Eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, ist unzulässig.
Leitsatz
Eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, ist unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, da das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig festgesetzt hat. Denn "Einwendungen gegen die Höhe (eines nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig") festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts ... von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1767 [OLG Hamm 11.03.2005 - 2 WF 49/05] und Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG Rn. 14 m. w. N.).