Einziehung von Taterträgen bei Rechenfehler korrigiert KI-Titel
BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 278/23
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers – lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander | RiBGH Dr. Tiemann ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander