OVG Niedersachsen Beschluss LS

Die rechtliche Kontrolle der Entscheidungen über die Zulassung von Wahlvorschlägen für Direktwahlen findet in …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Die rechtliche Kontrolle der Entscheidungen über die Zulassung von Wahlvorschlägen für Direktwahlen findet in Niedersachsen nur in dem dafür nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren und damit nach der Durchführung der Wahl statt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 17. August 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zur Wahl des Landrats des Landkreises C-Stadt. Er ist stellvertretender Vorsitzender im Landesvorstand der Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen und Mitglied im Niedersächsischen Landtag. Am 13. Mai 2026 wurde er von dem Landesverband seiner Partei gegenüber der Kreiswahlleiterin des C. als Kandidat für die Landratswahl im Landkreis C-Stadt am 13. September 2026 vorgeschlagen.

Die Kreiswahlleiterin bat im Juni 2026 die Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung um Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen hinsichtlich des Antragstellers, weil nach ihrer Auffassung Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel daran vorlägen, dass er die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten, wie es § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG für die Wählbarkeit voraussetze. Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 informierte die Kreiswahlleiterin den Antragsteller darüber, dass die Prüfung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde ergeben habe, dass er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und gab ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme, mit der der Antragsteller seine fehlende persönliche Verfassungstreue in Abrede stellte. In seiner Sitzung am 29. Juli 2026 lehnte der Antragsgegner mit sechs zu einer Stimme die Zulassung des Vorschlags der AfD Niedersachsen betreffend den Antragsteller zur Wahl des Landrats des Landkreises C-Stadt ab.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Wahlvorschlag der AfD Niedersachsen mit dem Antragsteller als Bewerber für die Wahl des Landrats des Landkreises C-Stadt am 13. September 2026 vorläufig zuzulassen und ihn auf dem Stimmzettel zu führen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über die Zulassung des Wahlvorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ihm hierbei zuvor vollständige Akteneinsicht sowie eine wirksame Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag, inklusive dem Hilfsantrag mit Beschluss vom 17. August 2026 abgelehnt. Die Anträge seien nicht statthaft, weil der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die in § 46 Abs. 2 NKWG normierte Exklusivität der Wahlprüfung entgegenstünde. Mit der Konzentration des Rechtsschutzes auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren werde den Besonderheiten des Wahlrechts Rechnung getragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestünden nur, soweit das Kommunalwahlrecht selbst einen gesonderten (vorgelagerten) Rechtsbehelf vorsehe, was für die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags nicht der Fall sei. Die damit verbundene Beschränkung des Rechtsschutzes vor der Durchführung der Wahl begegne auch mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keinen Bedenken. Nach § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG könnten gegen die Gültigkeit einer Direktwahl Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben, der nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 NKWG dazu führen könne, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werde. Mit dem nachträglichen Wahlprüfungsverfahren bestünde daher die Möglichkeit, die Wahl betreffende Rechtsverstöße mit Wirkung für das Wahlergebnis zu korrigieren.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Zulassung zur Landratswahl, zumindest eine erneute Entscheidung hierüber, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. August 2026 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von dem Antragsteller binnen der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat.

Zwar sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht sind jedoch sich auf das Wahlverfahren beziehende einstweilige Anordnungen im Vorfeld der Wahl nicht vorgesehen, sondern Rechtsschutzmöglichkeiten werden generell auf eine Überprüfung im Anschluss an die durchgeführte Wahl verschoben. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können gemäß § 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) nur mit einem Wahleinspruch (§ 46 Abs. 1 Satz 1 NKWG) angefochten werden, dem nach § 46 Abs. 4 NKWG auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Wahleinspruch ist nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG bei der nach § 2 Abs. 7 NKWG zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bzw. des Ergebnisses der Stichwahl, § 47 Abs. 1 Satz 1 NKWG) mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Wahleinspruch wird dann im Wahlprüfungsverfahren (§ 47 NKWG) durch die Vertretung oder die Einwohnervertretung entschieden und der Wahleinspruch gemäß § 48 NKWG entweder zurückgewiesen (Abs. 1) oder das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt (Abs. 2). Wahleinspruchsberechtigt sind nach § 46 Abs. 2 Satz 4 NKWG bei einer Direktwahl insbesondere auch Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge.

