der Großteil der Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen stattfindet und Zivilisten weniger betroffen sind und die Umsetzung des im Januar 2026 vereinbarten Abkommens fortschreitet, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Situation gegeben, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (so im Ergebnis z.B. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 3 B 674/26 –, juris Rn. 34 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 11. März 2026 – 3 K 2548/25.A –, juris, UA, S. 14 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 3. November 2025 – 9 K 1334/23 Me –, juris, UA, S. 16 ff.; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2026 – 13 AE 8733/25 –, juris, UA, S. 7; s. auch VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2026 – VG 23 K 750/25 A –, juris, UA, S. 8 ff. und VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2026 – A 8 K 12595/25 –, juris, UA, S. 16 f. zu einer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Aleppo).

27

2. Darüber hinaus ist der Kläger ohnehin auch auf die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in einer anderen Region Syriens zu verweisen.

28

Hiernach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (Nr. 1), sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.

29

In Betracht kommt insoweit insbesondere die syrische Hauptstadt Damaskus mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 1,8 Millionen Menschen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, a.a.O., S. 165). Diese ist die stabilste Region des Landes und befindet sich vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 88). Es kommt vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Entführungen, bewaffneten Übergriffen und gezielter Gewalt und israelische Kräfte haben Luftschläge verübt (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 88 f.).

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Das ACLED verzeichnete in der Stadt Damaskus im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 99 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich etwa 2,4 Vorfälle pro Woche), die meisten davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten durch unbekannte Akteure (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 89 sowie SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8; s. auch Länderinformationsblatt, S. 50: Angriff auf einen Alkoholverkäufer durch islamistische Gruppierungen). Daneben kommt es zu Explosionen von Kriegsrückständen, die in der Region weit verbreitet sind (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O.). Insgesamt verzeichnete die Hauptstadt Damaskus im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 eine vergleichsweise sehr niedrige Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 49; DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 17).

31

SNHR dokumentierte in Damaskus zwischen Dezember 2024 und September 2025 44 zivile Todesopfer und damit etwa zwei Todesopfer pro 100.000 Einwohner (vgl. EUAA, Country Guidance, a.a.O.), keine Todesopfer im Oktober 2025 (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. November 2025, S. 3) und Dezember 2025 (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 9) und für das gesamte Jahr 2025 25 Todesopfer (vgl. SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8). Im ersten Quartal 2026 verzeichnete SNHR in Damaskus 2 zivile Todesopfer (vgl. SNHR, Quarterly Report on Victims of Unlawful Killings in Syria vom 1. April 2026, S. 4).

32

Im Ergebnis ist daher in der Hauptstadt Damaskus bei wertender Berücksichtigung der Anzahl der Todesopfer in Relation zur Einwohnerzahl, der Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Relation zum Betrachtungszeitraum, der bereits seit Dezember 2024 fortbestehenden Kontrolle der Übergangsregierung über die Stadt und angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle von unbekannten Akteuren ausging und daher ihrer Natur nach singuläre Ereignisse darstellen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Situation gegeben, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (so im Ergebnis auch VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 – 7 B 19/26 –, juris Rn. 26 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Februar 2026 – 16 A 3417/25 SN –, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2026 – 13 AE 8733/25 –, juris Rn. 11; VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 8 K 5585/25.TR –, juris, UA, S. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 78 ff. und Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A –, juris Rn. 42 ff.).

33

Der Kläger kann auch sicher und legal in diesen Landesteil einreisen. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen und Zivilisten können ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 323).

34

Die eventuelle Niederlassung in dieser anderen Region Syriens kann von dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, da sie ihm zumutbar ist. Bei einer umfassenden Bewertung der allgemeinen wie auch der individuellen persönlichen Verhältnisse drohen dem Kläger dort keine anderen Gefahren oder Nachteile, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes ist die Wahrung des durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 33 f.). In zeitlicher Hinsicht muss dieses perspektivisch dauerhaft gesichert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 37). Nur so kann der Refoulement-Schutz verwirklicht werden, denn es muss verhindert werden, dass der Betroffene keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm ein ernsthafter Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.).

35

Im Fall des gesunden und arbeitsfähigen Klägers ist davon auszugehen, dass dieser seinen existenziellen Lebensunterhalt (auch) in der Stadt Damaskus perspektivisch dauerhaft durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können wird.

36

Im Hinblick auf die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Syrien wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus wirtschaftlichen Gründen verwiesen (dort S. 5 ff.). Lediglich ergänzend ist festzustellen:

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In Syrien sind 16,5 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen und ca. 90% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Länderinformationsblatt, S. 374). Die häufigsten Gründe für die Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse sind steigende Preise und Arbeitslosigkeit, wobei der Anteil derer, die es schaffen, ihre Familien mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen z.B. in den Städten Aleppo, Damaskus und Homs in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen ist (vgl. Länderinformationsblatt, S. 378), ebenso wie der Anteil derer, die sich die Wohnkosten (gerade so) leisten können (vgl. Länderinformationsblatt, S. 419). Zu Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage nach Arbeitnehmern zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen und die Landwirtschaft (vgl. Länderinformationsblatt, S. 406). Am günstigsten ist die Lage für Rückkehrer in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra (vgl. Länderinformationsblatt, S. 459 und 474; DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 55). Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Grundbedürfnisse und Miete werden auf 100 US-Dollar pro Monat geschätzt, während das durchschnittliche Monatseinkommen bei etwa 75 US-Dollar pro Monat liegt (vgl. Länderinformationsblatt, S. 407). Die Mindestarmutsgrenze in Syrien liegt nach Schätzungen der UNO bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (vgl. Länderinformationsblatt, S. 375). Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 422).

38

Jedenfalls mit den verfügbaren Rückkehrhilfen wie Reisegeld, Starthilfe, Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (siehe auch die Fördergrundsätze der Landesinitiative Rückkehr Rheinland-Pfalz, die Unterstützungsleistungen im Falle einer Rückkehr anbietet, abrufbar unter: https://mffki.rlp.de/fileadmin/07/Dokumente/Themen/Integration/Rundschreiben_zur_Fluechtlingspolitik/Landesinitiative_Rueckkehr/Anlage_zum_RS_vom_18.07.2025_Foerdergrundsaetze_LI_Rueckkehr_2025.pdf, insb. S. 15 f.) wird der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Stadt Damaskus bei der gebotenen Anstrengung in der Lage sein, seine eigenen elementarsten Bedürfnisse sowie ggf. – nach einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung – die seiner Ehefrau und Kinder perspektivisch dauerhaft zu befriedigen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Syrien vertraut, da er wesentliche Teile seiner Kindheit und seines Erwachsenenlebens dort verbracht hat. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn wesentlich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, hat er nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf seine beruflichen Erfahrungen als Schneider in Syrien ist nicht ersichtlich, dass ihm der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage mithilfe der Rückkehrhilfen, die unter anderem auch Unterstützung bei der Gründung eines eigenen Geschäftes bieten, nicht gelingen könnte.

39

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

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1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus humanitären Gründen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, da außergewöhnliche Umstände, wegen derer der Kläger tatsächlich Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion oder in die Hauptstadt Damaskus seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht über einen absehbaren Zeitraum sichern zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15), nicht vorliegen.

41

In Bezug auf eine Rückkehr in seine Heimatregion Aleppo ergibt sich dies daraus, dass der Kläger auf seine eigene Erwerbstätigkeit sowie die verfügbaren Rückkehrhilfen und die Unterstützung seiner dort lebenden Angehörigen der Großfamilie zu verweisen ist.

42

Die Lage in Aleppo stellt sich zunächst wie folgt dar:

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In Nord-Aleppo sind über 60% der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. Länderinformationsblatt, S. 407). Die regenabhängige Landwirtschaft, die in Nordostsyrien vorherrscht, ist im Jahr 2025 aufgrund von Niederschlagsmangel und den sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels nahezu vollständig ausgefallen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 430; s. hierzu auch EUAA, Syria – Major human rights, security, and socio-economic developments vom 1. Oktober 2025, S. 40). Im Gouvernement Aleppo sind einer Umfrage zufolge im Mai 2025 26 % arbeitslos gewesen, während 31 % kontinuierlich und 14 % gelegentlich arbeiteten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 406, wobei der Anteil bei den männlichen Befragten auch in Aleppo deutlich höher sein dürfte). Die Stadt Aleppo gehört aber zu den wenigen Orten in Syrien, die über eine funktionierende Infrastruktur verfügen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 415) und die Wiederaufbautätigkeit im Hinblick auf Wohnungen schreitet insbesondere im Gouvernement Aleppo fort (vgl. Länderinformationsblatt, S. 418). Der Anteil derer, die sich die Wohnkosten kaum oder nicht leisten können, ist einer Umfrage zufolge im Jahr 2025 auf 24 % bzw. 12 % gesunken (vgl. Länderinformationsblatt, S. 419). Das Gouvernement Aleppo verfügt neben Idlib und Damaskus-Land über den größten Anteil an Rückkehrern und Binnenvertriebenen, da insbesondere in der Stadt Aleppo mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten bestehen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 459; Lagebericht, S. 27: 181.000 Rückkehrer zwischen Anfang 2024 und Ende März 2025; vgl. auch DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 20).

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Im Fall des Klägers liegen aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seiner Vertrautheit mit den Gepflogenheiten in Syrien zudem positive Prognosefaktoren vor, aufgrund derer in seinem konkreten Einzelfall nicht zu erwarten ist, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Schon mit der Starthilfe in Höhe von 1.000,00 € pro Person und der weiteren sog. Kurzzeit-Unterstützung in Höhe von 615,00 € (insgesamt also einem Betrag, der derzeit etwa 1.850 US-Dollar entspricht), wird es ihm angesichts der obigen Ausführungen, wonach die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Grundbedürfnisse und Miete auf 100 US-Dollar pro Monat geschätzt werden, zudem möglich sein, seine eigenen Grundbedürfnisse auch ohne aufnahmebereites familiäres Netzwerk für die Dauer von etwa 1,5 Jahren zu befriedigen. Ergänzend ist er, jedenfalls in eventuellen, aber nicht wahrscheinlichen Notsituationen, auf die finanzielle Unterstützung durch sein umfangreiches familiäres Netzwerk in Syrien bzw. in Europa zu verweisen. Deren mögliche Unterstützung ist in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum bei der Rückkehr eines Ausländers gefährdet ist, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001

– 1 B 185.01 –, juris Rn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen alsbald eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht und daher dennoch ausnahmsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz in Betracht kommt, bestehen nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 25).

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Für den Fall einer Rückkehr in die Hauptstadt Damaskus wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen.

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2. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, die eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil eine abgeschobene Person aufgrund der Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstiger Gewaltakte sowie deren schwerwiegenden Folgen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff.), liegt nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht vor.

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3. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 220 m.w.N.). Weder eine derartige individuelle Gefahrensituation noch eine solche Gefahr aufgrund allgemeiner extremer Gefahren in Syrien ist jedoch im Fall des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich.

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III. Es bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zuletzt keine rechtlichen Bedenken gegen die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, 2 AufenthG auf 30 Monate. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Fällen, in denen – wie hier – für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten verhängt wird und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausgeschöpft wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5).

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.