Der Streitwert ist in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 …
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren 9 K 2080/95 VG Aachen wird auf 44.022,23 Euro (86.100,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert ist in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG in gleicher Höhe festzusetzen, wie es durch den Beschluss des Senats vom 2. August 2002 für das zugehörige Berufungsverfahren (3 A 2642/98) geschehen ist. Für diese Streitwertbemessung zieht der Senat den Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO heran. Die mit einer zinslosen Stundung erzielte wiederkehrende Einsparung sonst erforderlicher Aufwendungen für Stundungszinsen ist nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Adressaten des Stundungsbescheides mit der Erlangung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen vergleichbar. Deshalb erscheint es angemessen, auch die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits um die Rücknahme einer ohne fixen Endtermin ausgesprochenen zinslosen Stundung auf das Dreieinhalbfache des Jahresbetrages zu berechnen, der anderenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i.V.m. § 234 Abs. 1 und § 238 AO an Stundungszinsen zu leisten wäre. Bei Stundungszinsen von ½ v.H. je Monat beläuft sich dieser Wert mithin auf 21 v.H. des gestundeten Betrages.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.