Eine Anfechtung von das Wahlverfahren betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder diesbezüglicher vorläufiger Rechtsschutz sind landesgesetzlich mithin nicht vorgesehen, sondern nur eine nachgelagerte Überprüfung, was insbesondere auch die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags betrifft. Soweit das Wahlrecht wie in § 46 Abs. 2 NKWG eine Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren vorsieht, schließt diese spezielle Regelung den Rückgriff auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2026 - 2 BvC 20/26 -, juris Rn. 13 zu § 49 Bundeswahlgesetz - BWahlG - und Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, und Einstweilige Anordnung (Urteil) vom 15.4.2019 - 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 30 zu § 26 Abs. 4 Europawahlgesetz; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 23.5.2014 - 6/14 EA -, juris Rn. 5 zu § 55 Abs. 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz; anders allerdings hinsichtlich der Überprüfung von wahlrechtlichen Normen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 11 f. m. w. N., und Einstweilige Anordnung (Urteil) vom 15.4.2019 - 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 32; zur Möglichkeit von Ausnahmen, wie etwa aufgrund der herausgehobenen staatspolitischen Bedeutung der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 16, und Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05 -, juris Rn. 7 jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 29.9.1990 - 2 BvE 1/90 -, juris; a. A. etwa Morlok, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 41 Rn. 12 m. w. N.). Dieser Vorbehalt der Wahlprüfung bzw. Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens begegnet auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen durchgreifenden Bedenken (BVerfG, Einstweilige Anordnung (Urteil) vom 15.4.2019 - 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.8.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris Rn. 11). Der Vorbehalt des nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens ist ungeachtet der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt. Die rechtlichen Regelungen zum Wahlverfahren und zur Wahlprüfung gehören nämlich zum staatsorganisatorischen Bereich, in welchem die Länder im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG Autonomie genießen und sie in diesem Rahmen das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln, inklusive der Gestaltung und Organisation des Wahlprüfungsverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 46; VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 57; vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.7.2019 - 2 BvR 1301/19 -, juris Rn. 19, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2010 - 2 BvR 1946/10 -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 67, 69; BVerwG, Beschluss vom 24.6.1997 - 8 B 92.97 -, juris Rn. 4; VG Hannover, Urteil vom 21.6.2017 - 1 A 454/17 -, juris Rn. 16). Dem Landesgesetzgeber kommt dabei eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Urteil vom 8.2.2001 - 2 BvF 1/00 -, juris Rn. 90). Ihm steht es damit im Rahmen dieser staatsorganisatorischen Autonomie auch zu, dem körperschaftsinternen Wahlprüfungsverfahren auf Landes- und Kommunalebene ein gerichtliches Wahlprüfungsverfahren "nachzuschalten" und für dieses zugleich auch die allgemein geltenden prozessualen Bestimmungen zu modifizieren. Im Ausgangspunkt stehen bei Kommunalwahlen nämlich nicht an sich alle in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen und dem Individualrechtsschutz dienenden Rechtsbehelfe zur Verfügung, die dann lediglich wahlrechtlich eine Beschränkung erfahren, sondern im Grundsatz sind im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen von vornherein nur diejenigen Rechtsbehelfe möglich, die das Wahlrecht selbst einräumt, ohne dass dies per se gegen das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verstoßen würde (vgl. zum Verhältnis der Wahlprüfung zu Art. 19 Abs. 4 GG auch: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2026 - 36/26 -, juris Rn. 14 - 17; StGH Bremen, Urteil vom 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 58; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.10.1997 - 5 L 7377/95 -, juris Rn. 14). Die Verwaltungsgerichtsordnung findet mithin nur Anwendung, soweit das Wahlrecht selbst keine speziellen Regelungen trifft. Eine solche spezielle Regelung ist indessen der Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens.

Der Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens ist eine zulässige strukturelle Grundentscheidung des Landesgesetzgebers. Bei einer Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss; ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 9, und Einstweilige Anordnung (Urteil) vom 15.4.2019 - 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 31). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das auch durch zu beachtende Termine und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen; umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 9 und Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.8.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris Rn. 5). Eine Wahl lässt sich nur gleichzeitig und termingerecht durchführen, wenn die Rechtskontrolle der diesbezüglichen vorgelagerten Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 27.6.1962 - 2 BvR 189/62 -, juris Rn. 4). Anderenfalls könnte die Durchführbarkeit der (zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehenen) Wahl durch eine Vielzahl von gegen Einzelentscheidungen gerichtete Rechtsbehelfe beeinträchtigt werden (BVerfG, Einstweilige Anordnung (Urteil) vom 15.4.2019 - 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 33). Das Demokratieprinzip schützt jedoch auch die tatsächliche termingerechte Abhaltung der Wahlen (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 9). Für Kommunalwahlen und kommunale Direktwahlen gilt - entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung (Bl. 10, 12, 17 d. A.) insoweit nichts anderes (vgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2026 - 36/26 -, juris Rn. 17; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.2025 - VGH A 28/25 -, juris Rn. 32; Hessischer VGH, Beschluss vom 22.9.2017 - 8 B 1916/17 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.1.2002 - 4 ZE 02.135 -, juris Rn. 2; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 2.3.1990 - Vf. 23 - VI/90 u. a. -, NVwZ 1990, 752; Senatsbeschluss vom 20.8.2001 - 10 MA 2815/01 -, n. v.; VG Hannover, Beschluss vom 17.7.2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 14; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.8.2016 - 5 B 120/16 -, juris Rn. 20). Auch deren reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der verschiedenen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt, wenngleich die Zahl der Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl und entsprechender Rechtsbehelfe regelmäßig geringer als bei der Bundes- oder einer Landtagswahl sein dürfte. Die Exklusivität des erst nach der Wahl möglichen Wahlprüfungsverfahrens ist grundsätzlicher Natur (vgl. dazu auch: BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 27.6.1962 - 2 BvR 189/62 -, juris Rn. 4; in diesem Sinne wohl auch: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.2025 - VGH A 28/25 -, juris Rn. 32). Durch den in § 46 Abs. 2 NKWG ausdrücklich verankerten Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens räumt das niedersächsische Kommunalwahlrecht letztlich dem Interesse an einem unbeeinträchtigten Fortgang der Wahl den Vorrang vor dem Bestandsinteresse einer bereits durchgeführten Wahl ein, ohne dass dies gegen höherrangiges Recht verstoßen würde.

Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 NKWG gehört auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.8.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris Rn. 6 zur Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG; vgl. auch § 37 Abs. 7 Niedersächsische Kommunalwahlordnung - NKWO), was sich für die hier vorliegende Konstellation einer Direktwahl auch unmittelbar daraus ableiten lässt, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge wahleinspruchsberechtigt sind. Eine gerichtliche Überprüfung der Nichtzulassung von Wahlvorschlägen im Rahmen einer Direktwahl kann daher erst nach Durchführung der Wahl durch die hierfür vorgesehene Institution erfolgen. Davon ist auch der niedersächsische Landesgesetzgeber ausgegangen, wenngleich er - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2025 (- 10 B 11032/25.OVG -) - dabei wohl angenommen hat, dass "in eng begrenzten Ausnahmefällen [...] zudem nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch während des laufenden Verfahrens vorgelagert Rechtsschutz gewährt werden" könne (vgl. LT-Drs. 19/10493 - Schriftlicher Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 19/10458, S. 6)). Eine gesetzliche Regelung, die unter Durchbrechung des Grundsatzes der Ausschließlichkeit der nachgelagerten Wahlprüfung bei der Nichtzulassung eines Wahlvorschlags im Vorfeld der Direktwahl vorgelagerten Rechtsschutz ermöglicht (in vergleichbarer Weise wie etwa Art. 94 Abs. 1 Nr. 4c GG oder § 8 Nr. 11, § 36a (Nds.) Gesetz über den Staatsgerichtshof), hat im Gesetzestext des Niedersächsischen Kommunalwahlrechts aber keinen Niederschlag gefunden. Die unter Bezug auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der zitierten Landtagsdrucksache geäußerte Annahme, dass in Ausnahmefällen "nach obergerichtlicher Rechtsprechung" auch vorgelagerter Rechtsschutz möglich sei, lässt nicht den Schluss auf eine entsprechende Ausnahme für das niedersächsische Recht zu. Das Kommunalwahlrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist für eine solche Interpretation offen, da es einen ausdrücklichen Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens nicht aufweist; in der zitierten Landtagsdrucksache wird nicht berücksichtigt, dass sich der Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen in dieser Hinsicht maßgeblich unterscheidet. Greift mithin der Vorbehalt der Wahlprüfung umfassend, ist indessen das (nachgelagerte) Wahlprüfungsverfahren, auch im Hinblick auf die demokratische Legitimation der bzw. des Gewählten, in angemessener Zeit durchzuführen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.7.2026 - 2 BvC 20/26 -, juris Rn. 16, 26).

