Das Berufungsgericht entscheidet trotz der Regelung des § 17a Abs 5 GVG über den Rechtsweg, wenn das …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Berufungsgericht entscheidet trotz der Regelung des § 17a Abs 5 GVG über den Rechtsweg, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs 3 S 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges befunden und die Beklagte in der Berufungsinstanz an der Zuständigkeitsrüge festgehalten hat.