KG · Berlin 9. Zivilsenat Beschluss

Berichtigungsbeschluss zu 9 U 22/17 vom 30.11.2018

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

…

wird der Tenor des am 30. November 2018 verkündeten Urteils hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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