Dass der Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde eine hiervon abweichende Auffassung vertritt, ist aus seiner Sicht verständlich. Seine Ausführungen führen jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Nichtzulässigkeit von Eilrechtsschutz hinsichtlich Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen.

Auch wenn die Nichtzulassung des Antragstellers als Kandidat für die Landratswahl ausschließlich nach der Wahl gerichtlich überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden kann, ist - wie oben bereits dargestellt - effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ausreichend gewährleistet (vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.2025 - VGH A 28/25 -, juris Rn. 32; VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 47), und ist - anders als der Antragsteller meint (Bl. 7 ff. d. A.) - keine "geltungserhaltende[...] verfassungskonforme[...] Reduktion" des § 46 Abs. 2 NKWG geboten. Insbesondere drohen dem Antragsteller ohne den von ihm begehrten Eilrechtsschutz im Vorfeld der Wahl nicht die von ihm in Bezug genommenen schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Wahlprüfungsverfahren nicht mehr oder nur unzureichend rückgängig gemacht werden könnten, und die in der von ihm zitierten Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts Berlin (Entscheidung vom 19.1.1979 - WPG 1/79 -, NJW 1979, 1448, 1449) zur Begründung der Erforderlichkeit von Ausnahmen vom Grundsatz der nachträglichen Prüfung von Wahlfehlern im Wege der Rechtsfortbildung angeführt werden. Die Direktwahl, zu der der Antragsteller nicht als Kandidat zugelassen worden ist, kann nämlich unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen nachträglich für ungültig erklärt werden (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG), was auch in der Praxis erfolgt (vgl. etwa: VG Göttingen, Urteil vom 28.2.2024 - 1 A 258/21 -, juris Rn. 18). Eilrechtsschutz kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nach niedersächsischem Recht auch dann nicht in Betracht, wenn ein "evidenter" (Wahlprüfungsgericht Berlin, Entscheidung vom 19.1.1979 - WPG 1/79 - NJW 1979, 1448) oder "offensichtlicher" Wahlfehler geltend gemacht wird, der zur (teilweisen) Ungültigkeit der Wahl führen würde (vgl. zu "offensichtlichen" Wahlfehlern wiederum OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.8.2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 21, und vom 30.4.2014 - 10 B 10415/14 - juris Rn. 3 zu § 48 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz, der im Wortlaut von § 46 Abs. 2 NKWG abweicht; vgl. dazu auch: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.2025 - VGH A 28/25 -, juris Rn. 3 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13.12.2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 14 für den Fall, dass keine Wahlverschiebung erforderlich ist; offengelassen: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2026 - 36/26 -, juris Rn. 18; OVG Saarland, Beschluss vom 30.4.2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 20 f.; StGH Bremen, Beschluss vom 27.4.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 23). Offensichtlichkeit soll dabei anzunehmen sein, wenn sich der Fehler bei objektiver Betrachtung geradezu aufdränge, was von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängen solle (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.8.2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vorfeld der Wahl sind nicht auf das niedersächsische Recht übertragbar. Sie lassen im Übrigen im Hinblick auf die Bedeutung von Wahlen und ihre Durchführbarkeit eine hinreichende Konkretheit vermissen, um im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, unter Umständen wenige Tage vor einer Wahl, diese gegebenenfalls unmöglich zu machen. Dies gilt gleichermaßen für die Auffassung, einstweilige Anordnungen seien bei "evidenten" Wahlfehlern zulässig, wenn ein solcher zur Folge hätte, dass die Wahl zumindest in einem Teil des Wahlgebiets für ungültig erklärt werden würde (Wahlprüfungsgerichts Berlin, Entscheidung vom 19.1.1979 - WPG 1/79 -, NJW 1979, 1448 [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvL 25/77]). So ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Beurteilung eines Wahlfehlers zunächst die Frage maßgeblich, ob die für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Wahlvorschlags für die Direktwahl einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften selbst mit höherrangigem Recht vereinbar sind und bejahendenfalls, ob ein vorgeschlagener Direktwahlkandidat die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten (§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG). Die Beantwortung der letztgenannten Frage wird in der Regel einer eingehenden juristisch fundierten Prüfung bedürfen, die nicht (immer) zu eindeutigen Ergebnissen führen muss, insbesondere, wenn es um die rechtliche Bewertung einzelner Äußerungen geht. Wird diese Frage vom für die Zulassung zuständigen Wahlorgan verneint, würde sich bei Bejahung der Möglichkeit von Eilrechtsschutz im Vorfeld der Wahl dem Gericht darüber hinaus die weitere vorläufig zu beantwortende Frage stellen, ob diese Bewertung offensichtlich bzw. evident rechtswidrig wäre. Im Rahmen des nachträglichen Rechtsschutzes im Hauptsacherfahren kann demgegenüber abschließend geklärt werden, ob tatsächlich ein solcher Rechtsverstoß vorliegt, der zur Ungültigkeit der Wahl führt. Die mit der gerichtlichen Entscheidung verbundenen (teils auch faktischen) erheblichen Auswirkungen treten dann auch erst nach der endgültigen Klärung ein und nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Einschätzung, die sich bei einer späteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren noch als unzutreffend erweisen kann (vgl. dazu auch: VG Hannover, Beschluss vom 17.7.2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 14 m. w. N.). So hätte auch bereits die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kurz vor der Wahl, die (faktisch) zur Nichtdurchführbarkeit der Wahl (an dem hierfür vorgesehenen Termin) führen würde, gegebenenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Wahlvorbereitung und die Wähler (vgl. dazu auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 2.3.1990 - Vf. 23 - VI/90 u. a. -, NVwZ 1990, 752, 753), obwohl diese Entscheidung noch von dem Gericht der zweiten Instanz geändert werden könnte. Auch könnten solche Entscheidungen zur Folge haben, dass die Wahl nicht an allen Orten zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden könnte. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 12 d. A.) auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines (einzelnen) nicht zur Direktwahl zugelassenen Kandidaten, zumal er dabei außer Acht lässt, dass hinsichtlich der Direktwahlen in Niedersachsen 2026 mehrere vorgeschlagene, nicht als Kandidaten zugelassene Bewerber im Vorfeld der Wahl die Gerichte um vorläufigen Rechtsschutz ersucht haben und bei der Möglichkeit ausnahmsweisen Eilrechtsschutzes auch weitere Wahlfehler vor der Durchführung der Wahl durch Bürgerinnen und Bürger sowie Mitbewerberinnen und Mitbewerber geltend gemacht werden könnten.

Hinsichtlich der vom Antragsteller für seine Auffassung ins Feld geführten Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist zudem zu berücksichtigen, dass es hier - anders als in der von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen bezüglich der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Urteil vom 22.5.2008 - St 1/08 -, juris) - um eine Direktwahl (§ 80 Abs. 1 Satz 1 NKomVG, § 45a NKWG) geht und aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, weshalb die von ihm angeführten Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Bl. 11, 20 d. A.), die Wahlen zu Volksvertretungen betreffen, hier Berücksichtigung finden müssten (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.9.2025 - 2 BvR 1399/25 -, juris Tenor 1.).

Soweit der Antragsteller die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen anführt (Bl. 9 d. A.), kann offenbleiben, ob ausnahmsweise unter Durchbrechung des nach niedersächsischem Kommunalwahlrecht ausnahmslos vorgeschriebenen Vorbehalts der Wahlprüfung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein besonders qualifizierter Rechtsverstoß vorliegt, der einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der erst nach der Wahl beseitigt werden kann und zudem zu landesweiten Neuwahlen führen würde (VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 60 ff.; vgl. hierzu auch Kluth, Außerordentlicher Wahlrechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof Sachsen - Beginn einer Trendwende?, LKV 2019, 501; W.-R. Schenke, Die Garantie eines Wahlrechtsschutzes durch Art. 19 IV GG, NJW 2020, 122). Vorliegend geht es um die Zulassung zu einer regionalen Direktwahl (vgl. insoweit: VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 72), bei der so weitgehende Verwerfungen per se nicht auftreten können. In einem solchen Fall der Nichtzulassung von Wahlkreisbewerbern in einzelnen Wahlkreisen nimmt selbst die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch bei möglicher oder gar sicherer (direkter oder indirekter) Mandatsrelevanz - keinen solchen außerordentlich schweren Wahlfehler an, da sich die Auswirkungen durch regional begrenzte Neuwahlen korrigieren ließen, ohne die demokratische Legitimation landesweit (in der dortigen Konstellation des Landtags) insgesamt infrage zu stellen (VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 72). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Art. 45 der Verfassung des Freistaats Sachsen Bezug nimmt (Bl. 9 d. A.), bezieht sich der dortige Vorbehalt der Wahlprüfung auf Landtagswahlen, zumal auch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung eine Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch den Landtag vorsieht. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen insbesondere nicht, dass Eilrechtsschutz ausnahmsweise in Betracht kommen müsste, wenn ein "evidenter" oder "offensichtlicher" Wahlfehler geltend gemacht wird, auch wenn - wie der Antragsteller moniert - ein landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt für Kommunalwahlen bzw. kommunale Direktwahlen nicht geregelt ist. Wie oben bereits ausgeführt, gehören die rechtlichen Regelungen zur Gestaltung und Organisation des Wahlprüfungsverfahrens zum staatsorganisatorischen Bereich, in dem die Länder im Rahmen des Art. 28 GG Autonomie genießen und dem Landesgesetzgeber dabei eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zukommt. In Hinblick auf die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 53 Niedersächsische Verfassung) bedarf es - entsprechend den obigen Ausführungen hinsichtlich der mit dem Vorbehalt der Wahlprüfung verfolgten Ziele - insoweit keiner verfassungsrechtlichen Regelung. Dies geht letztlich auch aus den Ausführungen des Antragstellers selbst hervor, wenn er insoweit auf die Erwägungen des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 22.5.2008 - St 1/08 -) Bezug nimmt (Bl. 12 d. A.), wonach die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den einfachen Gesetzgeber eingeschränkt werden könne, wenn dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, etwa zur "effektiven Durchführung des Wahlverfahrens, das als Massenverfahren auf klare und für jedermann transparente Termine und Fristen angewiesen ist [...]".

Ob dem Wahlausschuss, wie der Antragsteller meint (Bl. 13 d. A.), bei der Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers ein "prognostischer Beurteilungsspielraum" zukommt, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung, ohne dass dieser eine maßgebliche Bedeutung dafür zukommt, ob Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge, entgegen § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 NKWG, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Von der Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgesehen, weil der Antragsteller mit der von ihm beantragten einstweiligen Zulassung zur Direktwahl eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich bei der von ihm begehrten Entscheidung nicht lediglich um eine vorläufige, weil die Zulassung zur Direktwahl nach der Durchführung der Wahl nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dass die Wahl in einem späteren Hauptsacheverfahren für ungültig erklärt werden könnte, ändert daran nichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).